Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Anordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Anordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Vom 24. Oktober 1972

Veröffentlichungsdatum:10.10.1972 Inkrafttreten01.11.1972
Fundstelle Brem.ABl. 1972, S. 554
Zitiervorschlag: "Anordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 24. Oktober 1972 (Brem.ABl. 1972, S. 554)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Senatskanzlei
Erlassdatum:24.10.1972
Fassung vom:24.10.1972
Gültig ab:01.11.1972
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 1972, 554
Anordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Anordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Vom 24. Oktober 1972

Zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz – KgfEG) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt bekanntgemacht am 2. September 1971 (BGBl. I S. 1545), bestimmt der Senat:

1.
Zuständige oberste Landesbehörden sind für
a)
Abschnitt I – Entschädigung –
der Senator für Soziales, Jugend und Sport;
b)
Abschnitt II – Darlehen und Beihilfen –
der Senator für Arbeit.
2.
Zuständige Behörden im Sinne des § 11 sind
a)
im Bereich der Stadtgemeinde Bremen
für den Abschnitt I – Entschädigung –
das Amt für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte,
für den Abschnitt II – Darlehen und Beihilfen –
das Ausgleichsamt,
b)
im Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven
der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
3.
Bei den obersten Landesbehörden wird je ein Beschwerdeausschuß (§ 19 und § 43) gebildet.
4.
Diese Anordnung tritt am 1. November 1972 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 6. Oktober 1964 (Brem.GBl. S. 122 – 84-b-1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 24. Oktober 1972

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.