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  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den allgemeinen Vollzugs- und Werkdienst (APOVWD) vom 14. November 1988

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den allgemeinen Vollzugs- und Werkdienst (APOVWD) vom 14. November 198801.10.1988 bis 30.04.2000
Eingangsformel01.10.1988 bis 30.04.2000
Inhaltsverzeichnis01.10.1988 bis 30.04.2000
Teil I - Allgemeines01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 1 - Geltungsbereich01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 3 - Bewerbung, Zulassung und Auswahl01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 4 - Rechtsstellung01.04.1995 bis 30.04.2000
Teil II - Allgemeiner Vollzugsdienst01.10.1988 bis 30.04.2000
Abschnitt I - Ausbildung01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 5 - Ausbildungsdauer, Ausbildungsziel01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 6 - Stundentafeln, Lehrpläne, Ausbildungspläne01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 7 - Ausbildungsleitung, Dienstvorgesetzter01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 8 - Gliederung der Ausbildung01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 9 - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 10 - Fachtheoretische Ausbildung und praxisbegleitender Unterricht01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 11 - Berufspraktische Ausbildung01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 12 - Noten01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 13 - Einzelne Leistungsbeurteilungen01.10.1988 bis 30.04.2000
Abschnitt II - Prüfung01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 14 - Ziel der Laufbahnprüfung01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 15 - Prüfungsausschuß01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 16 - Beschlußfassung des Prüfungsauschusses01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 17 - Prüfer01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 18 - Ausgestaltung der Prüfung01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 19 - Entscheidungen im Prüfungsverfahren01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 20 - Ausbildungsnote01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 21 - Verhinderung, Versäumnis01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 22 - Ordnungsverstoß, Täuschung01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 23 - Aufgaben der schriftlichen Prüfung01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 24 - Ablauf der schriftlichen Prüfung01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 25 - Bewertung der schriftlichen Prüfung01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 26 - Auswirkungen der schriftlichen Prüfung01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 27 - Mündliche Prüfung01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 28 - Bewertung der mündlichen Prüfung01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 29 - Festsetzung des Prüfungsergebnisses01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 30 - Niederschriften01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 31 - Prüfungszeugnis01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 32 - Wiederholung der Prüfung01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 33 - Mängel im Prüfungsverfahren01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 34 - Folgen des Bestehens und des Nichtbestehens der Prüfung01.10.1988 bis 30.04.2000
Teil III - Werkdienst01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 35 - Geltung für den Werkdienst01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 36 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 37 - Ausbildungsziel01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 38 - Anrechnung01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 39 - Gliederung der Ausbildung01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 40 - Fachtheoretische Ausbildung01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 41 - Laufbahnprüfung01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 42 - Werkdienstergänzungsprüfung01.10.1988 bis 30.04.2000
Teil IV - Übergangs- und Schlußvorschriften01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 43 - Allgemeine Verfahrensvorschriften01.10.1988 bis 30.04.2000
§ 44 - Inkrafttreten01.10.1988 bis 30.04.2000
Anlage 101.10.1988 bis 30.04.2000

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den allgemeinen Vollzugs- und Werkdienst (APOVWD)

Veröffentlichungsdatum:14.12.1988 Inkrafttreten01.04.1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.1995 bis 30.04.2000Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31.03.1995 (Brem.GBl. S. 173)
Fundstelle Brem.GBl. 1988, S. 303
Gliederungsnummer:2040-k-9

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juris-Abkürzung: APOVWD
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-k-9
Amtliche Abkürzung:APOVWD
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-k-9
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den allgemeinen Vollzugs- und Werkdienst
(APOVWD)
Vom 14. November 1988
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.1995 bis 30.04.2000

V aufgeh. durch § 34 der Verordnung vom 4. September 2001 (Brem.GBl. S. 295)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31.03.1995 (Brem.GBl. S. 173)

Aufgrund von § 17 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107 – 2040-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Juni 1986 (Brem.GBl. S. 117), verordnet der Senat:

Übersicht
Teil IAllgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Bewerbung, Zulassung und Auswahl
§ 4Rechtsstellung
Teil IIAllgemeiner Vollzugsdienst
Abschnitt IAusbildung
§ 5Ausbildungsdauer, Ausbildungsziel
§ 6Stundentafeln, Lehrpläne, Ausbildungspläne
§ 7Ausbildungsleitung, Dienstvorgesetzter
§ 8Gliederung der Ausbildung
§ 9Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10Fachtheoretische Ausbildung und praxisbegleitender Unterricht
§ 11Berufspraktische Ausbildung
§ 12Noten
§ 13Einzelne Leistungsbeurteilungen
Abschnitt IIPrüfung
§ 14Ziel der Laufbahnprüfung
§ 15Prüfungsausschuß
§ 16Beschlußfassung des Prüfungsausschusses
§ 17 Prüfer
§ 18Ausgestaltung der Prüfung
§ 19Entscheidungen im Prüfungsverfahren
§ 20Ausbildungsnote
§ 21Verhinderung, Versäumnis
§ 22Ordnungsverstoß, Täuschung
§ 23Aufgaben der schriftlichen Prüfung
§ 24Ablauf der schriftlichen Prüfung
§ 25Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 26Auswirkungen der schriftlichen Prüfung
§ 27Mündliche Prüfung
§ 28Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 29Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 30Niederschriften
§ 31Prüfungszeugnis
§ 32Wiederholung der Prüfung
§ 33Mängel im Prüfungsverfahren
§ 34Folgen des Bestehens und des Nichtbestehens der Prüfung
Teil IIIWerkdienst
§ 35Geltung für den Werkdienst
§ 36Zulassungsvoraussetzungen
§ 37Ausbildungsziel
§ 38Anrechnung
§ 39Gliederung der Ausbildung
§ 40Fachtheorische Ausbildung
§ 41Laufbahnprüfung
§ 42Werkdienstergänzungsprüfung
Teil IVÜbergangs- und Schlußvorschriften
§ 43Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 44Inkrafttreten

Teil I
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für Laufbahn der Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes des Landes Bremen.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen nach dem Bremischen Beamtengesetz und nach der Bremischen Laufbahnverordnung in ihrer jeweiligen Fassung erfüllt, am Einstellungstage mindestens das 20. Lebensjahr vollendet hat und gesundheitlich geeignet ist.

§ 3
Bewerbung, Zulassung und Auswahl

Der Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist an den Leiter des Justizvollzugsamtes zu richten. Die Bewerber und Bewerberinnen nehmen an einem Zulassungs- und Auswahlverfahren teil, das vom Justizvollzugsamt durchgeführt wird. Das Zulassungs- und Auswahlverfahren wird nach Abstimmung mit der Senatskommission für das Personalwesen vom Senator für Justiz und Verfassung geregelt.

§ 4
Rechtsstellung

Dienstverhältnis zur Ausbildung (§ 12 Abs. 1 der Bremischen Laufbahnverordnung) ist das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Berufung erfolgt bei Bewerbern und Bewerberinnen für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes als Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst und bei Bewerbern für die Laufbahn des Werkdienstes als Werkführer im Justizvollzugsdienst.

Teil II
Allgemeiner Vollzugsdienst

Abschnitt I
Ausbildung

§ 5
Ausbildungsdauer, Ausbildungsziel

Der Vorbereitungsdienst dauert vorbehaltlich der Regelung nach § 9 Abs. 2 zwei Jahre. Er vermittelt in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang die Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes erforderlich sind. Die Auszubildenden sollen befähigt werden, im Aufgabengebiet des allgemeinen Vollzugsdienstes verantwortungsbewußt und selbständig in enger Zusammenarbeit mit anderen im Vollzug Tätigen an der Erreichung des Vollzugszieles (§ 2 Satz 1 StVollzG) mitzuwirken und die zur geordneten Durchführung des Vollzugs erforderlichen Sicherheits- und Ordnungsaufgaben wahrzunehmen.

§ 6
Stundentafeln, Lehrpläne, Ausbildungspläne

(1) Die Stundentafeln und Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung werden nach Abstimmung mit dem Leiter der Ausbildung im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung und dem Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst von der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen aufgestellt.

(2) Die Ausbildungspläne für die berufspraktische Ausbildung und den praxisbegleitenden Unterricht stellt der Leiter der Ausbildung auf. Sie bedürfen der Genehmigung des Senators für Justiz und Verfassung.

(3) Die Auszubildenden sollen im Rahmen der Ausbildung auch Einrichtungen des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens kennenlernen.

§ 7
Ausbildungsleitung, Dienstvorgesetzter

(1) Der Leiter des Justizvollzugsamtes ist Dienstvorgesetzter der Auszubildenden und leitet ihre Ausbildung.

(2) Beim Justizvollzugsamt wird ein hauptamtlicher Ausbildungsbeauftragter bestellt. Er überwacht die Durchführung der Ausbildung.

(3) Für die berufspraktische Ausbildung in allen Ausbildungsstellen gemeinsam ist ein Beamter als Ausbildungsleiter zu bestellen. Er hat die Aufgabe, die berufspraktische Ausbildung zu organisieren und dabei die fachliche und berufspädagogische Betreuung der Auszubildenden sicherzustellen.

§ 8
Gliederung der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt eine berufspraktische Ausbildung in Justizvollzugsanstalten und eine fachtheoretische Ausbildung an der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1. Berufsfelderkundung

mindestens 3 Wochen

2. Einführungslehrgang

mindestens 17 Wochen

3. Berufspraktische Grundausbildung (Praxis I)

mindestens 20 Wochen

4. Mittellehrgang

mindestens 8 Wochen

5. Selbständige Tätigkeit (Praxis II

)

mindestens 22 Wochen

6. Abschlußlehrgang und Laufbahnprüfung

mindestens 16 Wochen

(3) Die berufspraktische Grundausbildung in Justizvollzugsanstalten (Praxis I) wird bei folgenden Ausbildungsstellen durchgeführt:
mindestens je 5 Wochen

1.

im Erwachsenenstrafvollzug (geschlossener Vollzug) oder im Jugendstrafvollzug (geschlossener Vollzug)

2.

im Erwachsenenstrafvollzug (offener Vollzug) oder im Jugendstrafvollzug (offener Vollzug oder Freigängervollzug)

und

3.

im Erwachsenenstrafvollzug (Aufnahmestation) oder im Jugendstrafvollzug (Zugangsgruppe/U-Haft)

4.

im Vollzug der Untersuchungshaft.

(4) Die selbständige Tätigkeit (Praxis II) wird bei folgenden Ausbildungsstellen durchgeführt:

1.

mindestens 9 Wochen im Erwachsenenstrafvollzug (geschlossener Vollzug) oder im Jugendstrafvollzug (geschlossener Vollzug)

2.

mindestens 9 Wochen im Erwachsenenstrafvollzug (offener Vollzug) oder im Jugendstrafvollzug (offener Vollzug oder Freigängervollzug)

3.

2 Wochen im Sozialdienst (Hospitation).

(5) Urlaub wird in der Regel während der Lehrgänge nicht gewährt.

(6) Der Leiter des Justizvollzugsamtes weist die Auszubildenden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 den einzelnen Ausbildungsabschnitten und Ausbildungsstellen zu. Dabei kann er weibliche Auszubildende Ausbildungsstellen auch außerhalb Bremens zuweisen.

§ 9
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Für Auszubildende, die sich wegen Krankheit oder aus anderen Gründen der Ausbildung nicht in dem notwendigen Maße widmen konnten oder die in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten, kann auf Antrag der Vorbereitungsdienst um bis zu 12 Monate verlängert werden. Der Ausbildungsablauf kann abweichend von § 8 gegliedert werden.

(2) Aus zwingenden dienstlichen Gründen können Auszubildende auf Antrag bis zu 3 Monate vor dem regelmäßigen Einstellungstermin in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes und des ersten Ausbildungsabschnittes verlängert sich entsprechend.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft der Leiter der Ausbildung im Einvernehmen mit der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen.

§ 10
Fachtheoretische Ausbildung und praxisbegleitender Unterricht

(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfaßt Lehrgänge an der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen im zweiten, vierten und sechsten Ausbildungsabschnitt und einen praxisbegleitenden Unterricht während des ersten, dritten und fünften Ausbildungsabschnittes. Der Unterricht soll im Durchschnitt sechs Unterrichtstunden am Tage nicht überschreiten. Insgesamt sollen auf die fachtheoretische Ausbildung mindestens 1200 Unterrichtsstunden entfallen.

(2) Die Lehrkräfte für die fachtheoretische Ausbildung werden von der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen bestellt. Soweit Bedienstete des Justizvollzugsamtes zu Lehrkräften bestellt werden sollen, ist vorher die Zustimmung des Senators für Justiz und Verfassung einzuholen. Die Lehrkräfte für den praxisbegleitenden Unterricht werden vom Leiter der Ausbildung im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung bestellt.

(3) Praxisbegleitender Unterricht geht der Ausbildung bei den Ausbildungsstellen vor. Er dient dazu, Erfahrungen der Auszubildenden aus der praktischen Tätigkeit im Vollzug aufzuarbeiten. Die Auszubildenden sollen weiter Gelegenheit erhalten, an Fallbeispielen Probleme des Justizvollzugs und mögliche Lösungen zu erörtern, praktische Erfahrungen in Gesprächsführung und Gruppenarbeit zu erwerben, in Schwerpunkten ihre theoretischen Kenntnisse zu vertiefen und ihre berufspraktischen Fähigkeiten zu entwickeln.

(4) Der Unterricht umfaßt Lehrveranstaltungen in den Fächern

-

Gesellschaftslehre und politische Bildung

-

Psychologie, Soziologie

-

Pädagogik

-

Kriminologie

-

Staatliche Reaktion auf strafbares Verhalten Jugendlicher, Heranwachsender und Erwachsener

-

Recht der sozialen Sicherung

-

Recht und Praxis des Justizvollzugs

-

Deutsch

-

Öffentliches Dienstrecht, Personalvertretungsrecht

-

Unmittelbarer Zwang und Waffengebrauch

-

Erste Hilfe und Gesundheitslehre

-

Judo

-

Sport.

(5) In den einzelnen Fächern sind insbesondere die Sucht- sowie die Suizid- und AIDS-Problematik eingehend zu behandeln.

§ 11
Berufspraktische Ausbildung

(1) Für die berufspraktische Ausbildung werden Vollzugsbedienstete zu Ausbildern bestellt.

(2) In der Berufsfelderkundung erhalten die Auszubildenden Gelegenheit, die Arbeit eines Vollzugsbeamten im Erwachsenenvollzug und im Jugendvollzug kennenzulernen und erste Einblicke in den Alltag einer Vollzugsanstalt zu gewinnen. Außerdem sollen sie einen Überblick über das Problemfeld Strafvollzug erhalten und grundlegende Informationen über ihre Ausbildung und über ihre wichtigsten Rechte und Pflichten bekommen.

(3) Während des dritten und des fünften Ausbildungsabschnittes sind die Auszubildenden mit den Dienstverrichtungen eines Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen. Durch praktische Arbeiten sollen sie lernen, die Vorschriften aufgrund selbständiger Ermittlung und Prüfung der Sach- und Rechtslage richtig anzuwenden. In der Praxis II sollen sie unter Anleitung und Aufsicht eines Beamten des mittleren oder des gehobenen Dienstes zunehmend selbständig alle Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes wahrnehmen.

(4) Am Ende der Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle im dritten und fünften Ausbildungsabschnitt hat der Auszubildende einen Bericht über den Verlauf der Ausbildung anzufertigen und nach Gegenzeichnung durch den Ausbilder dem Ausbildungsleiter (§ 7 Abs. 3) zuzuleiten.

§ 12
Noten

(1) Zur Bewertung der Leistungen dienen folgende Noten:
1 = sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
2 = gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
3 = befriedigend
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
4 = ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
5 = mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
6 = ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Erteilung von Zwischennoten ist zulässig, und zwar bei den Leistungsbeurteilungen in der praktischen und in der theoretischen Ausbildung bis zu Viertelwerten und bei den Beurteilungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistungen zu halben Werten.

(3) Durchschnitts- und Gesamtnoten sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt dabei unberücksichtigt.

§ 13
Einzelne Leistungsbeurteilungen

(1) Mit Abschluß des Unterrichts in einer Lehrveranstaltung nach § 10 Abs. 4 hat der zuständige Fachlehrer die Befähigung und die Leistungen des Auszubildenden in den Lehrgängen mit einer Note nach § 12 zu beurteilen. Lehrveranstaltungen, für die insgesamt nicht mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgeschrieben sind, bleiben unberücksichtigt.

(2) Gegen Ende der Ausbildung bei den Ausbildungsstellen nach § 8 Abs. 3 sowie nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 hat der Ausbildungsleiter auf Vorschlag des Ausbilders die Befähigung und die Leistungen des Auszubildenden zu beschreiben und mit einer Note nach § 12 zu bewerten. Der Auszubildende erhält auf Verlangen eine Abschrift der Leistungsbeurteilung nach Satz 1. Ihm ist die Gelegenheit zur Äußerung nach § 93 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes zu geben.

Abschnitt II
Prüfung

§ 14
Ziel der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Auszubildende für den allgemeinen Vollzugsdienst geeignet ist. Der Auszubildende soll hierzu nachweisen, daß er das Ziel der Ausbildung (§ 5) erreicht hat.

§ 15
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der bei dem Justizvollzugsamt eingerichtet ist. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1.

ein Beamter des höheren Dienstes in der Justizverwaltung oder im Justizvollzugsdienst als Vorsitzender

2.

ein Beamter des höheren Dienstes im Justizvollzugsdienst

3.

ein Beamter des gehobenen Dienstes im Justizvollzugsdienst

4.

ein Beamter des allgemeinen Vollzugsdienstes

5.

ein Vertreter der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen.

Im Falle einer Laufbahnprüfung für den Werkdienst tritt an die Stelle eines Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes ein Beamter des Werkdienstes.

(2) Der Senator für Justiz und Verfassung bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter widerruflich jeweils für die Dauer von drei Jahren. Dabei werden der Vertreter der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen und sein Stellvertreter im Einvernehmen mit der Senatskommission für das Personalwesen und die Beamten des gehobenen und allgemeinen Vollzugsdienstes sowie des Werkdienstes und ihre Stellvertreter auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Lande Bremen bestellt. Ist die regelmäßige Amtszeit eines Mitgliedes abgelaufen, so bleibt es Mitglied des Prüfungsausschusses, bis ein Nachfolger bestellt ist.

(3) Für die Beteiligung der Personalräte gilt § 54 Abs. 4 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes.

(4) Zu den Prüfungen entsenden die Betroffenen einen Vertreter, der vom Ausbildungspersonalrat benannt wird und nicht dem Prüfungsjahrgang angehören darf. Notenfestsetzung und die ihr vorhergehende Beratung finden ohne ihn statt.

§ 16
Beschlußfassung des Prüfungsauschusses

(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter im Amt und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuß kann Personen bei seinen Beratungen und Abstimmungen die Anwesenheit gestatten.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§ 17
Prüfer

Im Einvernehmen mit der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen schlägt der Leiter des Justizvollzugsamtes dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Bestellung von Lehrkräften zu Prüfern für die jeweils abzunehmenden Prüfungen vor.

§ 18
Ausgestaltung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und im Falle des § 26 Abs. 2 auch aus einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung findet gegen Ende des Abschlußlehrgangs statt. Die mündliche Prüfung soll gegen Ende der Ausbildung stattfinden.

§ 19
Entscheidungen im Prüfungsverfahren

(1) Der Prüfungsausschuß

1.

setzt im Falle des § 25 Abs. 2 die Note der schriftlichen Arbeit fest

2.

nimmt die mündliche Prüfung ab und bewertet auf Vorschlag der Prüfer die mündliche Prüfungsleistungen und

3.

setzt das Prüfungsergebnis (§ 29) fest.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Vorschlag des Leiters des Justizvollzugsamtes über

1.

die Termine für die schriftliche und die mündliche Prüfung

2.

das weitere Fach der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 23 Abs. 3, § 27 Abs. 1)

3.

die Aufgabenstellung für die schriftliche Prüfung sowie die zulässigen Hilfsmittel und

4.

die Bestellung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu Zweitprüfern für die schriftliche Prüfung.

(3) Im übrigen trifft die Entscheidungen im Prüfungsverfahren der Leiter des Justizvollzugsamtes, soweit dies nicht nachfolgend abweichend geregelt ist.

§ 20
Ausbildungsnote

(1) Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes errechnet der Leiter des Justizvollzugsamtes für jeden Auszubildenden wie folgt eine Ausbildungsnote:

1.

Aus den Noten für die Lehrveranstaltungen (§ 13 Abs. 1) wird unter gleichzeitiger Gewichtung nach der in den Lehrplänen vorgeschriebenen Zahl der Unterrichtsstunden das arithmetische Mittel gebildet. Die Noten für Judo und Sport bleiben unberücksichtigt.

2.

Aus den Noten für die Ausbildungsstellen (§ 13 Abs. 2) wird unter gleichzeitiger Gewichtung nach der vorgeschriebenen Mindestdauer in Wochen (§ 8 Abs. 3 und 4) das arithmetische Mittel gebildet.

3.

Aus den Werten gemäß Nummer 1 und 2 wird das arithmetische Mittel gebildet (Ausbildungsnote).

(2) Für weibliche Auszubildende tritt in Absatz 1 Nr. 2 an die Stelle der Mindestdauer die Dauer der Zuweisung zur Ausbildungsstelle.

(3) Haben Auszubildende einen Lehrgang wiederholt, so werden der Berechnung nach Absatz 1 insoweit nur die in Lehrveranstaltungen der Wiederholungsausbildung erzielten Leistungsbeurteilungen zugrunde gelegt. Für die Wiederholung einer Praxisausbildungsstelle gilt dies entsprechend.

(4) Zur Ablegung der Laufbahnprüfung werden Auszubildende zugelassen, wenn die Ausbildungsnote 4,25 oder weniger beträgt.

§ 21
Verhinderung, Versäumnis

(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies bei Erkrankung durch amtsärztliches Attest, im übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Die Prüfung wird an einem neu zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits vollständig erbrachte schriftliche Prüfungsleistungen sind anzurechnen.

(3) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine schriftliche Aufgabe nicht oder nicht rechtzeitig ab, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewertet.

(4) Prüflinge, die durch eine körperliche Behinderung beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen.

§ 22
Ordnungsverstoß, Täuschung

(1) Der Aufsichtsführende kann einen Prüfling, der bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen, wenn er sein störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis ist unverzüglich dem Leiter des Justizvollzugsamtes unter Beifügung der Niederschrift zu berichten.

(2) Als Folge eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung kann der Leiter des Justizvollzugsamtes nach Anhörung des Prüflings die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen. Er kann die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten. Die Abschlußnote ist neu zu berechnen. Die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidungen nach Satz 1 und 2 trifft der Leiter des Justizvollzugsamtes.

§ 23
Aufgaben der schriftlichen Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind anzufertigen je eine Arbeit aus den Fächern:

1.

Psychologie, Soziologie

2.

Gesellschaftslehre und politische Bildung

3.

Recht und Praxis des Justizvollzugs und

4.

aus einem weiteren Fach.

(2) Die Aufgaben sollen in der Regel praktische Fälle aus der Arbeit eines Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes umfassen. Für die Bearbeitung und Lösung sind jeweils 3 Zeitstunden anzusetzen. Die schriftlichen Arbeiten sollen innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen geschrieben werden.

(3) Den Prüflingen soll mindestens 6 Wochen vor der schriftlichen Prüfung bekanntgegeben werden, in welchem weiteren Fach nach Absatz 1 Nr. 4 eine Arbeit anzufertigen ist.

§ 24
Ablauf der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben (§ 19 Abs. 2 Nr. 3) sind in versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet.

(2) Die Prüfungsaufgaben für die einzelnen Arbeiten sind jedem Prüfling schriftlich zu geben.

(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen. Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten darf jeweils nur ein Prüfling den Prüfungsraum verlassen.

(4) Jede Prüfungsarbeit ist mit der Unterschrift des Prüflings versehen abzugeben.

(5) Der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift an. Er vermerkt darin jede Unregelmäßigkeit und jedes Verlassen des Prüfungsraumes während der Prüfung. Auf der Arbeit vermerkt er den Zeitpunkt der Abgabe.

§ 25
Bewertung der schriftlichen Prüfung

(1) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfern beurteilt und mit einer der in § 12 festgelegten Noten bewertet. Die Bewertung ist zu begründen. Die Erstzensur erteilt der für das Fach als Prüfer bestellte Lehrende der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen, die Zweitzensur ein Mitglied des Prüfungsausschusses (§ 19 Abs. 2 Nr. 4).

(2) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als eine volle Note voneinander ab, so gilt das arithmetische Mittel als Note. Bei größeren Abweichungen setzt der Prüfungsausschuß die Note fest.

(3) Aus den Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird das arithmetische Mittel gebildet (Note für die schriftliche Prüfung).

§ 26
Auswirkungen der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Note für die schriftliche Prüfung 4,25 überschreitet.

(2) Aus der Ausbildungsnote und der Note für die schriftliche Prüfung wird das arithmetische Mittel gebildet (Gesamtwert). Liegt der Gesamtwert zwischen 4,01 und 4,25 (einschließlich), so findet eine mündliche Prüfung statt. Eine mündliche Prüfung findet auf Antrag statt, wenn der Gesamtwert zwischen (jeweils einschließlich)
1,26 und 1,58,
2,26 und 2,76 oder
3,26 und 3,94
liegt. Der Antrag ist innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe des Gesamtwertes beim Justizvollzugsamt zu stellen.

(3) Eine mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn

1.

der Gesamtwert 1,25 nicht überschreitet oder

2.

wenn der Gesamtwert (jeweils einschließlich) zwischen

1,59 und 2,25,
2,77 und 3,25 oder
3,95 und 4,00
liegt.

(4) Sofern eine mündliche Prüfung nicht stattfindet, gilt der Gesamtwert als Abschlußnote und bildet die Grundlage für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses (§ 29).

§ 27
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.

Gesellschaftslehre und politische Bildung,

2.

Recht und Praxis des Justizvollzugs und

3.

ein weiteres Fach, das den Prüflingen spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 2).

(2) In einem Termin sollen nicht mehr als vier Prüflinge geprüft werden.

(3) Die Dauer der gesamten mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, daß auf jeden Prüfling nicht mehr als 30 Minuten entfallen.

(4) Die Prüflinge werden von den Prüfern und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses befragt. Die mündliche Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung. Gegenstand der Prüfung kann nur sein, was als Inhalt der Ausbildung festgelegt worden ist.

(5) Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich für Vollzugsbedienstete. Teilnehmer aus dem jeweiligen Prüfungsjahrgang sind als Zuhörer nicht zugelassen. Der Vorsitzende kann Vertreter der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Lande Bremen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
Auf Antrag eines Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen oder zahlenmäßig zu begrenzen. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen oder begrenzen. Der Ausschluß und die zahlenmäßige Begrenzung der Öffentlichkeit sind in der Niederschrift zu vermerken und zu begründen.

§ 28
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß bewertet, nachdem der Fachlehrer seinen Vorschlag abgegeben hat, die Leistung mit der Note (§ 12). Der Fachlehrer ist stimmberechtigt und hat das Recht, seinen Vorschlag zu begründen.

(2) Aus den Bewertungen der drei Fächer wird für jeden Prüfling das arithmetische Mittel gebildet (Note für die mündliche Prüfung).

(3) Notenfestsetzung und die ihr vorhergehende Beratung sind nicht öffentlich. Sie finden ohne den Vertreter der Betroffenen statt. Vor Eintritt in die Beratung ist ihm Gelegenheit zur Abgabe eines Votums zur mündlichen Prüfungsleistung des Prüflings zu geben, das ohne Aussprache zur Kenntnis genommen wird.

§ 29
Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) Hat eine mündliche Prüfung nicht stattgefunden, so stellt der Prüfungsausschuß aufgrund des Gesamtwertes (§ 26 Abs. 2) fest, ob der Prüfling die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Er stellt weiter fest, ob er die Prüfung mit Prädikat bestanden hat und welches Prädikat er gegebenenfalls erworben hat.

(2) Für den Erwerb eines Prädikats gilt folgende Regelung:

1.

Das Prädikat lautet, wenn der Gesamtwert

a)

1,25 nicht überschreitet „mit Auszeichnung bestanden“,

b)

zwischen 1,26 und 2,25 (einschließlich) liegt „gut bestanden“ und

c)

zwischen 2,26 und 3,25 (einschließlich) liegt „befriedigend bestanden“

2.

Ein Prädikat kann abweichend von Nummer 1 bereits zuerkannt werden, wenn der Gesamtwert im Fall

a)

weniger als 1,50

b)

weniger als 2,50 und

c)

weniger als 3,50

beträgt.

(3) Der Prüfungsausschuß kann von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 abweichen, wenn das Ergebnis im Einzelfall zu einer offenbar unbilligen Härte führen würde.

(4) Hat eine mündliche Prüfung stattgefunden, wird die Abschlußnote wie folgt gebildet:

1.

der Gesamtwert (§ 26 Abs. 2) wird mit 0,85 multipliziert

2.

die Note für die mündliche Prüfung (§ 28 Abs. 2) wird mit 0,15 multipliziert

3.

die Summe der Ergebnisse nach Nummer 1 und 2 ergibt die Abschlußnote.

(5) Beträgt die Abschlußnote mehr als 4,00, so ist die Prüfung nicht bestanden. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Gesamtwerts die Abschlußnote tritt.

§ 30
Niederschriften

(1) Über die Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistungen sowie über die Beratung und die Festsetzung des Prüfungsergebnisses (§ 29) ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen. Der Inhalt der Niederschrift über die Festsetzung des Prüfungsergebnisses ist dem Prüfling unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten aufzubewahren.

(3) Nach Abschluß der Ausbildung werden die Ausbildungs- und Prüfungsakte zusammengefaßt und fünf Jahre bei dem Leiter des Justizvollzugsamtes aufbewahrt, danach sind sie zu vernichten. Sie werden anderen Dienststellen der öffentlichen Verwaltung nicht zugänglich gemacht.

§ 31
Prüfungszeugnis

Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung wird ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 ausgehändigt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung. Das Prüfungszeugnis und die Bescheinigung sind mit dem Dienstsiegel zu versehen.

§ 32
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie nach Ablegung einer Ergänzungsausbildung einmal wiederholen. § 20 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung wird auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vom Leiter des Justizvollzugsamtes festgelegt.

(3) Aufgrund einer Empfehlung des Prüfungsausschusses regelt das Justizvollzugsamt im Einvernehmen mit der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen Art und Dauer der Ergänzungsausbildung. § 21 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 33
Mängel im Prüfungsverfahren

Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, so kann der Leiter des Justizvollzugsamtes anordnen, daß von einem einzelnen Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

§ 34
Folgen des Bestehens und des Nichtbestehens der Prüfung

Das Dienstverhältnis zur Ausbildung endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Prüfling mitgeteilt wird, daß er die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, frühestens jedoch mit Ablauf des vorgeschriebenen oder im Einzelfall festgesetzten Vorbereitungsdienstes.

Teil III
Werkdienst

§ 35
Geltung für den Werkdienst

Teil II der Verordnung ist für die Laufbahn der Beamten des Werkdienstes entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 36
Zulassungsvoraussetzungen

Bewerber und Bewerberinnen die die Voraussetzungen nach § 2 erfüllen, haben zusätzlich das Bestehen der Meisterprüfung in einem Handwerk oder einen anerkannten Abschluß als geprüfter Industriemeister nachzuweisen.

§ 37
Ausbildungsziel

Entsprechend der Aufgabenstellung des Werkdienstes sind neben den in § 5 beschriebenen Fachkenntnissen und Fähigkeiten schwerpunktmäßig auch Fachkenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit im Bereich der Arbeitsverwaltung und der beruflichen Bildung zu vermitteln.

§ 38
Anrechnung

Der Vorbereitungsdienst kann nach Maßgabe des § 13 der Bremischen Laufbahnverordnung auf bis zu 15 Monate abgekürzt werden. Die Entscheidung trifft der Senator für Justiz und Verfassung im Benehmen mit der Senatskommission für das Personalwesen.

§ 39
Gliederung der Ausbildung

(1) Für die Gliederung der Ausbildung gilt § 8, soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 nicht etwas anderes ergibt.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf 15 Monate verkürzt, so gliedert sich die Ausbildung in folgende Ausbildungsabschnitte:

1. Einführungslehrgang

mindestens 17 Wochen

2. Berufspraktische Grundausbildung (Praxis I)

mindestens 8 Wochen

3. Selbständige Tätigkeit (Praxis II)

mindestens 10 Wochen

4. Abschlußlehrgang

mindestens 16 Wochen.

(3) Die berufspraktische Grundausbildung (Praxis I) ist im Tätigkeitsgebiet des allgemeinen Vollzugsdienstes abzuleisten, und zwar bei den Ausbildungsstellen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 und 2. Die Ausbildungsdauer je Ausbildungsstelle beträgt mindestens je 4 Wochen.

(4) Die selbständige Tätigkeit (Praxis II) erfolgt bei einer Ausbildungsstelle im Werkdienst einer Justizvollzugsanstalt.

§ 40
Fachtheoretische Ausbildung

Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich neben den § 10 Abs. 4 genannten Fächern auch auf folgende Fächer:

1.

Grundbegriffe des bürgerlichen Rechts und des Rechts der beruflichen Bildung,

2.

Arbeitswesen im Justizvollzug (einschließlich Buchführung und Kalkulation) und

3.

Unfallverhütung.

Im Falle des § 39 Abs. 2 entfallen auf die fachtheoretische Ausbildung insgesamt mindestens 900 Unterrichtsstunden.

§ 41
Laufbahnprüfung

(1) Die weitere schriftliche Prüfungsarbeit (§ 23 Abs. 1 Nr. 4) wird aus einem der in § 40 Satz 1 genannten Fächer ausgewählt.

(2) Im Falle des § 39 Abs. 2 werden Auszubildende zur Ablegung der Laufbahnprüfung zugelassen, wenn das arithmetische Mittel der Leistungsbeurteilungen der bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung durchlaufenen Ausbildungsabschnitte 4,25 oder weniger beträgt.

§ 42
Werkdienstergänzungsprüfung

(1) Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, die die Laufbahnprüfung abgelegt haben und die Voraussetzungen des § 36 erfüllen, können nach Bestehen der Werkdienstergänzungsprüfung zum Werkmeister im Justizvollzugsdienst ernannt werden.

(2) Bewerber und Bewerberinnen sollen auf Antrag Gelegenheit erhalten, an einer bis zu vier Monate dauernden fachtheoretischen Ergänzungsausbildung teilzunehmen, deren Art und Dauer der Leiter des Justizvollzugsamtes bestimmt.

(3) Für die Werkdienstergänzungsprüfung gelten die Vorschriften über die Laufbahnprüfung für den Werkdienst entsprechend. Die Abschlußnote ist zu gleichen Teilen aus den Noten für die schriftliche und die mündliche Prüfung zu bilden mit der Maßgabe, daß die Prüfung sich nur auf die Fächer gemäß § 40 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschränkt. Eine Ausbildungsnote (§ 20) und Leistungsbeurteilungen (§ 13) entfallen.

Teil IV
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 43
Allgemeine Verfahrensvorschriften

(1) Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 4 bis 13 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243 – 202-a-3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 1979 (Brem.GBl. S. 123).

(2) Für das Zulassungsverfahren zur Prüfung gilt das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz ohne Einschränkung.

§ 44
Inkrafttreten

(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den allgemeinen Vollzugs- und Werkdienst vom 23. März 1981 (Brem.GBl. S. 79 -2040-K-9) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 14. November 1988
Der Senat

Anlage 1

(zu § 31)

PRÜFUNGSZEUGNIS
(Wappen)
FREIE HANSESTADT BREMEN
____________________________________________
hat am 19____________________________ 19____
die Laufbahnprüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst/
Werkdienst1)
______________________
bestanden.
Bremen,______________19_____________
DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS
Dienstsiegel
_______________________________
Vorsitzender

Fußnoten

1)

nicht Zutreffendes streichen


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