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  • Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom 3. August 2010

Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen

Veröffentlichungsdatum:18.08.2010 Inkrafttreten01.01.2024 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.10.2024 (Brem.GBl. S. 775, 791)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 442
Gliederungsnummer:2040-c-1
Zitiervorschlag: "Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom 3. August 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 442), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01. October 2024 (Brem.GBl. S. 775, 791)"

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juris-Abkürzung: DienstBefugAnO BR 2010
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-c-1
juris-Abkürzung:DienstBefugAnO BR 2010
Ausfertigungsdatum:03.08.2010
Gültig ab:01.09.2010
Dokumenttyp: Anordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2010, 442
Gliederungs-Nr:2040-c-1
Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen
Vom 3. August 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.10.2024 (Brem.GBl. S. 775, 791)

Artikel 1
Oberste Dienstbehörde

(1) Der Senat überträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde, soweit nicht eine Entscheidung nach § 6b Nummer 6 der Bremischen Nebentätigkeitsverordnung betroffen ist, jeweils für ihren Geschäftsbereich auf seine Mitglieder, auf die Chefin oder den Chef der Senatskanzlei, auf die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, auf die Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau, auf die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, auf die Dienstvorgesetzten an den bremischen Hochschulen, der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen und des Studierendenwerks Bremen, soweit im Folgenden keine anderweitigen Regelungen getroffen sind.

(2) Der Senat überträgt auf die Senatorin oder den Senator für Finanzen seine Aufgaben und Entscheidungen als oberste Dienstbehörde nach

1.

§ 10 Absatz 6, § 44 Absatz 1, § 80 Absatz 10 Satz 4, § 85 Absatz 11 und 12 und § 92 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes,

2.

§ 2 Absatz 3, § 15 Absatz 4, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1, § 27 Absatz 1 Nummer 4 und § 28 Absatz 5 der Bremischen Laufbahnverordnung,

3.

§ 4 Satz 3 und § 6 Absatz 1 Satz 3 der Bremischen Arbeitszeitverordnung,

4.

§ 7 Absatz 2, § 60 Absatz 1 und 2 und § 61 Absatz 4 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes,

5.

§ 13 Absatz 7 der Bremischen Beihilfeverordnung,

6.

§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Der Senat überträgt die sich aus § 5 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1, § 39 Absatz 3 Satz 2, § 42 Absatz 6, § 48 Absatz 1 Satz 1, § 50 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 3 Satz 2, § 56 Absatz 1 und 5, § 64 Absatz 7 Satz 4, § 72 Satz 2, § 74 Absatz 3 Satz 3, § 76 Absatz 1 Satz 1, § 80 Satz 2, § 90 Absatz 2 Nummer 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes ergebenden Befugnisse der obersten Dienstbehörde auf Performa Nord - Personal, Finanzen, Organisation, Management -, Eigenbetrieb des Landes Bremen. Satz 1 gilt entsprechend für die sich aus § 16 der Heilverfahrensverordnung in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ergebenden Befugnisse der obersten Dienstbehörde.

(4) Der Senat überträgt die sich aus

1.

§ 63 Absatz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes,

2.

§ 54 Absatz 3 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes,

ergebenden Befugnisse der obersten Dienstbehörde auf die Dienstvorgesetzten, soweit ihnen die Befugnisse nicht schon nach Absatz 1 zustehen.

(5) Die übertragenen Befugnisse können auch durch Vertreterinnen und Vertreter oder Beauftragte wahrgenommen werden.

Artikel 2
Dienstvorgesetzte

(1) Dienstvorgesetzte sind jeweils für ihren Geschäftsbereich die Mitglieder des Senats, die Chefin oder der Chef der Senatskanzlei, die oder der Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, die Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit, soweit Absatz 2 nichts Anderes bestimmt.

(2) Dienstvorgesetzte sind für ihren Geschäftsbereich auch die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe. Besondere Bestimmungen über die Leitung von Dienststellen, Einrichtungen und Betrieben bleiben unberührt.

Artikel 3
Personalrechtliche Befugnisse

(1) Der Senat überträgt auf die in Artikel 2 genannten Dienstvorgesetzten für ihren Geschäftsbereich die Befugnis

1.

der Ernennung, der Entlassung, der Versetzung in den Ruhestand, des Hinausschiebens des Ruhestands und der Erklärung des Einverständnisses zur Übernahme nach §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes von Beamtinnen und Beamten, soweit nicht Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter betroffen sind, sowie von Richterinnen und Richtern bis zu den Besoldungsgruppen A 15, C 1, W 1 und R 1,

2.

der Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf Probe, der Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags, der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sowie des Abschlusses öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse,

3.

der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,

4.

der Feststellung des Eintritts in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern,

5.

der Versetzung, Abordnung und Zuweisung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie Beschäftigten,

6.

der Übertragung eines Amtes bei einer bestimmten Behörde und der Einweisung in eine Planstelle,

7.

der Einstellung, Höhergruppierung, Kündigung und des Hinausschieben des Renteneintritts der Beschäftigten der Entgeltgruppen E 1 bis E15 TV-L oder TVöD und des Abschlusses privatrechtlicher Ausbildungsverhältnisse sowie

8.

der Auswahl, die zu einer Ernennung führt,

soweit die Absätze 2 bis 7 keine abweichenden Regelungen treffen.

(2) Die Befugnisse nach Absatz 1 werden wahrgenommen für die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter durch die Mitglieder des Senats jeweils für ihren Geschäftsbereich. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Die Befugnisse nach Absatz 1 werden wahrgenommen für das unterrichtende und nichtunterrichtende Personal an öffentlichen Schulen durch die Senatorin für Kinder und Bildung.

(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 werden wahrgenommen für das Personal an den Hochschulen, an der Staats- und Universitätsbibliothek und beim Studierendenwerk durch die Dienstvorgesetzten dieser Einrichtungen ohne die Beschränkung der Befugnis auf Beamtinnen und Beamte bis zu den Besoldungsgruppen A 15, C 1, W 1 und R 1 und auf Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe E 15 TV-L oder TVöD. Ausgenommen von dieser Befugnisübertragung sind die Rektorinnen oder Rektoren, die Konrektorinnen und Konrektoren sowie die Kanzlerinnen oder Kanzler der Hochschulen, die Direktorin oder der Direktor sowie die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter der Staats- und Universitätsbibliothek und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter des Studierendenwerks. Die Feststellung des Eintritts in den Ruhestand der Personen nach Satz 2 obliegt den Dienstvorgesetzten dieser Einrichtungen. Die Begründung und Aufhebung von Lehrbeauftragtenverhältnissen wird von den Hochschulen wahrgenommen.

(5) (aufgehoben)

(6) Die Befugnisse nach Absatz 1 werden wahrgenommen für die Richterinnen und Richter und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Feststellung des Eintritts in den Ruhestand, durch die Senatorin oder den Senator für Justiz und Verfassung.

(7) Die Befugnisse nach Absatz 1 werden wahrgenommen für Referendarinnen und Referendare einschließlich deren Zulassung für den juristischen Vorbereitungsdienst sowie in der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf Probe durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.

(8) Die Ernennung und Entlassung der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten erfolgt durch das jeweils zuständige Mitglied des Senats für seinen Geschäftsbereich.

(9) Die den Dienstvorgesetzten übertragenen Befugnisse können auch durch Vertreterinnen und Vertreter oder Beauftragte wahrgenommen werden.

(10) Das jeweilige Mitglied des Senats kann sich vorbehalten, die den Leiterinnen und Leitern der nachgeordneten Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe übertragenen Befugnisse im Einzelfall selbst wahrzunehmen.

Artikel 4
Widersprüche, Prozessvertretung

(1) Der Senat überträgt die Entscheidung über Widersprüche nach § 54 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Dienstvorgesetzten für ihren jeweiligen Geschäftsbereich. Performa Nord - Personal, Finanzen, Organisation, Management -, Eigenbetrieb des Landes Bremen, entscheidet über Widersprüche nach § 54 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes gegen selbst erlassene Erstbescheide.

(2) Der Senat überträgt die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 103 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes auf die Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe, die nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen den Erstbescheid erlassen haben oder hätten erlassen müssen. Das jeweilige Mitglied des Senats kann sich vorbehalten, die Befugnis nach Satz 1 für seinen Geschäftsbereich selbst wahrzunehmen. In Berufungs- oder Beschwerdeverfahren sowie in Revisionsverfahren erfolgt die Prozessvertretung im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Finanzen. Dies gilt entsprechend für Verfahren vor den Arbeitsgerichten.

(3) In Angelegenheiten des Besoldungs-, Beihilfe- und Versorgungsrechts obliegt die Prozessvertretung Performa Nord - Personal, Finanzen, Organisation, Management-, Eigenbetrieb des Landes Bremen.

Artikel 5
Senatsvorbehalt

Der Senat behält sich vor, die nach Artikel 1 bis 4 übertragenen Befugnisse selbst auszuüben.

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1999 (Brem.GBl. S. 297 - 2040-c-1), die zuletzt durch Anordnung vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. S. 411) geändert worden ist, außer Kraft.


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