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(1) Zentrale Dienststelle im Sinne des § 21 des Bundesvertriebenengesetzes ist der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz.
(2) Als zuständige Stellen im Sinne der §§ 15 und 100 des Bundesvertriebenengesetzes werden bestimmt:
für die Stadtgemeinde Bremen der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz,
für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
(3) Zuständig für das Zustimmungsverfahren nach § 28 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes ist der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz.
(4) Entscheidungen im Bescheinigungsverfahren nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes sind in Bremen dem Stadtamt, in Bremerhaven der Ortspolizeibehörde schriftlich mitzuteilen.
Die grundsätzlichen Maßnahmen für die Eingliederung der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge in das Wirtschafts- und Erwerbsleben und ihre Unterbringung in Wohnraum sind von den mit diesen Aufgaben im einzelnen befaßten Fachbehörden im Benehmen mit den nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Behörden zu treffen.
(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes vom 24. Oktober 1972 (Brem.ABl. S. 553 - 240-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1990 (Brem.GBl. S 469), außer Kraft.