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Angebotsspezifische Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Palliative Care“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:29.08.2014 Inkrafttreten17.11.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.11.2020 bis 01.04.2024Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 28. Oktober 2020 (Brem.ABl. S. 1127)
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 973

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juris-Abkürzung: PallCareMAAngPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PallCareMAAngPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Angebotsspezifische Prüfungsordnung für den weiterbildenden
Masterstudiengang „Palliative Care“ der Universität Bremen
Vom 30. April 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.11.2020 bis 31.03.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 28. Oktober 2020 (Brem.ABl. S. 1127)

Der Fachbereichsrat des FB 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 30. April 2014 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese angebotsspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil für Prüfungsordnungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung (AT PO-WB) der Universität Bremen vom 03. Juli 2013 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des weiterbildenden Masterstudiengangs „Palliative Care“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Das weiterbildende berufsbegleitende Studium dauert i. d. R. drei Jahre (sechs Semester).

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Arts
(abgekürzt M. A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der weiterbildende Masterstudiengang „Palliative Care“ wird als Masterstudium gemäß § 2 Absatz 2 AT PO-WB studiert.

(2) Die Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar. Gemäß § 3 Absatz 9 AT PO-WB sind die Inhalte und Ziele, auf die sich die Prüfungen im Einzelnen beziehen, in den Modulbeschreibungen festgelegt.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im zweijährlichen Turnus angeboten.

(4) Der weiterbildende Masterstudiengang „Palliative Care“ im Umfang von 120 CP umfasst folgende Themenfelder, die in Form von Modulen angeboten werden und in den Modulbeschreibungen ausgewiesen sind:

-

Qualifizierende Praxis- und Berufsfelderfahrung in Palliative Care im Umfang von 30 CP;

-

Palliative Care Basics I: Hospizlich-palliative Sorge (Care) im Kontext wissenschaftlichen Arbeitens im Umfang von 6 CP;

-

Palliative Care Basics II: Hospizlich-palliative Sorge (Care) aus den Perspektiven ihrer Handlungsfelder im Umfang von 27 CP;

-

Professionalisierung in Palliative Care - Vertiefungs- und Projektphase im Umfang von 27 CP;

-

Studienabschlussphase im Umfang von 30 CP.

(5) Das Studium umfasst:

-

Pflichtmodule im Umfang von 81 CP;

-

Wahlpflichtmodule im Umfang von 9 CP;

-

Begleitseminar zur Masterarbeit im Umfang von 3 CP;

-

Masterarbeit und Kolloquium im Umfang von 27 CP.

(6) Module im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 4 Absatz 1 AT PO-WB durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt:

-

E-Prozessportfolio: Prozessuale E-Portfolio-Arbeit wird geprägt durch den Bedarf, Kompetenzerwerbsprozesse zu planen, zu dokumentieren, zu reflektieren und ggf. zu korrigieren bzw. die Studierenden in dieser Art des Umgangs mit dem eigenen Lernen zu unterstützen. Das Einholen von Feedback von Mitstudierenden und Lehrenden ist dabei eine wichtige didaktische Komponente („formative Selbstevaluation“). Das E-Prozess-Portfolio wird in Form eines mentoriell begleiteten Blogs auf einer internetbasierten Lernplattform (z. B. Mahara) durchgeführt. Mittels formativer Selbstevaluation können die Studierenden zum einen den eigenen Lernprozess reflektieren, zum anderen wird eine interprofessionelle Feedback-Kultur ermöglicht.

-

Lehr-/Lernforschungsprojekt - Forschungswerkstatt: Den Forschungsprozess in der Projektarbeit begleitend dient das gemeinsame Vorstellen und interaktive Reflektieren der Ergebnisse sowohl der wissenschaftlichen Qualität der Forschungsarbeit als auch der Selbstreflexion.

-

Praxisphase: Die qualifizierende Praxis- und Berufsfelderfahrung in Palliative Care im Kontext von Institution und Gesellschaft wird über die Durchführung in Form einer erkundenden Praxis erworben: Hier steht zentral die Option, im Kontext von Institution und Gesellschaft die Konzepte von Hospiz und Palliative Care, professionelle und ehrenamtliche Handlungsfelder, berufliche und ehrenamtliche Praxis, Institutionen sowie die Lebenswelt der Betroffenen und ihrer Zugehörigen mit Interaktionen zu erschließen.

(10) Der weiterbildende Masterstudiengang „Palliative Care“ beinhaltet zwei Module qualifizierender Praxis- und Berufsfelderfahrung in Palliative Care im Umfang von je 15 CP (insgesamt 30 CP). Näheres ist in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 5 ff. AT PO-WB durchgeführt. Darüber hinaus können gemäß § 5 Absatz 2 AT PO-WB Prüfungen in den folgenden Formen erfolgen:

-

Prüfungsform 1: Praxisbericht (Studienleistung)

-

Prüfungsform 2: E-Prozessportfolio (Studienleistung)

(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(3) Das erneute Angebot an Prüfungen bzw. die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(4) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(5) Modulprüfungen können gemäß § 5 Absatz 3 AT PO-WB mit Einverständnis der Prüferin/des Prüfers auch als Gruppenprüfung mit bis zu drei Teilnehmenden erbracht werden. Die Leistungen müssen einzeln zuzuordnen sein und werden getrennt bewertet.

(6) Es werden keine Prüfungen in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 21 AT PO-WB in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zugelassene Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Vorfeld ihres Studiums berufspraktische Tätigkeiten in den Handlungsfeldern von Hospiz und Palliative Care erworben haben, können diese gemäß § 21 Absätze 1 und 3 AT PO-WB vom Prüfungsausschuss als Studienleistung(en) für die beiden Module 1.1 und 1.2 individuell mit insgesamt bis zu 30 CP (Module 1.1: 15 CP; 1.2: 15 CP) als gleichwertig anerkannt und angerechnet bekommen. Dazu ist von den zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Modulprüfung ein schriftlicher Praxisbericht in Form einer Selbstbeurteilung anzufertigen. Zudem sind Nachweise der Praxistätigkeiten vorzulegen. Da keine Benotung vorgesehen ist, entfällt die Anwendung von § 21 Absatz 4 AT PO-WB.

(3) Zugelassene Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das an der Universität Bremen angebotene weiterbildende Zertifikatsstudium „Palliative Care“ (Umfang 320 Stunden bis 2007, seitdem 340 Stunden) erfolgreich absolviert haben, können gemäß § 21 Absätze 1 und 3 AT PO-WB die darin absolvierten Prüfungsleistungen für die vier Module 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 vom Prüfungsausschuss mit insgesamt bis zu 27 CP (Module 3.1: 7 CP; 3.2: 6 CP; 3.3: 5 CP; 3.4: 9 CP) individuell als gleichwertig anerkannt und angerechnet bekommen. Für die Notengebung kommt § 21 Absatz 4 AT PO-WB zur Anwendung.

(4) Zugelassene Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die an einer Hochschule in Österreich oder der Schweiz erfolgreich ein Studium „Palliative Care“ mit dem Abschluss „MAS“ (Master of Advanced Studies) absolviert haben, können die darin erworbenen Prüfungsleistungen gemäß § 21 Absätze 1, 2 und 3 AT PO-WB für die vier Module 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 vom Prüfungsausschuss mit insgesamt bis zu 27 CP (Module 3.1: 7 CP; 3.2: 6 CP; 3.3: 5 CP; 3.4: 9 CP) individuell als gleichwertig anerkannt und angerechnet bekommen. Für die Notengebung kommt § 21 Absatz 4 AT PO-WB zur Anwendung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.

(2) Voraussetzung zur Teilnahme am Modul „Begleitseminar zur Masterarbeit“ ist die Zulassung zum Modul Masterarbeit.

(3) Es gibt keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (und Kolloquium)

(1) Das Modul 8 Masterarbeit umfasst 27 CP und wird mit der Masterarbeit und dem Kolloquium abgeschlossen. Das Modul 7 Begleitseminar zur Masterarbeit hat einen Umfang von 3 CP und wird mit einer (unbenoteten) Studienleistung abgeschlossen.

(2) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 30 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 10 Wochen genehmigen.

(3) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(4) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80 % und das Kolloquium mit 20 % in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

(1) Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, sofern diese nicht gemäß Absatz 2 aus der Gesamtnote herausgenommen werden.

(2) Die Module 1, 2 und 7 bleiben unbenotet und werden bei der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung am 01. Oktober 2014 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im weiterbildenden Masterstudiengang „Palliative Care“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen.

(2) Der weiterbildende Masterstudiengang ‚Palliative Care‘ wird mit Ablauf des Wintersemesters 2023/24 eingestellt. Die angebotsspezifische Prüfungsordnung vom 30. April 2014 tritt zum 31. März 2024 außer Kraft. Die Anmeldung zum letzten regulären Prüfungstermin (mit Ausnahme des Moduls Masterarbeit) muss spätestens bis zum 15. Dezember 2023 erfolgen. Die Anmeldung zum Modul ,,Masterarbeit und Kolloquium” muss bis zum 5. Mai 2023 erfolgen. Die im weiterbildenden Masterstudiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 31. März 2024 das Studium endgültig abgeschlossen haben.

Anlagen:

-

Anlage 1:

Studienverlaufsplan

-

Anlage 2:

Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich

Anlage 1:

Studienverlaufsplan

Themenfeld Qualifizierende Praxis- und Berufsfelderfahrung in Palliative Care

Nr.

Modulbezeichnung

P/WP

MP

CP

PL/
SL

1.1

Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz als helfende Person in der Praxis von Palliative Care: Auf das Konzept Palliative Care im Kontext von Gesellschaft bezogene, professionelle und interprofessionelle sowie organisationale Verständnisfähigkeit

P

MP

15

SL

1.2

Personale und interpersonale Kompetenz als helfende Person in der Praxis von Palliative Care: Auf das Handeln in Relation(ierung) zur Zielgruppe und die Interaktion mit der Zielgruppe bezogene Verständnisfähigkeit

P

MP

15

SL

 

Themenfeld Palliative Care Basics I: Hospizlich-palliative Sorge (Care) im Kontext wissenschaftlichen Arbeitens

Nr.

Modulbezeichnung

P/WP

MP

CP

PL/
SL

2

Hospizlich-palliative Sorge (Care) im Kontext von wissenschaftlichem Arbeiten, interaktiver Lehr/Lernkultur und interprofessioneller Selbstreflexion

P

MP

6

SL

 

Themenfeld Palliative Care Basics II: Hospizlich-palliative Sorge (Care) aus den Perspektiven ihrer Handlungsfelder

Nr.

Modulbezeichnung

P/WP

MP

CP

PL/
SL

3.1

Der schwerstkranke Mensch mit seinen Beschwerden und seine Versorgung

P

MP

7

PL

3.2

Integration Zugehöriger in der Begleitung schwerstkranker Menschen

P

MP

6

PL

3.3

Zusammenarbeit verschiedener Berufsgruppen in der Begleitung und Versorgung schwerstkranker Menschen

P

MP

5

PL

3.4

Schwerstkranke und sterbende Menschen als Teil unserer Gesellschaft

P

MP

9

PL

 

Themenfeld Professionalisierung in Palliative Care - Vertiefungs- und Projektphase

Nr.

Modulbezeichnung

P/WP

MP

CP

PL/
SL

4

Professional Palliative Care in Public Health I: Wissenschaftliche Vertiefung von Palliative Care in Public Health

WP

MP

9

PL

5

Professional Palliative Care: Wissenschaftliche Vertiefung in Palliative Care - Zivilgesellschaft als zentraler Modus in Palliative Care

P

MP

6

PL

6

Professional Palliative Care in Public Health II: Wissen-schaftliche Vertiefung von Palliative Care in Public Health - Interprofessionelles
Forschungsprojekt zur Praxisentwicklung im Kontext sozialer Kohäsion

P

MP

12

PL

 

Studienabschlussphase

Nr.

Modulbezeichnung

P/WP

MP

CP

PL/
SL

7

Begleitseminar zur Masterarbeit

P

MP

3

SL

8

Masterarbeit und Kolloquium

P

MP

27

PL

CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

Die Module 4 (WP 4-1 und WP 4-2) sowie 7 und 8 sind geöffnete Module der konsekutiven Studiengänge

-

MA Public Health - Gesundheitsförderung und Prävention: WP-Modul 4-1 sowie Module 7 und 8;

-

MSc Community and Family Health Nursing: WP-Modul 4-2.


Anlage 2:

Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich

Themenfeld Professionalisierung in Palliative Care - Vertiefungs- und Projektphase

Nr.

Modulbezeichnung

W/
WP

MP

CP

PL/
SL

4

Professional Palliative Care in Public Health I: Wissenschaftliche Vertiefung von Palliative Care in Public Health

 

 

 

 

4.1

Professionalisierung in Palliative Care im Rahmen von Gesundheit und Gesellschaft

WP

MP

9

PL

4.2

Professionalisierung in Palliative Care im Rahmen von Evidenzbasierung in Community and Family Health Nursing

CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet),

SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen


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