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Anordnung über die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit und deren Berufung

Vom 25. März 2021

Veröffentlichungsdatum:01.04.2021 Inkrafttreten01.04.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 205
Bezug (Rechtsnorm)§ 3, BKGG 1996 § 6a, SGG § 13, SGG § 14, SGG § 35
Zitiervorschlag: "Anordnung über die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit und deren Berufung (Brem.ABl. 2021, S. 205)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Erlassdatum:25.03.2021
Fassung vom:25.03.2021
Gültig ab:01.04.2021
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 , § 6a BKGG 1996, § 13 SGG, § 14 SGG, § 35 SGG
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 205
Anordnung über die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit und deren Berufung

Anordnung über die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und
Richter in der Sozialgerichtsbarkeit und deren Berufung

Vom 25. März 2021

Auf Grund § 13 Absatz 4 und § 35 Absatz 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1972 (Brem.GBl. S. 211 – 33-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (Brem.GBl. S. 583) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Präsidenten des Landessozialgerichts und des Aufsichtsführenden Richters des Sozialgerichts bestimmt:

§ 1

Die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die einzelnen Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit wird wie folgt festgelegt:

Fachbereiche

Sozialgericht
Bremen

Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen
(für Bremen)

1.

Sozialversicherung und Grundsicherung für Arbeitssuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung




a)

Versicherte

41

23


b)

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

70

24

2.

Vertragsarztrecht




a)

Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

6

4


b)

Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte

6

2


c)

Zusammenschlüsse der Krankenkassen

6

4

3.

Soziales Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht




a)

Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen

10

6


b)

Versorgungsberechtigte, behinderte Menschen und Versicherte

18

6

4.

Sozialhilferecht und Asylbewerberleistungsrecht




a)

Stadtgemeinde Bremen

29

10


b)

Stadtgemeinde Bremerhaven

7

3

§ 2

Die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts wird auf die nach § 14 des Sozialgerichtsgesetzes vorschlagsberechtigten Stellen wie folgt verteilt:

Fachbereiche

Sozialgericht
Bremen

Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen
(für Bremen)

1.

Sozialversicherung und Grundsicherung für Arbeitssuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung




a)

Versicherte





aa)

Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

33

18



bb)

Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD)

5

3



cc)

Christlicher Gewerkschaftsbund Bremen (CGB)

1




dd)

Sozialverband VdK Deutschland e.V. (VdK)

1

1



ee)

Arbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmerorganisationen (ACA)


1



ff)

Deutscher Beamtenbund Landesbund Bremen (DBB)

1



b)

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber





aa)

Unternehmensverbände im Lande Bremen e.V.

52

17



bb)

Arbeitgeberverband Bremerhaven

17

6



cc)

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

1

1

2.

Vertragsarztrecht




a)

Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten





Kassenärztliche Vereinigung Bremen (KV)

6

4


b)

Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte





Kassenzahnärztliche Vereinigung im Lande Bremen (KZV)

6

2


c)

Zusammenschlüsse der Krankenkassen





aa)

Landesverbände der Krankenkassen

4

2



bb)

Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)

2

2

3.

Soziales Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht




a)

Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen





Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

10

6


b)

Versorgungsberechtigte, behinderte Menschen und Versicherte





aa)

Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD)

10

2



bb)

Sozialverband VdK Deutschland e.V. (VdK)

2

1



cc)

Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

6

3

4.

Sozialhilferecht und Asylbewerberleistungsrecht




a)

Stadtgemeinde Bremen

29

10


b)

Stadtgemeinde Bremerhaven

7

3

§ 3

Die Befugnis zur Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter aufgrund der Vorschlaglisten nach § 3 Satz 1 des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts und die Aufsichtführende Richterin oder den Aufsichtsführenden Richter des Sozialgerichts jeweils für ihr Gericht übertragen.

§ 4

Die bei Inkrafttreten dieser Anordnung berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt.

§ 5

Diese Anordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit und deren Berufung vom 16. Juni 2008 (Brem.ABl. S. 358) außer Kraft.

Bremen, den 25. März 2021

Die Senatorin für Justiz und Verfassung


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