|
|
Aufgrund des § 17 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Mai 2000 (Brem.GBl. S. 141) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Inhaltsübersicht | |
---|---|
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Ausschreibung, Zulassung |
§ 3 | Auswahlverfahren, Auswahl-/Einstufungsprüfung |
§ 4 | Art des Dienstverhältnisses zur Ausbildung |
§ 5 | Urlaub |
Abschnitt 2Ausbildung | |
§ 6 | Ziel der Ausbildung |
§ 7 | Dauer und Aufbau des Studiums |
§ 8 | Prüfungsaufbau und Prüfungsleistungen |
§ 9 | Zweck, Art und Umfang der Zwischenprüfung |
§ 10 | Berufspraktische Studienzeiten |
§ 11 | Leistungsnachweise während der berufspraktischen Studienzeiten |
§ 12 | Zuständigkeiten |
§ 13 | Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung von Studienabschnitten |
Abschnitt 3Abschlussprüfung/Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst | |
§ 14 | Bewertung der Leistungen |
§ 15 | Prüfungsausschuss |
§ 16 | Aufgaben des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden |
§ 17 | Beschlussfassung im Prüfungsausschuss |
§ 18 | Prüfer |
§ 19 | Zuständigkeit für die verwaltungsmäßige Durchführung der Abschlussprüfung |
§ 20 | Zweck, Art und Umfang der Abschlussprüfung |
§ 21 | Zulassung zur Abschlussprüfung |
§ 22 | Durchführung der Prüfung |
§ 23 | Schriftliche Prüfung |
§ 24 | Ablauf der schriftlichen Prüfung |
§ 25 | Abschlussarbeit |
§ 26 | Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung |
§ 27 | Zulassung zur mündlichen Prüfung |
§ 28 | Mündliche Prüfung |
§ 29 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
§ 30 | Gesamtergebnis |
§ 31 | Mängel im Prüfungsverfahren |
§ 32 | Niederschrift und Aufbewahrungsfristen |
§ 33 | Prüfungszeugnis |
§ 34 | Wiederholung von Prüfungen, Folgen des Nichtbestehens |
§ 35 | Beendigung des Dienstverhältnisses zur Ausbildung |
Abschnitt 4Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 36 | Prüfungs-/Zulassungsverfahren |
§ 37 | Ausführungsbestimmungen |
§ 38 | Übergangsregelungen |
§ 39 | Inkrafttreten |
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen
(2) Soweit diese Verordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für Frauen und Männer in gleicher Weise. Amtsbezeichnungen werden von Frauen in weiblicher Form geführt.
(1) Auswahlverfahren und Auswahlprüfungen werden nach Bedarf durchgeführt. Die dazu erforderlichen Ausschreibungen erfolgen auf Veranlassung des Senators für Inneres, Kultur und Sport. Die Ausschreibungen zur Einstufungsprüfung erfolgen in Abstimmung mit der Hochschule für Öffentliche Verwaltung.
(2) Die Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgt durch den Senator für Inneres, Kultur und Sport. Die Zulassung kann auch von der erfolgreichen Teilnahme an einem Vorpraktikum abhängig gemacht werden.
(3) Die Zulassung zu Auswahl- und Einstufungsprüfungen sowie zur Ausbildung kann bei Nichteignung jederzeit widerrufen werden.
(1) Art und Durchführung des Auswahlverfahrens für die Einstellung von Bewerbern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst werden vom Senator für Inneres, Kultur und Sport in einer Verfahrensordnung festgelegt.
(2) Art und Durchführung der Auswahlprüfung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst werden nach Maßgabe der Polizeilaufbahnverordnung vom Senator für Inneres, Kultur und Sport in einer Verfahrensordnung bestimmt. Die Zulassung zum Studium setzt zusätzlich das Bestehen einer Einstufungsprüfung voraus.
(3) Die Einstufungsprüfung wird durch eine Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung für die Durchführung von Einstufungsprüfungen geregelt. Das Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft und dem Senator für Finanzen ist herzustellen.
(1) Laufbahnbewerber werden entsprechend der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 der Polizeilaufbahnverordnung unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Polizei Bremen eingestellt. Die zum Aufstieg in den Laufbahnabschnitt II zugelassenen Bewerber verbleiben gemäß § 18 Abs. 4 der Polizeilaufbahnverordnung in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(2) Die rechtliche Stellung als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bleibt durch die Mitgliedschaft der Studenten in der Hochschule für Öffentliche Verwaltung unberührt.
(1) Die Ausbildung vermittelt in einem Studiengang an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung anwendungsbezogen die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die insbesondere zur Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugs - dienst im Rahmen der Werte und Normen des Grundgesetzes, und einer bürgerfreundlichen Verwaltung erforderlich sind. Die Studierenden lernen, problemorientiert, fächerübergreifend und unter Einbeziehung gesellschaftswissenschaftlicher Fragestellungen zu arbeiten. Dabei werden sie befähigt, Problemlösungen sowohl schriftlich zu erarbeiten als auch in freier Rede vorzutragen.
(2) Die Ausbildung fördert die Entwicklung
der persönlichen Kompetenz, insbesondere durch Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit, Fähigkeit zur Stress- und Konfliktbewältigung, Belastbarkeit, Entscheidungsfähigkeit, Selbständigkeit,
der sozialen Kompetenz durch Stärkung des Verantwortungsbewusstseins, der Kooperationsbereitschaft, der Teamfähigkeit, Toleranz,
und der fachlichen Kompetenz durch Herausbildung von Innovationsfähigkeit, Organisationsfähigkeit, der Fähigkeit moderne Arbeitstechniken anzuwenden und komplexe Probleme zu lösen.
(3) Die Ausbildung orientiert sich an dem Wandel des beruflichen Tätigkeitsfeldes, sie fördert in den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden durch Integration von berufspraktischer Qualifikation und gesellschaftlicher Handlungsorientierung die Verbindung von Theorie und Praxis.
(4) Der Studierende behandelt, soweit dies mit dem Ausbildungsstand und mit den Möglichkeiten der Ausbildungsstellen vereinbar ist, Einzelfälle des Geschäftsablaufs selbständig; regelmäßig wiederkehrende, einfache Arbeiten dürfen nur im unbedingt erforderlichen Maße übertragen werden.
(1) Das Studium dauert einschließlich der fachpraktischen Studien, Praktika und der Abschlussprüfung drei Jahre. Es gliedert sich in
ein viersemestriges Grundstudium einschließlich eines praktischen Semesters, das mit der Zwischenprüfung abschließt und
ein zweisemestriges Hauptstudium, das mit der staatlichen Abschlussprüfung abschließt.
(2) Für Beamte des Laufbahnabschnitts I, die zum Aufstieg zugelassen werden, erfolgt nach Maßgabe der Einstufungsprüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung eine Anrechnung der für ein erfolgreiches Studium bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von einem theoretischen und einem praktischen Studiensemester des Grundstudiums.
(3) Während des Studiums kann der Senator für Inneres. Kultur und Sport die Studierenden im Benehmen mit der Hochschule für Öffentliche Verwaltung zu polizeilichen Einsätzen heranziehen. Ausbildungsstand und die Erfordernisse des Studiums sind dabei zu berücksichtigen.
(4) Studiengliederung, Studieninhalte/-fächer sowie die Inhalte der berufspraktischen Studien und der Praktika werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung in einer Studienordnung festgelegt. Dabei ist der Senator für Inneres, Kultur und Sport entsprechend der Bestimmungen des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung zu beteiligen.
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus studienbegleitenden Fachprüfungen nach den Anlagen 1 und 1 a, die sich aus einer oder mehreren studienbegleitenden Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zusammensetzen. Die Abschlussprüfung (Laufbahnprüfung im Sinne des § 7 Abs. 2 Polizeilauf bahn Verordnung) besteht aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen in den Fächern des Hauptstudiums nach § 21 Abs. 2 Nr. 1, der schriftlichen Prüfung nach § 23 sowie der Abschlussarbeit nach § 25 und der mündlichen Prüfung nach § 28.
(2) Studienleistungen werden im Rahmen der berufspraktischen Studien nach § 10 erbracht; sie werden mit „erfolgreich teilgenommen“ oder „nicht erfolgreich teilgenommen“ bewertet.
(3) Für die studienbegleitenden Prüfungsleistungen nach Absatz 1 werden Leistungsnachweise erteilt. Aus den Leistungsnachweisen müssen die Form und der Gegenstand der studienbegleitenden Prüfungsleistungen sowie deren Benotung hervorgehen. Sofern mehrere studienbegleitende Prüfungsleistungen zu einem Fach gehören, werden diese zu einem Leistungsnachweis zusammengefasst. Näheres regelt § 14.
(4) Prüfungsleistungen werden in Form von Klausuren, Referaten, Hausarbeiten, Übungen, Kolloquien und problematisierenden Protokollen erbracht.
(5) Die Leistungsnachweise werden in der beim Prüfungsamt anzulegenden Ausbildungsakte aufbewahrt. Den Studierenden ist eine Durchschrift des Leistungsnachweises auszuhändigen. Studierende können auf Antrag Einsicht in ihre Ausbildungsakte nehmen.
(1) Durch die in abgeschichteter Form durchgeführte Zwischenprüfung soll festgestellt werden, ob der Studierende das für das weitere Studium erforderliche Grundlagenwissen einschließlich eines hinreichenden Verständnisses für die fachlichen Methoden und Techniken sowie für die fachlich-systematischen Zusammenhänge erworben hat.
(2) Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium.
(3) Die Zwischenprüfung besteht aus
den studienbegleitenden Fachprüfungen, die sich aus den in der Anlage 1 für die Studierenden gemäß § 7 Abs. 1 und in der Anlage 1a für die Studierenden gemäß § 7 Abs. 2 festgelegten studienbegleitenden Prüfungsleistungen in den Fächern des Grundstudiums zusammensetzen und
den Leistungen während der berufspraktischen Studienzeiten nach § 11 für die Studierenden gemäß § 7 Abs. 1.
(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche durch Absatz 3 geforderten Nachweise erbracht sind. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn das arithmetische Mittel der Leistungen in jedem Fach der Anlage 1/la Nr. 1-5 und in den übrigen Fächern der Anlage 1/la insgesamt mindestens 5.00 Punkte umfasst und von den Studierenden gemäß § 7 Abs. 1 die Leistungsnachweise nach § 11 erbracht wurden.
(5) Wird der schriftliche Teil der Zwischenprüfung nicht bestanden, so ist dem Studierenden bis zum Beginn des Hauptstudiums Gelegenheit zu geben, in den Fächern, in denen die Bewertung nicht ausreichend war, den Leistungsnachweis durch einmalige Wiederholung einer Klausur zu erbringen. Der Leistungsnachweis ist erbracht, wenn das arithmetische Mittel aus den Ergebnissen der Leistungen in dem betreffenden Fach und dem Ergebnis der Wiederholungsklausur mindestens 5.00 Punkte ergibt.
(6) Werden auch in der Wiederholung die Leistungen gern. Absatz 3 nicht erzielt, ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus:
den fachpraktischen Studien einschließlich eines praktischen Studiensemesters,
dem bewerteten Praktikum bei der Polizei Bremen, in der Regel bei der Polizeidirektion Schutzpolizei/Regionale Polizeiarbeit oder bei der Schutzpolizei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven und
den Praktika bei den übrigen im § 12 Abs. 4 dieser Verordnung genannten Ausbildungsstellen.
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten werden mit „erfolgreich teilgenommen“ oder „nicht erfolgreichteilgenommen“ bewertet.
(2) Die Bewertung erfolgt auf Vorschlag des Einsatztrainers durch die Hochschule für Öffentliche Verwaltung. Voraussetzungen für den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme (Anlage 1 Nr. 14) sind:
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den fachpraktischen Studien,
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum bei der Polizei Bremen, Polizeidirektion Schutzpolizei/Regionale Polizeiarbeit, der Schutzpolizei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven oder der Wasserschutzpolizeidirektion,
Anerkennung des Praxisberichtes über das bewertete Praktikum durch den betreuenden Hochschullehrer (Mentor),
erfolgreiche Teilnahme am abschließenden Kolloquium.
(3) Wird die erfolgreiche Teilnahme an den fachpraktischen Studien oder am bewerteten Praktikum nicht bescheinigt, wiederholt der Studierende das 3. und 4. Semester mit dem nächstfolgenden Jahrgang.
(4) Werden Praxisbericht oder Kolloquium nicht als erfolgreich anerkannt, erhält der Studierende einmal Gelegenheit zur Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht erfolgreich, so sind die berufspraktischen Studienzeiten bzw. das Praktikum endgültig nicht bestanden.
(1) Ausbildungsbehörde ist der Senator für Inneres, Kultur und Sport. Beim Senator für Inneres, Kultur und Sport werden hauptamtliche Ausbildungsbeauftragte bestellt.
(2) Die Ausbildungsbeauftragten stellen gemeinsam mit, der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, der Ortspolizeibehörde Bremerhaven und der Polizei Bremen die Koordinierung der fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Studienzeiten gern. § 19 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung sicher.
(3) Die Ausbildungsbeauftragten sind bei der Planung von Organisationsmaßnahmen in den Polizeibehörden zu beteiligen, soweit die Ausbildung davon berührt wird.
die Polizeidirektion Schutzpolizei/Regionale Polizeiarbeit,
die Polizeidirektion Bereitschaftspolizei/Sondereinsatz,
die Polizeidirektion Kriminalpolizei/LKA,
die Wasserschutzpolizeidirektion,
die Schutz- und Kriminalpolizei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven,
Behörden des Polizeivollzugsdienstes anderer Bundesländer, des Bundes und der Europäischen Union,
sonstige geeignete Stellen.
(5) Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen erfolgt durch die Hochschule für Öffentliche Verwaltung im Einvernehmen mit den in Absatz 4 genannten Stellen. Dort wird das Praktikum von einem Ausbilder sowie von den Einsatztrainern koordiniert. Der Ausbilder, der vom Senator für Inneres, Kultur und Sport bestellt wird, hat sich der Ausbildung der Studierenden besonders anzunehmen, sie zu beraten und sich ein Bild über ihre Persönlichkeit und ihre dienstlichen Leistungen zu verschaffen. Dabei ist eng mit den an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung eingesetzten Einsatztrainern zusammenzuarbeiten.
(6) Zum Ausbilder darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich geeignet ist und als Beamter mindestens die Prüfung für den Laufbahnabschnitt II abgelegt hat. Das gleiche soll für die Einsatztrainer gelten.
(1) Der Studierende ist verpflichtet, mit ganzer Kraft das Erreichen des Ausbildungszieles anzustreben. Hierzu hat er im Rahmen der Anwesenheitspflicht die vorgeschriebenen Veranstaltungen zu besuchen (regelmäßige Teilnahme).
(2) Im Falle der nicht regelmäßigen Teilnahme kann durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Lehrenden festgestellt werden, dass das Ziel im betroffenen Studienfach nicht erreicht wurde.
(3) Fehlt ein Studierender durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen während eines Studienabschnittes, Semesters oder Beurteilungszeitraumes länger als insgesamt 25 Arbeitstage oder hat er in einem Fach das Studienziel gern. Absatz 2 nicht erreicht, so kann die Ausbildungsbehörde nach Absprache mit der Hochschule für Öffentliche Verwaltung die Wiederholung des gesamten Abschnitts oder der von den Fehlzeiten betroffenen Semester anordnen.
(4) Der Studierende durchläuft im Falle des Absatzes 3 den zu wiederholenden Abschnitt mit dem nächstfolgenden Studienjahrgang und muss erneut den Leistungsnachweis des zu wiederholenden Abschnittes erbringen.
(1) Zur Bewertung der Leistungen dienen folgende Punktzahlen und Noten:
15 bis 14 Punkte = Note 1 sehr gut eine hervorragende Leistung. |
13 bis 11 Punkte = Note 2 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt. |
10 bis 8 Punkte = Note 3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht. |
7 bis 5 Punkte = Note 4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. |
4 bis 0 Punkte = Note 5 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt. |
(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 bis 15 Punkte = sehr gut; |
von 11 bis 13.99 Punkte = gut; |
von 8 bis 10,99 Punkte = befriedigend; |
von 5 bis 7,99 Punkte = ausreichend; |
von 0 bis 4,99 Punkte = nicht ausreichend. |
(3) Tritt an die Stelle von Noten die Bescheinigung der Teilnahme, so entspricht die Bewertung „erfolgreich teilgenommen“ mindestens ausreichenden Leistungen und die Bewertung „nicht erfolgreich teilgenommen“ nicht ausreichenden Leistungen.
(1) Die Prüfung wird vor einem unabhängigen Prüfungsausschuss, der beim Senator für Inneres, Kultur und Sport eingerichtet ist, abgelegt. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
ein vom Senator für Inneres, Kultur und Sport zu bestimmender Bediensteter als Vorsitzender,
der Rektor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung,
der Sprecher des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst der Hochschule für Öffentliche Verwaltung,
ein hauptamtlich Lehrender, möglichst ein Hochschullehrer, der Hochschule für Öffentliche Verwaltung,
ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes der Polizei Bremen
ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes der Ortspolizeibehörde Bremerhaven.
(3) Die Mitglieder kraft Amtes werden durch ihre Stellvertreter im Amt vertreten. Die unter Absatz 2 Nr. 1 und 4 bis 6 genannten Mitglieder und ihre Stellvertreter werden durch den Senator für Inneres, Kultur und Sport für die Dauer von drei Jahren widerruflich bestellt. Die Bestellung des unter Absatz 2 Nr. 4 genannten Mitgliedes und dessen Stellvertreters erfolgt auf Vorschlag der Hochschule für Öffentliche Verwaltung. Eine Wiederbesetzung ist zulässig.
(4) Für die Beteiligung der Personalräte gilt § 54 Abs. 4 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes.
(5) Zu den Prüfungen entsenden die Betroffenen einen Vertreter, der vom Ausbildungspersonalrat benannt wird und nicht dem Prüfungsjahrgang angehören darf. Bewertungsverfahren und die vorhergehende Beratung finden ohne ihn statt.
(6) Die Mitgliedschaft der stimmberechtigten Mitglieder im Prüfungsausschuss endet vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. Ist die regelmäßige Amtszeit eines auf Zeit bestellten Mitgliedes abgelaufen, so bleibt es Mitglied des Prüfungsausschusses, bis ein Nachfolger bestellt ist.
(1) Der Prüfungsausschuss hat unbeschadet weiterer Befugnisse insbesondere
die nicht dem Prüfungsausschuss angehörenden Prüfer zu bestellen,
die Prüfer für die Zweitbewertung der Abschlussarbeit und der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestellen,
die Pflichtfächer der mündlichen Prüfung festzusetzen,
Feststellungen bzw. Entscheidungen zu treffen über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches, eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung bei schriftlichen Prüfungen, des Rücktritts, des Abbruches, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit und von Mängeln im Prüfungsverfahren,
über den Ausschluss der Öffentlichkeit oder deren Begrenzung bei der mündlichen Prüfung zu entscheiden.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere
den Prüfungsausschuss einzuberufen, die Sitzungen und die mündliche Prüfung zu leiten,
das Thema der Abschlussarbeit zu genehmigen,
für jedes Fach der schriftlichen Prüfung zwei Aufgabenvorschläge mit Lösungsskizze sowie Angabe der Bearbeitungszeit und der Hilfsmittel von der Hochschule einzuholen,
nach Beratung mit dem zuständigen Prüfer (Absatz 1 Nr. 2) die schriftlichen Prüfungsaufgaben auszuwählen und die Hilfsmittel zur Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben zu bestimmen,
bei der Bestellung der Prüfer gemäß § 18 Abs. 1 sowie der Auswahl der Prüfungsaufgaben nach § 23 Abs. 3 mitzuwirken,
im Fall des § 28 Abs. 3 Satz 3 zu entscheiden,
Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen über das Nichtbestehen der Prüfung auszufertigen.
(3) Der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Er hat den Prüfungsausschuss in spätestens der nächsten Sitzung zu unterrichten. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen aufheben oder abändern.
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Vertreter und Her weitere Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann Personen zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
(1) Prüfer sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses und vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Hochschule bestellte Lehrende der Hochschule für Öffentliche Verwaltung. Die Lehrenden werden jeweils für die abzunehmenden Prüfungen bestellt.
(2) Vom Prüfungsausschuss bestellte Lehrende der Hochschule für Öffentliche Verwaltung bewerten die Abschlussarbeit und die schriftlichen Arbeiten als Erstprüfer und werden bei der Abnahme der mündlichen Prüfung tätig. Die Zweitbewertung einer Arbeit obliegt jeweils einem hierfür bestellten Zweitprüfer, der möglichst Mitglied des Prüfungsausschusses sein soll.
(3) Für jedes Fach, in dem für die Studierenden des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst und den Studierenden anderer Fachbereiche und Studiengänge eine gemeinsame schriftliche Prüfung stattfindet, bestellen die Vorsitzenden der für die Abnahme dieser Prüfungen zuständigen Prüfungsausschüsse auf Vorschlag der Hochschule Lehrende der Hochschule für Öffentliche Verwaltung für die Erstbewertung und ein Mitglied eines der zuständigen Prüfungsausschüsse für die Zweitbewertung.
(1) Die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Durchführung Abschlussprüfung obliegt dem vom Senator für Inneres, Kultur und Sport zu errichtenden Prüfungsamt.
(2) Das Prüfungsamt entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten soweit nicht der Prüfungsausschuss zuständig ist.
(1) Die Abschlussprüfung dient der Feststellung, ob der Studierende das Ziel der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erreicht hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus:
den studienbegleitenden Prüfungsleistungen in den Fächern des Hauptstudiums nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2,
der schriftlichen Prüfung nach § 23,
der Abschlussarbeit nach § 25 und
der mündlichen Prüfung nach § 28.
(1) Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten ordnungsgemäß beendet und die vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat.
(2) Für die Zulassung zur Abschlussprüfung gilt der Leistungsnachweis als erbracht, wenn
der Durchschnittswert der Punktzahlen aller gemäß der Anlage 2a, Nr. 1 - 5 im Hauptstudium vorgeschriebenen Leistungskontrollen nicht schlechter als 5,00 ist,
in jedem gemäß Anlage 2a vorgeschriebenen Fach des vom Studierenden gewählten Schwerpunktes wenigstens die Punktzahl 5,00 erreicht wurde und
die Abschlussarbeit fristgerecht eingereicht wurde.
(3) Sofern der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 vorgesehene Wert nicht erreicht wurde, darf eine Leistungskontrolle aus dem Schwerpunkt und eine weitere Leistungskontrolle aus den übrigen Fächern bis zum Beginn der Abschlussprüfung wiederholt werden.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben.
(5) Der Prüfungsausschuss kann einen Prüfungsbewerber zu einer Prüfungsleistung unter Vorbehalt zulassen, wenn bis zum Zeitpunkt dieser Prüfungsleistung die für die Zulassung vorgeschriebenen Leistungsnachweise nicht vorliegen.
(1) Die Abschlussprüfung wird in abgeschichteter Form durchgeführt. Die Studieninhalte aus dem Studienfach Staats- und Verfassungsrecht/Politik sollen bereits am Ende des 5. Semesters abgeprüft werden. Im übrigen soll die Prüfung in den letzten fünf Monaten des Studiums stattfinden. Von allen Kandidaten ist eine schriftliche und mündliche Prüfung abzulegen. Der Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist den Kandidaten jeweils mit der Zulassung mitzuteilen. Die mündliche Prüfung soll innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen durchgeführt werden.
(2) Ist der Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies bei Erkrankung durch amtsärztliches Attest, im übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
(3) Ein Kandidat kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
(4) Bricht ein Kandidat aus den in Absatz 2 oder 3 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Prüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und in welchem Umfang die bereits erbrachten Prüfungsleistungen anzurechnen sind. Erbrachte Prüfungsleistungen sind anzurechnen, wenn der Kandidat von ihm nicht zu vertretende Gründe geltend machen kann.
(5) Versäumt ein Kandidat einen Prüfungstermin ohne nicht von ihm zu vertretende Gründe oder gibt er ohne nicht von ihm zu vertretende Gründe eine schriftliche Aufgabe nicht oder nicht rechtzeitig ab, so werden die an diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Punktzahl 0 bewertet.
(6) Der Aufsichtführende kann einen Kandidaten, der bei Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung versucht, von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Gleiches gilt, wenn der Kandidat bei Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstößt und er sein störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis ist unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berichten.
(7) Als Folge eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung kann der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Kandidaten die Prüfungsleistung mit der Punktzahl 0 bewerten, die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(8) Wird ein Sachverhalt nach Absatz 6 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Punktzahl 0 zu bewerten und das Gesamtergebnis der Prüfung entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Anfertigung von 5 Prüfungsarbeiten. Die Fächer der schriftlichen Prüfung ergeben sich aus Anlage 2 b.
(2) Der Kandidat hat Prüfungsarbeiten aus
vier Pflichtprüfungsfächern und
einem Schwerpunkt
anzufertigen. Er hat seine Wahl innerhalb der von dem Prüfungsamt festgesetzten Frist zu treffen und schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt nach Beratung mit dem zuständigen Prüfer für die Zweitbewertung die Aufgaben aus. Er kann Vorschläge ablehnen und Abänderung oder neue Vorschläge anfordern.
(4) Für die Bearbeitung und Lösung ist eine Zeit von jeweils vier bis fünf Stunden anzusetzen. Mit Ausnahme der in § 22 Abs. 1 genannten Prüfungsarbeit sollen die Arbeiten innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen geschrieben werden.
(5) In Fächern, in denen die Studierenden des Studienganges Polizeivollzugsdienst mit anderen Studierenden gemeinsam ausgebildet werden und die jeweils als Prüfungsfächer ausgewiesen sind, ist die Prüfung gemeinsam durchzuführen. Die Auswahl der Prüfungsarbeiten erfolgt insoweit gemeinsam durch die Vorsitzenden der zuständigen Prüfungsausschüsse nach Beratung mit dem nach § 18 Abs. 3 zuständigen Prüfer für die Zweitbewertung.
(1) Die Prüfungsaufgaben sind in versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Kandidaten geöffnet. Bei jeder Prüfungsaufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Jedem Kandidaten sind die Aufgaben für die einzelnen Arbeiten schriftlich vorzulegen.
(2) Die Kandidaten schreiben die Prüfungsarbeiten unter einer ihnen mitzuteilenden Kennummer, die statt des Namens in jeder Arbeit einzusetzen ist. Die Liste mit den Kennummern ist bis zum Vorliegen der Bewertung aller schriftlichen Prüfungsarbeiten beim Prüfungsamt unter Verschluss zu halten.
(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen. Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten darf jeweils nur ein Kandidat den Prüfungsraum verlassen.
(4) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an. Er vermerkt darin jede Unregelmäßigkeit und jedes Verlassen des Prüfungsraumes während der Prüfung. Er hat auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe zu vermerken. Die abzugebenden Arbeiten sowie die Niederschrift hat er einem Beauftragten des Prüfungsamtes zu übergeben.
(1) Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Erreichung der Ziele des Studiums relevante Fragestellung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und sie dabei in die fächerübergreifenden Zusammenhänge einzuordnen.
(2) Das Thema der Abschlussarbeit kann von jedem Lehrenden nach § 24 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung gestellt werden. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen.
(3) Zu einem vom Prüfungsausschuß festzusetzenden und durch Aushang bekannt zu machenden Termin legt der Kandidat eine Bescheinigung des vorschlagenden Prüfers über das vorgesehene Thema der Abschlussarbeit beim Prüfungsausschuss vor.
(4) Der Prüfungsausschuss genehmigt auf Vorschlag des Lehrenden das Thema, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 gegeben sind. Das Thema wird durch den Prüfungsausschuss dem Kandidaten so zugestellt, dass ihm bis zum Abgabetermin eine Bearbeitungszeit von drei Monaten zur Verfügung steht. Der Zustellungstermin ist aktenkundig zu machen.
(5) Mit der Genehmigung des Themas bestellt der Prüfungsausschuss einen Erstprüfer und einen Zweitprüfer, die über die Prüfungsberechtigung nach § 18 verfügen. Die Abschlussarbeit wird von dem Erstprüfer betreut.
(6) Die Abschlussarbeit ist dem Prüfungsausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Themas vorzulegen, die Frist ist gewahrt, wenn die Arbeit mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist übersandt wurde. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Auf einen spätestens drei Wochen vor Ablauf der Frist gestellten schriftlichen Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuss bei Vorlage eines wichtigen, von ihm nicht zu vertretenden Grundes die Bearbeitungsdauer auf insgesamt höchstens vier Monate verlängern; vor der Entscheidung ist die Stellungnahme des Prüfers, der das Thema bescheinigt hat, einzuholen. Wird eine Abschlussarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet. Wird unverzüglich ein triftiger Grund schriftlich glaubhaft gemacht, ist sinngemäß nach § 22 Abs. 4 zu verfahren. Das Thema kann nur einmal und nur in der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(7) Bei der Abgabe der Abschlussarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit ohne fremde Hilfe selbständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Die Abschlussarbeit ist in drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren abzuliefern.
(8) Die Abschlussarbeit wird von dem Erstprüfer und Zweitprüfer getrennt bewertet. Beide unterbreiten dem Prüfungsausschuss einen Bewertungsvorschlag. Sofern eine Einigung hierüber nicht erzielt werden kann, ergibt sich der Notenvorschlag aus dem Durchschnitt der Bewertungen. Über eine endgültige Bewertung der Abschlussarbeit entscheidet der Prüfungsausschuss.
(9) Wird die Abschlussarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist dem Kandidaten auf seinen Antrag ein neues Thema zu stellen. Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend. Wird auch die zweite Arbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.
(1) Jede Prüfungsarbeit wird von einem Erstprüfer und einem Zweitprüfer mit Punktzahlen und Noten bewertet. Die Bewertung ist zu begründen. Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als drei Punktzahlen voneinander ab, so gilt das arithmetische Mittel. Bei größeren Abweichungen setzt der Prüfungsausschuss die Punktzahl und Note fest, sofern sich die Prüfer nicht bis auf drei Punktzahlen annähern können.
(2) Die schriftliche Prüfung hat bestanden, wer in jedem Fach gemäß Anlage 2 b Nr. 1-5 jeweils eine Punktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.
(3) Dem Kandidaten ist das Ergebnis der in der schriftlichen Prüfung und in der Abschlußarbeit erzielten Leistungen mit der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung bekannt zugeben.
(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung ist die Verteidigung der Abschlussarbeit sowie die von der Abschlussarbeit berührten Sachgebiete der Pflichtfächer. Dabei soll festgestellt werden, ob der Kandidat befähigt ist, in problemorientierten Fragestellungen in Bezug auf den Gegenstand der Abschlussarbeit sowie fächerübergreifend gesichertes Fachwissen nachzuweisen und anzuwenden. Der Kandidat soll hierzu ca. 15 Minuten geprüft werden.
deren nach § 30 unter Berücksichtigung des Anteils der schriftlichen Prüfung mit 40 vom Hundert und der Abschlussarbeit mit 20 vom Hundert errechnetes Gesamtergebnis schlechter als 6,00 Punkte ist,
deren Durchschnittswert der Punktzahlen aus sämtlichen schriftlichen Prüfungsleistungen schlechter als 6,00 Punkte ist oder
die es innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe, dass sie zur mündlichen Prüfung zugelassen sind, beim Prüfungsamt schriftlich beantragt haben,
werden neben der Verteidigung der Abschluss- arbeit unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 in zwei Fächern mündlich geprüft. Der Prüfungsausschuss bestimmt für jeden zur mündlichen Prüfung zugelassenen Kandidaten aus den Pflichtprüfungsfächern der schriftlichen Prüfung (§ 23) ein Fach für die mündliche Prüfung. Diese Fach wird dem Kandidaten mit der Bekanntgabe der Zulassung vom Prüfungsamt mitgeteilt.
(3) Der an der mündlichen Prüfung teilnehmende Kandidat kann ein weiteres Fach aus den Pflicht- und Wahlfächern der schriftlichen Prüfung (§ 23) wählen. Diese Wahl hat er dem Prüfungsamt innerhalb der in Absatz 2 Nr. 3 bestimmten Frist mitzuteilen. Erfolgt die Wahl nicht fristgemäß, so bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein weiteres Fach, das dem Kandidaten durch das Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist die mündliche Prüfung in den beiden Fächern eine Verständnisprüfung. Gegenstand der Prüfung kann nur sein, was als Inhalt der Ausbildung festgelegt worden ist. Mehr als vier Kandidaten sollen nicht, mehr als fünf dürfen nicht gemeinsam geprüft werden. Der Kandidat soll in jedem Fach in der Regel 15 Minuten geprüft werden.
(5) Die Prüfungsfragen werden von zu Prüfern bestellten Lehrenden der Hochschule für Öffentliche Verwaltung und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gestellt.
(6) Die Prüfungen sind nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten zugänglich für die Mitglieder der Hochschule für Öffentliche Verwaltung. Ist wegen der räumlichen Gegebenheit eine Begrenzung der Zuhörerzahl erforderlich, so sind Studierende, die sich zum nächsten Prüfungstermin einer gleichartigen Prüfung unterziehen wollen, bevorzugt zuzulassen. Studierende des gleichen Prüfungsjahrganges sind als Zuhörer nicht zuzulassen.
(7) Auf Antrag eines Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen oder zahlenmäßig zu begrenzen. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, können die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Stimmenmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen oder begrenzen. Der Ausschluss und die zahlenmäßige Begrenzung der Öffentlichkeit sind in der Niederschrift zu vermerken und zu begründen. § 17 Abs. 3 bleibt unberührt.
(8) Das Bewertungsverfahren und die vorhergehende Beratung sind nicht öffentlich. Sie finden ohne den Vertreter der Betroffenen statt. Vor Eintritt in die Beratung ist ihm Gelegenheit zur Abgabe eines Votums zur mündlichen Prüfungsleistung der Kandidaten zu geben, das ohne Aussprache zur Kenntnis genommen wird.
(1) Der Prüfungsausschuss bewertet, nachdem der Prüfer seinen Vorschlag abgegeben hat, die Leistung mit einer der in § 14 festgelegten Punktzahlen. Bei der Entscheidung ist eine Stimmenthaltung unzulässig. Der Prüfer ist stimmberechtigt und hat das Recht, seinen Vorschlag zu begründen. Aus den Einzelbewertungen wird das arithmetische Mittel gebildet.
(2) Im Fall des § 28 Abs. 1 Satz ist die Prüfung bestanden, wenn die Verteidigung der Abschlussarbeit mit mindestens 5,00 Punkten bewertet ist.
(3) In den Fällen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist die Prüfung bestanden, wenn die Durchschnittspunktzahl der beiden Fächer der mündlichen Prüfung nicht schlechter als 5,00 Punkte ist. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(4) Im Fall des § 28 Abs. 2 Nr. 3 ist die Prüfung bestanden, wenn das Gesamtergebnis aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mit mindestens 5.00 Punkten bewertet ist.
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die im § 20 Abs. 2 Nr. 2-4 genannten Prüfungsteile bestanden worden sind.
(2) Das Gesamtergebnis wird nach der mündlichen Prüfung unverzüglich vom Prüfungsamt errechnet und den Kandidaten bekannt gegeben.
(3) Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses werden die Punktwerte
der studienbegleitenden Prüfungsleistungen im Grund- und Hauptstudium mit einem Anteil von 40 vom Hundert
der Abschlussarbeit mit einem Anteil von 15 vom Hundert, der Verteidigung der Abschlussarbeit mit 5 vom Hundert und der Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit einem Anteil von 40 vom Hundert berücksichtigt. Bei Teilnahme an der mündlichen Prüfung gemäß § 28 Abs. 2 entfallen 30 vom Hundert auf die schriftliche Prüfung, und 10 vom Hundert auf diesen Teil der mündlichen Prüfung. Die Umrechnung in Noten erfolgt gemäß § 14 Abs. 2.
(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem einzelnen Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich nach Bekannt werden des Mangels zu stellen. Der Antrag ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teiles des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
(3) Drei Monate nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.
(1) Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfungsteilnehmer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten in der Prüfungsakte aufzubewahren.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung werden die beim Prüfungsamt geführte Ausbildungsakte und die Prüfungsakte zusammengefasst und fünf Jahre aufbewahrt; danach sind sie zu vernichten. Sie sollen anderen Dienststellen der öffentlichen Verwaltung nicht zugänglich gemacht werden. § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung wird ein Prüfungszeugnis ausgehändigt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung. Das Prüfungszeugnis und die Bescheinigung sind mit dem Dienstsiegel zu versehen. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung ist der Beschäftigungsbehörde zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.
(2) Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung verleiht nach der bestandenen Abschlussprüfung den Diplomgrad „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“ oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ nach den Vorschriften der Ordnung über die Verleihung von Diplomgraden (§ 23 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung).
(1) Die Abschlussarbeit und die in der Abschlussprüfung nicht mit mindestens 5,00 Punkten bewerteten Prüfungsarbeiten dürfen einmal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholung der in § 22 Abs. 1 genannten Prüfungsarbeit ist im 6. Semester vorzusehen. Im übrigen muss die Wiederholung nach Absatz 1 innerhalb von 2 Monaten erfolgen. In dieser Zeit ist der Kandidat so zu verwenden, dass er sich selbständig auf die Wiederholung der Prüfung vorbereiten kann.
(3) Beamte des Laufbahnabschnitts I gem. § 18 PolLV, die eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestehen oder einen vorgeschriebenen Leistungsnachweis auch im Wiederholungsfälle nicht erbringen, treten in ihre frühere Beschäftigung zurück.
(1) Das Dienstverhältnis zur Ausbildung eines Polizei- oder Kriminalkommissarsanwärters oder eines Polizei- oder Kriminalkommissars zur Anstellung ist zu beenden, wenn der Auszubildende trotz Wiederholung das Ziel des wiederholten Teiles der Ausbildung nicht erreicht.
(2) Wird die Abschlussprüfung im Wiederholungsfall nicht bestanden, endet das Dienstverhältnis zur Ausbildung mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(1) Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen die §§ 4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zu diesen Prüfungen zählen auch die nach dieser Verordnung vorgesehenen Eignungs- und Leistungsfeststellungen im Rahmen der Ausbildung.
(2) Für das Zulassungsverfahren zur Prüfung gilt das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz ohne Einschränkungen.
(3) Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die aufgrund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet der Senator für Inneres, Kultur und Sport. Über sonstige Widersprüche entscheidet die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst im Lande Bremen vom 1. August 1979, die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. November 1995 (Brem.GBl S. 429) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 14. August 2001
Der Senat
(zu § 9 - Zwischenprüfung, für Studierende gemäß § 7 Absatz 1)
Lfd. Nr. | Fach | Zahl und Form der Studienleistungen | Zahl und Form der Prüfungsleistungen | Stundenumfang 1. Semester in SWS | Stundenumfang 2. Semester in SWS | Stundenumfang 3. Semester in SWS | 4. Semester (Praxissem.) |
---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | Strafrecht/Strafprozessrecht | 2 Klausuren (Ø mind. 5 P) | 4 | 3 | 3 | ||
2 | Staats- und Verfassungsrecht | 2 Klausuren (Ø mind. 5 P) | 4 | 3 | 2 | ||
3 | Allgemeines Verwaltungsrecht/Polizei- und Ordnungsrecht | 2 Klausuren (Ø mind. 5 P) | 4 | 3 | 2 | ||
4 | Einsatzlehre | 2 Klausuren (Ø mind. 5 P) | 4 | 3 | 2 | ||
5 | Kriminalistik | 2 Klausuren (Ø mind. 5 P) | 4 | 2 | 3 | ||
6 | Verkehrslehre/Verkehrsrecht | 1 Klausur | 2 | 2 | |||
7 | Kriminologie | 1 Klausur | 2 | 2 | |||
8 | Sozialwissenschaften | 1 Referat | 2 | 2 | |||
9 | Öffentliches Dienstrecht | 1 Klausur | 2 | ||||
10 | Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre | 2 | |||||
11 | Sprachen | 1 Referat | 1 Test + 1 Klausur | 2 | 2 | 2 | |
12 | Seminare | 1 Referat | 2 | ||||
Fächer 6-12 Ø 5 Punkte | |||||||
13 | Projekt | 1 Referat | 1 Hausarbeit mind. 5 P | 3 | 2 | 1 | |
14 | Berufspraktische Studienzeiten | 4 erfolgreiche Teilnahme: - fachprakt. Studien - Praktikum - Kolloquium Anerkennung des Praxisberichts |
Praktika |
(zu § 9 - Zwischenprüfung, für Studierende gem. § 7 Abs. 2)
Lfd. Nr. | Fach | Zahl und Form der Studienleistungen | Zahl und Form der Prüfungsleistungen | Stundenumfang 1. Semester in SWS | Stundenumfang 2. Semester in SWS |
---|---|---|---|---|---|
1 | Strafrecht/Strafprozessrecht | 2 Klausuren (Ø mind. 5 P) | 4 | 2 | |
2 | Staats- und Verfassungsrecht | 2 Klausuren (Ø mind. 5 P) | 2 | 2 | |
3 | Allgemeines Verwaltungsrecht/Polizei- und Ordnungsrecht | 2 Klausuren (Ø mind. 5 P) | 4 | 2 | |
4 | Einsatzlehre | 2 Klausuren (Ø mind. 5 P) | 4 | ||
5 | Kriminalistik | 2 Klausuren (Ø mind. 5 P) | 4 | 3 | |
6 | Verkehrslehre/Verkehrsrecht | 1 Klausur | 2 | ||
7 | Kriminologie | 1 Klausur | 2 | 2 | |
8 | Sozialwissenschaften | 1 Referat | 2 | ||
9 | Öffentliches Dienstrecht | 1 Klausur | 2 | ||
10 | Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre | 2 | |||
11 | Sprachen | 1 Referat | 1 Test + 1 Klausur | 2 | 2 |
12 | Seminare | 1 Referat | 2 | ||
Fächer 6-12 Ø 5 Punkte | |||||
13 | Projekt | 1 Referat | 1 Hausarbeit mind. 5 P | 2 | 2 |
(zu § 21 Abs. 2 Nr. 1 - Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung)
Lfd. Nr. | Fach | Zahl und Form der Prüfungsleistung | Stundenumfang 5. Semester in SWS | Stundenumfang 6. Semester in SWS |
---|---|---|---|---|
1 | Strafrecht/Strafprozessrecht | 1 Klausur | 2 | 2 |
2 | Allgemeines Verwaltungsrecht/Polizei- und Ordnungsrecht | 1 Klausur | 2 | 2 |
3 | Sozialwissenschaften | l R/K/H* | 2 | 2 |
4 | Öffentliches Dienstrecht | 1 Klausur | 2 | |
5 | Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre | 1 Klausur | 2 | |
Fächer 1 - 5: Ø 5 P | ||||
Schwerpunkt I | Einsatzbewältigung | |||
6a | Einsatzlehre | 1 Klausur mind. 5 P |
4 | 3 |
7a | Verkehrslehre/-recht | R/K/H* mind. 5 P |
2 | 2 |
8a | Kriminalistik/-technik | 1 Klausur mind. 5 P |
2 | 2 |
9a | Kriminologie | 2 | ||
Schwerpunkt II | Kriminalitätsbekämpfung | |||
6b | Einsatzlehre | 1 Klausur mind. 5 P |
2 | 2 |
7b | Verkehrslehre/-recht | |||
8b | Kriminalistik/-technik | 1 Klausur mind. 5 P |
4 + 2 | 3 |
9b | Kriminologie | 1 R/K/H* mind. 5 P |
2 | 2 |
(Zu § 23 Schriftliche Fachprüfungen)
Lfd. Nr. | Fach | Zahl und Form der Prüfungsleistung | Stundenumfang 5. Semester in SWS | Stundenumfang 6. Semester in SWS |
---|---|---|---|---|
1 | Staats- und Verfassungsrecht Pflichtfach | 1 Klausur 5 Stunden Bearbeitungszeit abgeschichtet nach 5. Sem. | 2 | - |
2 | Strafrecht/Strafprozessrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht Pflichtfach | 1 Klausur 5 Stunden Bearbeitungszeit | 2 | 2 |
3 | Allgemeines Verwaltungsrecht/Polizei- und Ordnungsrecht Pflichtfach | 1 Klausur 5 Stunden Bearbeitungszeit | 2 | 2 |
4 | Schwerpunkt Einsatzbewältigung oder Kriminalitätsbekämpfung | 1 Klausur 5 Stunden Bearbeitungszeit | ||
5 | Sozialwissenschaften | 1 Klausur 4 Stunden Bearbeitungszeit | 2 | 2 |
* R = Referat, K = Klausur, H = Hausarbeit