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Allgemeinverfügung zur Errichtung von Pflegestützpunkten im Land Bremen der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales

vom 25. September 2008

Veröffentlichungsdatum:30.09.2008 Inkrafttreten01.10.2008
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 771
Bezug (Rechtsnorm)SGB 11 § 92c, SGG § 86a
Zitiervorschlag: "Allgemeinverfügung zur Errichtung von Pflegestützpunkten im Land Bremen der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 25. September 2008 (Brem.ABl. 2008, S. 771)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:25.09.2008
Fassung vom:25.09.2008
Gültig ab:01.10.2008
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 92c SGB 11, § 86a SGG
Fundstelle:Brem.ABl. 2008, 771
Allgemeinverfügung zur Errichtung von Pflegestützpunkten im Land Bremen der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales

Allgemeinverfügung zur Errichtung von Pflegestützpunkten im Land Bremen der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales

vom 25. September 2008

Bestimmung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten

Gemäß § 92c Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), wird bestimmt, dass die Pflegekassen und Krankenkassen zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten Pflegestützpunkte in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven errichten.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung im öffentlichen Interesse angeordnet.

Inkrafttreten

Die Allgemeinverfügung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Bremen, den 25. September 2008

Die Senatorin für Arbeit,

Frauen, Gesundheit,

Jugend und Soziales


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