Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können für Kinder und Jugendliche beantragt werden, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind. In allen Fällen besteht ein Anspruch nur, wenn keine Ausbildungsvergütung bezogen wird. Bearbeitung der einzelnen Leistungen in Schule / Kindertagesstätte / Hort: Ausflüge/Fahrten der Schule/Kindertageseinrichtung, Lernförderung, Schülerbeförderung, Gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule oder Kindertageseinrichtung. Bearbeitung der einzelnen Leistungen im Jobcenter oder Amt für Soziale Dienste (Sozialzentrum): Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, Leistungen für den persönlichen Schulbedarf. Bitte geben Sie an, für wen (Sie selbst/ Ihren Sohn oder Ihre Tochter) die Leistungen beantragt werden. Bitte beachten Sie: Für jedes Kind, jeden Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist ein eigener Antrag zu stellen. Die übrigen Leistungen können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden, wenn eine Kindertageseinrichtung bzw. allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird.