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  • Angebotsspezifische Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ (M. Ed.) der Universität Bremen vom 3. Juli 2013

Angebotsspezifische Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ (M. Ed.) der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:17.03.2014 Inkrafttreten01.10.2017 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 22.06.2017 (Brem.ABl. S. 444)
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 180, 929
Zitiervorschlag: "Angebotsspezifische Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ (M. Ed.) der Universität Bremen vom 3. Juli 2013 (Brem.ABl. 2014, S. 180, 929), zuletzt geändert durch Ordnung vom 22. June 2017 (Brem.ABl. S. 444)"

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juris-Abkürzung: InklPädMAAngPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:InklPädMAAngPO BR
Ausfertigungsdatum:03.07.2013
Gültig ab:25.02.2014
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 180, 929
Gliederungs-Nr:-
Angebotsspezifische Prüfungsordnung für
den weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ (M. Ed.) der Universität Bremen
Vom 3. Juli 2013
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 22.06.2017 (Brem.ABl. S. 444)

Der Fachbereichsrat 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 3. Juli 2013 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese angebotsspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil für Prüfungsordnungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung an der Universität Bremen vom 3. Juli 2013 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des weiterbildenden Masterstudiengangs „Inklusive Pädagogik“ (M. Ed.) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Education
(abgekürzt: M. Ed.)
verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der weiterbildende Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ wird als weiterbildendes berufsbegleitendes Masterstudium gemäß § 2 Absatz 2 AT WB PO studiert.

(2) Die Anlage regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens einmal pro Durchgang (Kohorte) angeboten.

(4) Das Studium umfasst folgende Elemente:

-

Inklusive Pädagogik im Umfang von 120 CP. Dies umfasst unter Anderem folgende Elemente:

-

vier Förderschwerpunkte („Lernen“ oder „Emotionale-soziale Entwicklung”, „Sprache“, „Geistige Entwicklung“), aus denen zwei Förderschwerpunkte nach folgenden Vorgaben im Laufe des Studiums ausgewählt werden: Als ein Förderschwerpunkt muss entweder „Lernen“ oder „Emotionale - soziale Entwicklung“ gewählt werden. Der zweite Förderschwerpunkt ist aus den verbleibenden drei Förderschwerpunkten auszuwählen.

-

reflektierte Praxis im Umfang von 34 CP sowie Masterarbeit im Umfang von 16 CP.

(5) Das Studium umfasst folgende Module und Leistungspunkte (CP):

-Modul 1:Inklusion, Exklusion und Schule (8 CP)
-Modul 2:Intersektionalität, Behinderung und Schule (8 CP)
-Modul 3:Kooperation und Team (8 CP)
-Modul 4:Beratung und Innovation (8 CP)
-Modul 5:Inklusive Didaktik (8 CP)
-Modul 6:Individuelle Entwicklungsplanung, Diagnostik und Unterricht (6 CP)
-Modul 7:Einführung Förderschwerpunkte (8 CP)
-Modul 8:Spezifische Diagnostik und Fallarbeit (6 CP)
-Modul 9:Vertiefung Förderschwerpunkte (10 CP)
-Modul 10:Master-Arbeit (16 CP)
-Modul 11:Reflektierte Praxis A, B und C (34 CP)

(6) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 4 AT WB PO durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Formen durchgeführt:

-

Begleitete Fallarbeit

-

Reflektierte Praxis

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. Die Inhalte und Ziele, auf die sich die Prüfungen im Einzelnen beziehen, sind in den Modulbeschreibungen festgelegt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß § 5 ff. AT WB PO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

-

Prüfungsform 1: Empirische Erkundung mit schriftlicher Dokumentation: Die Studierenden führen selbstständig eine empirische Erkundung in einem ausgewählten Praxisfeld durch. Die empirische Erkundung wird forschungsmethodisch begründet und ausgewertet.

-

Prüfungsform 2: Lerntagebuch: Ein Lerntagebuch spiegelt den kontinuierlichen Lernzuwachs sowie die Lehr-Lern-Prozesse im Rahmen der Seminare eines Moduls wieder.

-

Prüfungsform 3: Entwicklung didaktischer Materialien: Die Studierenden entwickeln eigenständig didaktische Materialien für den Einsatz im inklusiven Kontext und begründen diese theoriegeleitet.

-

Prüfungsform 4: Ausstellung mit Präsentation und schriftlicher Dokumentation: Eine Ausstellung kann Resultat einer Erkundung, Exkursion oder vertiefenden Auseinandersetzung mit einem spezifischen Themengebiet sein.

-

Prüfungsform 5: Dokumentation eines Unterrichtsprojekts: Dies umfasst die schriftlich dokumentierte Planung, Durchführung, Reflektion und Evaluation eines Unterrichtsprojekts bzw. einer Unterrichtsreihe.

-

Prüfungsform 6: Portfolio: Diese prozessorientierte Form der Prüfung ermöglicht den Studierenden, individuelle Schwerpunkte zu setzen und den Lernprozess abzubilden. In einem Portfolio werden kleinere Leistungen (mindestens 3) unter einer Gesamtthematik kumuliert und abschließend reflektiert.

-

Prüfungsform 7: Dokumentation der Fallarbeit: Dies umfasst die schriftliche Dokumentation der Fallarbeit mit Individueller Entwicklungs- bzw. Förderplanung, Umsetzung pädagogisch-didaktischer Implikationen und Reflektion.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Modulprüfungen können mit Einverständnis der Lehrenden auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden. Die Leistungen müssen einzeln zuzuordnen sein und werden getrennt bewertet.

(5) Der zuständige Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers über die in den Modulbeschreibungen aufgeführten Prüfungsformen hinaus weitere Prüfungsformen zulassen.

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 21 AT WB PO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzung für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer den in § 6 Absatz 2 definierten Voraussetzungen für das Mastermodul.

§ 6
Modul Masterarbeit (und Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit umfasst insgesamt 16 CP. Es enthält neben der Masterarbeit und dem Kolloquium ein begleitendes Seminar im Umfang von 1 CP.

(2) Für die Zulassung zur Masterarbeit ist der Erwerb von mindestens 84 CP nachzuweisen.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 18 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit einmal um maximal 4 Wochen verlängert werden.

(4) Die Masterarbeit ist in der Regel als Einzelarbeit anzufertigen. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Masterarbeit als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und individuell zu bewerten sein. Die Benotung erfolgt individuell auf die einzelnen Teile bezogen.

(5) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst ein 30 minütiges Gespräch mit einer Präsentation und der Diskussion der Arbeit. Aus den Noten der Masterarbeit und des Kolloquiums wird eine gemeinsame Note gebildet. Dabei gehen die Note der Masterarbeit mit 80% und die Note des Kolloquiums mit 20% in die Note ein.

(6) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet ist.

(7) Die Masterarbeit wird im Studienfach Inklusive Pädagogik geschrieben; interdisziplinäre Masterarbeiten zwischen Inklusiver Pädagogik und anderen Studienfächern oder Fachgebieten der Erziehungswissenschaften sind möglich.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den nach den Leistungspunkten gewichteten Modulnoten, einschließlich des Moduls Masterabschluss gemäß § 15 AT WB PO gebildet.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab August 2013 erstmals im weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ (M. Ed.) an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 25. Februar 2014

Der Rektor der Universität Bremen

Anlage

Anlage zur angebotsspezifischen Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ (M. Ed.) der Universität Bremen

Tabelle: Studienverlaufsplan /Prüfungen
Der Studienverlaufsplan stellt den geplanten Ablauf des weiterbildenden Studiums für eine Kohorte dar.

SemesterModulPrüfungModulPrüfungModulPrüfungModulPrüfung ModulPrüfungSumme CP
4zweite HälfteModul 10:
Master-Abschluss 16 CP
Thesis und Kolloquium       Modul 11c:
reflektierte Praxis 10 CP
MP*30
erste Hälfte    Modul 9b:
Vertiefung Förderschwerpunkte (inkl. Querlagen)

4 CP
MP
3zweite HälfteModul 5b:
Inklusive Didaktik

4 CP
MPModul 8:
Spezifische Diagnostik und Fallarbeit

6 CP
MPModul 4b:
Vertiefung Beratung und Innovation

4 CP
MPModul 9a:
Vertiefung Förderschwerpunkte

6 CP
Modul 11b:
reflektierte Praxis 10 CP
MP*30
erste Hälfte
2zweite HälfteModul 5a:
Inklusive Didaktik

4 CP
Modul 6:
Individuelle Entwicklungsplanung, Diagnostik und Unterricht

6 CP
MPModul 4a:
Beratung und Innovation

4 CP
Modul 7:
Einführung Förderschwerpunkte

8 CP
MPModul 11a:
reflektierte Praxis

8 CP
MP*30
erste Hälfte
1zweite HälfteModul 1:
Inklusion, Exklusion und Schule

8 CP
MPModul 2:
Intersektionalltät, Behinderung und Schule, Überblick über Förderschwerpunkte

8 CP
MPModul 3:
Kooperation und Team

8 CP
MP  Modul 11a:
reflektierte Praxis

6 CP
30
erste Hälfte  

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen


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