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Allgemeinverfügung
über die gegenseitige Anerkennung
von tschechischen und deutschen Umweltplaketten
Vom 23. September 2014
Aufgrund des § 1 Absatz 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) wird folgende Ausnahmeregelung für die Umweltzone im Land Bremen getroffen:
Kraftfahrzeuge der Klassen M und N, die mit einer Plakette nach der tschechischen Regierungsverordnung über die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu Schadstoffgruppen und über Umweltplaketten vom 6. Februar 2013 (Gesetzessammlung Nr. 56/2013/Sb) gekennzeichnet sind, sind auf Grundlage des § 1 Absatz 2 der 35. BImSchV von den Verkehrsverboten innerhalb einer Umweltzone unter der in Satz 2 bezeichneten Voraussetzung ausgenommen.
Die Befreiung gilt nur, wenn die Fahrzeuge eine Plakette aufweisen, die dieselbe Farbe aufweist wie die im Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 zur Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (lfd. Nr. 46 der Anlage 2 Abschnitt 6 zu § 41 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013) angezeigten Plaketten nach § 2 Absatz 1 i. V. m. Anhang 1 der 35. BImSchV. Dann gelten diese tschechischen Plaketten als die auf dem Zusatzzeichen gezeigten Plaketten.
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Anhang: Tabelle Schadstoffgruppen und Plaketten
(vgl. auch Bekanntmachung zur Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - VkBl. 2014 S. 498, 499)