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Der Senat behält sich die Entscheidung über die Ausübung des Begnadigungsrechts vor:
in Sachen von erheblicher politischer Bedeutung,
bei Verlust der Beamtenrechte auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung oder auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verwirkung eines Grundrechts,
bei Dienststrafen der Beamten und Richter,
soweit es sich um Beamte und Richter des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen handelt, hinsichtlich aller Dienststrafen,
soweit es sich um Beamte der Stadtgemeinde Bremerhaven oder um Beamte sonstiger, der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinde unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften handelt, hinsichtlich der Dienststrafen, die in einem förmlichen Dienststrafverfahren verhängt worden sind.
Im übrigen überträgt der Senat die Ausübung des Begnadigungsrechts mit dem Recht der Weiterübertragung:
für die von den ordentlichen Gerichten verhängten Strafen und Geldbußen dem Senator für Justiz und Verfassung,
für Ordnungsstrafen dem Senator, der die Dienstaufsicht über das Gericht führt,
für Strafen, Ordnungsstrafen, Geldbußen und entsprechende Maßregeln, die von einer Verwaltungsbehörde festgesetzt worden sind, dem für die Angelegenheit fachlich zuständigen Senator,
für Geldbußen und entsprechende Maßregeln, die nach Ortsgesetzen oder sonstigem Ortsrecht von einer Behörde der Stadt Bremerhaven festgesetzt worden sind, dem Magistrat der Stadt Bremerhaven,
für Dienststrafen, die ohne förmliches Dienststrafverfahren gegen Beamte der Stadtgemeinde Bremerhaven oder gegen Beamte sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften verhängt worden sind,
bei Beamten der Stadtgemeinde Bremerhaven und bei Beamten der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die der Aufsicht der Stadtgemeinde Bremerhaven unterstehen, dem Magistrat der Stadt Bremerhaven,
bei Beamten sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften dem Senator, der die Aufsicht über die Körperschaft führt,
für ehrengerichtliche Strafen der Rechtsanwälte und für Dienststrafen der Notare dem Senator für Justiz und Verfassung.
Die Vorbereitung und Ausführung der dem Senat vorbehaltenen Gnadenentschließungen obliegt
in den Fällen des § 1 Ziffer 1 der nach § 2 zuständigen Stelle,
in den Fällen des § 1 Ziffer 2 und 3 der Senatskommission für das Personalwesen im Benehmen mit dem für die Aufsicht über den Bediensteten zuständigen Senator.