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Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von
Überschwemmungsgebieten im Land Bremen
Auf Grund des § 91a Abs. 10 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 27. November 2007 (Brem.GBl. S. 489) wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgendes angeordnet:
(1) An den nachfolgend genannten Gewässern werden mit dieser Anordnung Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 91a Abs. 1 BremWG in der Fassung des o.g. Änderungsgesetzes nach Absatz 10 derselben Vorschrift einstweilig sichergestellt:
(2) In der Stadtgemeinde Bremen handelt es sich dabei um die bisherigen, in der „Zweiten Verordnung über die Feststellung besonders gefährdeter Überschwemmungsgebiete“ vom 25. September 1962 (Brem.GBl. S. 198) erfassten, mit dem o.g. Änderungsgesetz zum Bremischen Wassergesetz jedoch außer Kraft getretenen Gebiete. In der Stadtgemeinde Bremerhaven war bisher kein Überschwemmungsgebiet festgestellt, so dass mit dieser Anordnung für die Stadtgemeinde Bremerhaven erstmals ein Überschwemmungsgebiet sichergestellt wird.
(3) Die genauen Grenzen der einstweilig sichergestellten Überschwemmungsgebiete sind in den als Anlagen 1 bis 4 dieser Anordnung beigefügten Karten ersichtlich.
(1) Zweck dieser einstweiligen Sicherstellung ist die Erhaltung dieser Gebiete als Rückhalteflächen und als Flächen für den schadlosen Hochwasserabfluss.
(2) Die Sicherstellung erfolgt einstweilig im Sinne von § 91a Abs. 10 Satz 1 BremWG, um die bisherigen, nach früherem Recht geltenden Überschwemmungsgebiete in der Stadtgemeinde Bremen bis zur künftigen – nach § 91a Abs. 3 BremWG spätestens zum 10. Mai 2012 vorzunehmenden – Festsetzung in ihrer Funktion für den Hochwasserschutz nach Maßgabe insbesondere der unmittelbar geltenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes zu sichern; Entsprechendes gilt für das Überschwemmungsgebiet der Geeste in der Stadtgemeinde Bremerhaven.
(1) In den einstweilig sichergestellten Gebieten nach § 1 sind alle Handlungen verboten oder nur beschränkt zulässig, die die Erhaltung der Gebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen und als Flächen für den schadlosen Hochwasserabfluss gefährden können.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind insbesondere verpflichtet,
(3) In begründeten Einzelfällen kann die Wasserbehörde auf Antrag Befreiung von diesen Ge- und Verboten gewähren, wenn
(4) Alle Personen, die sich in einem unter § 1 benannten Gebiet aufhalten, sind verpflichtet
Die Ausführung der vorgenannten Aufgaben obliegt im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen dem Stadtamt, im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven der Ortspolizeibehörde.
(1) Auf die Vorschrift des § 91b Abs. 2 und 3 BremWG (inhaltsgleich mit der unmittelbar geltenden Vorschrift des § 31b Abs. 4 WHG), die Regelungen für Baugebiete und Bauvorhaben in auch den nach § 2 dieser Anordnung einstweilig sichergestellten Überschwemmungsgebieten trifft, wird hingewiesen.
(2) Weitergehende gesetzliche Anforderungen, insbesondere auf Grund des BremWG, bleiben unberührt.
Diese Anordnung tritt zeitgleich mit der Bekanntgabe des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes in Kraft.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) ordne ich die sofortige Vollziehung dieser Anordnung an.
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa, Ansgaritorstr. 2, 28195 Bremen, zu erheben.
Auf Grund der angeordneten sofortigen Vollziehung hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Mit Einlegung des Widerspruchs kann jedoch auch gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gestellt werden.
Gemäß § 80 Abs. 5 der VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag kann beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden.
Die unter § 1 Abs. 3 dieser Anordnung genannten Karten und die Begründung dieser einstweiligen Sicherstellung einschließlich der Begründung der sofortigen Vollziehung können
während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
Bremen, den 8. Dezember 2007
Der Senator für Umwelt,
Bau, Verkehr und Europa
– Obere Wasserbehörde –