Anordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Vom 24. Oktober 1972
Zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz – KgfEG) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt bekanntgemacht am 2. September 1971 (BGBl. I S. 1545), bestimmt der Senat:
- 1.
Zuständige oberste Landesbehörden sind für
- a)
Abschnitt I – Entschädigung –
der Senator für Soziales, Jugend und Sport;
- b)
Abschnitt II – Darlehen und Beihilfen –
der Senator für Arbeit.
- 2.
Zuständige Behörden im Sinne des § 11 sind
- a)
im Bereich der Stadtgemeinde Bremen
für den Abschnitt I – Entschädigung –
das Amt für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte,
für den Abschnitt II – Darlehen und Beihilfen –
das Ausgleichsamt,
- b)
im Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven
der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
- 3.
Bei den obersten Landesbehörden wird je ein Beschwerdeausschuß (§ 19 und § 43) gebildet.
- 4.
Diese Anordnung tritt am 1. November 1972 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 6. Oktober 1964 (Brem.GBl. S. 122 – 84-b-1) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 24. Oktober 1972
Der Senat