|
|
Oberste Jugendbehörde im Sinne des § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1962 (BGBl. I S. 596), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 1978 (BGBl. I S. 607), ist der Senator für Soziales, Jugend und Sport.
(1) Die Anregung, eine Schrift in die Liste der Bundesprüfstelle aufzunehmen, können Organisationen, Verbände und Einzelpersonen geben. Die Anregung ist an den Senator für Soziales, Jugend und Sport oder die Jugendämter zu richten. Die Antragsberechtigten unterrichten sich gegenseitig über ihre gestellten Anträge.
(2) Der Anregung auf Aufnahme einer Schrift in die Liste soll ein Stück der Schrift oder Abbildung oder des Tonträgers sowie ein Hinweis auf den als jugendgefährdend angesehenen Inhalt beigefügt werden. Kosten für ein Stück der eingereichten Schriften oder Abbildungen oder Träger können ersetzt werden, wenn diese als Beweismittel für einen Antrag benötigt werden.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Ausführung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 8. Juni 1954 (SaBremR 2160-b-1) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 26. Juni 1978
Der Senat