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Übersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Zulassungsvoraussetzungen für Laufbahnbewerber |
§ 3 | Bewerbung, Auswahl, Zulassung |
§ 4 | Art des Dienstverhältnisses zur Ausbildung |
§ 5 | Urlaub |
Abschnitt II Ausbildung | |
§ 6 | Ziel und Dauer der Ausbildung |
§ 7 | Leiter der Ausbildung, Dienstvorgesetzter |
§ 8 | Gliederung der Ausbildung |
§ 9 | Verlängerung der Ausbildung |
§ 10 | Stundentafeln, Lehrpläne, Ausbildungspläne |
§ 11 | Theoretische Ausbildung |
§ 12 | Leistungsnachweise für die theoretische Ausbildung |
§ 13 | Praktische Ausbildung |
§ 14 | Ausbilder |
§ 15 | Gestaltung der praktischen Ausbildung |
§ 16 | Übungsarbeiten |
§ 17 | Leistungsnachweise während der praktischen Ausbildung |
§ 18 | Noten |
Abschnitt III Prüfung | |
§ 19 | Ziel der Laufbahnprüfung |
§ 20 | Prüfungsausschuß |
§ 21 | Beschlußfassung des Prüfungsausschusses |
§ 22 | Prüfer |
§ 23 | Ausgestaltung der Prüfung |
§ 24 | Entscheidungen im Prüfungsverfahren |
§ 25 | Ausbildungsnote |
§ 26 | Verhinderung, Versäumnis |
§ 27 | Ordnungsverstoß, Täuschung |
§ 28 | Aufgaben der schriftlichen Prüfung |
§ 29 | Ablauf der schriftlichen Prüfung |
§ 30 | Bewertung der schriftlichen Prüfung |
§ 31 | Auswirkungen der schriftlichen Prüfung |
§ 32 | Mündliche Prüfung |
§ 33 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
§ 34 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
§ 35 | Niederschriften |
§ 36 | Prüfungszeugnis |
§ 37 | Wiederholung der Prüfung |
§ 38 | Folgen des Bestehens und des Nichtbestehens der Prüfung |
§ 39 | Mängel im Prüfungsverfahren |
Abschnitt IV Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
§ 40 | Anrechnung und Anerkennung |
§ 41 | Allgemeine Verfahrensvorschriften |
§ 42 | Inkrafttreten, Übergangsvorschrift |
Aufgrund des § 17 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107 2040-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 22. März 1982 (Brem.GBl. S. 77), verordnet der Senat:
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes. Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind
Justizassistentenanwärter sowie
Beamte und Angestellte, die nach § 17 Abs. 1 der Bremischen Laufbahnverordnung (BremLV) zur Laufbahn des mittleren Justizdienstes zugelassen sind.
Zur Ausbildung kann als Laufbahnbewerber zugelassen werden, wer die Voraussetzungen für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes nach dem Bremischen Beamtengesetz und nach der Bremischen Laufbahnverordnung erfüllt hat und
entweder das Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung mit dem Schwerpunkt Recht und öffentliche Verwaltung mit Erfolg besucht hat oder
eine Abschlußprüfung für einen der anerkannten Ausbildungsberufe Rechtsanwaltsgehilfe, Notargehilfe oder Patentanwaltsgehilfe erfolgreich abgelegt hat.
(1) Laufbahnbewerber und Aufstiegsbewerber (§ 17 Abs. 1 BremLV) richten ihre Bewerbung an den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen. Bewerber aus der Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit sowie aus den Staatsanwaltschaften leiten ihre Bewerbungen über den Dienstvorgesetzten dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zu.
(2) Die Bewerber nehmen an einem Auswahlverfahren teil, das vom Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durchgeführt wird. Das Auswahlverfahren wird nach Abstimmung mit dem Senator für Finanzen vom Senator für Justiz und Verfassung geregelt.
(3) Über die Zulassung der Laufbahnbewerber zum Vorbereitungsdienst entscheidet der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Senator für Justiz und Verfassung im Einvernehmen mit der Senatskommission für das Personalwesen. Bei Aufstiegsbewerbern aus der Arbeitsgerichtsbarkeit trifft die Entscheidung der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung und mit der Senatskommission für das Personalwesen.
Dienstverhältnis zur Ausbildung (§ 12 Abs. 1 BremLV) ist das Beamtenverhältnis auf Widerruf.
(1) Ziel der Ausbildung ist es, den Auszubildenden die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.
(2) Die Ausbildung dauert außer in den in § 9 genannten Fällen zwei Jahre.
zu Beginn einen theoretischen Lehrgang von sechs Monaten Dauer,
danach eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten Dauer sowie
zum Schluß einen theoretischen Lehrgang von sechs Monaten Dauer, der mit der Laufbahnprüfung abschließt.
(2) Die theoretische Ausbildung wird an der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen durchgeführt. Die praktische Ausbildung findet bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (Ausbildungsdienststellen) statt.
(3) Der Leiter der Ausbildung kann nach Abstimmung mit der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen von der Gliederung nach Absatz 1 abweichen.
Der Leiter der Ausbildung kann bei längeren Fehlzeiten sowie in den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 37 Abs. 5 die Ausbildungszeit verlängern und dabei von der Gliederung der Ausbildung nach § 8 abweichen.
(1) Die Stundentafeln und Lehrpläne für die theoretische Ausbildung werden nach Abstimmung mit dem Leiter der Ausbildung im Einvernehmen mit der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit von der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen aufgestellt.
(2) Die Ausbildungspläne für die praktische Ausbildung stellt der Leiter der Ausbildung auf. Sie bedürfen der Genehmigung des Senators für Justiz und Verfassung.
(3) Vor der Aufstellung der Stundentafeln, Lehr- und Ausbildungspläne ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zu hören.
(1) Die theoretische Ausbildung soll mindestens 1.200 Unterrichtsstunden umfassen. Sie erstreckt sich auf Lehrveranstaltungen in folgenden Fächern:
Politik
Rechtslehre Zivilsachen
Rechtslehre Strafsachen
Rechtslehre freiwillige Gerichtsbarkeit
Kostenwesen
Verwaltung des Schriftguts, Mitteilungspflichten
Allgemeines Verwaltungsrecht
Finanzlehre
Verwaltungslehre
Öffentliches Dienstrecht
Deutsch
Sport.
(2) Soweit Stunden im Fach Sport nicht erteilt werden können, können diese für andere Fächer verwendet werden.
(1) Mit dem Abschluß des Unterrichts in einer Lehrveranstaltung beurteilt der Fachlehrer die Leistungen des Auszubildenden mit einer Note (§ 18). Ausgenommen bleibt das Fach Sport.
(2) Aus den Noten aller Lehrveranstaltungen wird nach folgender Gewichtung die Gesamtnote für die theoretische Ausbildung gebildet:
das arithmetische Mittel der Noten der Lehrveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 wird mit 3 multipliziert,
das arithmetische Mittel der Noten der restlichen Lehrveranstaltungen wird mit 2 multipliziert.
Die Ergebnisse zu Nummer 1 und Nummer 2 werden addiert und durch 5 dividiert.
(3) Die Note nach Absatz 1 und die Gesamtnote sind dem Auszubildenden zu eröffnen.
(1) Die praktische Ausbildung umfaßt in der Regel 6 Ausbildungsabschnitte zu je zwei Monaten. Der Leiter der Ausbildung kann allgemein oder im begründeten Einzelfall eine andere Gliederung vorsehen.
(2) Soweit nicht der Leiter der Ausbildung eine andere Regelung trifft, sind folgende Ausbildungsabschnitte zu durchlaufen:
Zivilsachen (Amtsgericht, Landgericht oder Arbeitsgericht),
Strafsachen (Amtsgericht oder Staatsanwaltschaft),
Vormundschaftssachen,
Nachlaßsachen,
Grundbuchsachen und
Registersachen.
Der Leiter der Ausbildung kann anordnen, daß der Auszubildende neben der Ausbildung nach Satz 1 für die Dauer von mindestens zwei Wochen in die Aufgaben des mittleren Justizdienstes beim Familiengericht eingewiesen wird.
(1) Ziel der praktischen Ausbildung ist, die Auszubildenden in die Hauptaufgaben und in die Arbeitsweise der Ausbildungsdienststelle einzuführen, sie mit den Vorgängen des Geschäftsverkehrs bekanntzumachen und im Umgang mit dem Publikum zu üben. Dabei ist die Ausbildung so zu gestalten, daß die theoretischen Kenntnisse, die an der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen vermittelt werden, durch vielseitige praktische Übungen gründlich gefestigt und ergänzt werden. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, sich mit den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften vertraut zu machen und sich in der Durchführung der dem mittleren Justizdienst übertragenen Aufgaben zu üben. Die praktische Ausbildung soll durch theoretische Unterweisung ergänzt werden. Auszubildende sollen über einfache Themen oder praktische Fälle Vorträge in freier Rede halten.
(2) Den Auszubildenden dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen. Ihnen sind die Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind. Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten sollen sie nicht länger beschäftigt werden, als es für die Aneignung der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse notwendig ist.
(1) Die Auszubildenden sollen in jedem praktischen Ausbildungsabschnitt eine Übungsarbeit anfertigen, die möglichst einen praktischen Fall aus ihrer Tätigkeit behandeln soll. Die benutzten Hilfsmittel sind anzugeben.
(2) Die Übungsarbeit ist vom Ausbilder zu bewerten. Bei der Bewertung ist auch auf eine verständliche und logische Gliederung Wert zu legen.
(3) Die Übungsarbeiten und die Bewertungen sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.
(1) Über die Ausbildung in jedem Ausbildungsabschnitt ist eine Praktikumsbeurteilung zu erstellen. Für die Festsetzung der Note gilt § 18. Eine Ausfertigung der Praktikumsbeurteilung ist dem Auszubildenden auszuhändigen. Er hat das Recht, eine Gegendarstellung beizufügen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nachzureichen.
(2) Die Praktikumsbeurteilung und die Gegendarstellung sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.
(3) Die Gesamtnote der praktischen Ausbildung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Praktikumsbeurteilungen der Ausbildungsabschnitte.
(1) Zur Bewertung der Leistungen dienen folgende Noten:
1 = sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
2 = gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
3 = befriedigend
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
4 = ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
5 = mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
6 = ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die Erteilung von Zwischennoten ist zulässig, und zwar bei den Leistungsnachweisen in der praktischen und in der theoretischen Ausbildung bis zu Viertelwerten, bei den Beurteilungen der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen bis zu halben Werten.
(3) Durchschnitts- und Gesamtnoten sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt dabei unberücksichtigt.
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der bei dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen eingerichtet ist. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Dem Prüfungsausschuß gehören an:
ein Richter oder ein Beamter des höheren Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt als Vorsitzender,
ein Vertreter der Verwaltungsschule,
ein Beamter des gehobenen Justizdienstes,
ein Beamter des mittleren Justizdienstes.
Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Der Senator für Justiz und Verfassung bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter widerruflich jeweils für die Dauer von drei Jahren. Dabei werden der Vertreter der Verwaltungsschule und sein Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und der Beamte des mittleren Justizdienstes und sein Stellvertreter auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Lande Bremen bestellt. Ist die regelmäßige Amtszeit eines Mitgliedes abgelaufen, so bleibt es Mitglied des Prüfungsausschusses, bis ein Nachfolger bestellt ist.
(3) In den Fällen des § 33 Abs. 1 gilt der zum Prüfer bestellte Lehrende als Mitglied des Prüfungsausschusses.
(4) Für die Beteiligung der Personalräte gilt § 54 Abs. 4 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes.
(5) Zu den Prüfungen entsenden die Betroffenen einen Vertreter, der vom Ausbildungspersonalrat benannt wird und nicht dem Prüfungsjahrgang angehören darf.
(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Beratung und Abstimmung sind nicht-öffentlich. Der Prüfungsausschuß kann Personen bei seinen Beratungen und Abstimmungen die Anwesenheit gestatten.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die sonstigen Prüfer (§ 22) sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Notenfestsetzung und die ihr vorangehende Beratung sind nicht-öffentlich. Sie finden vorbehaltlich des § 33 Abs. 3 ohne den Vertreter der Betroffenen statt.
Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und im Falle des § 31 Abs. 2 auch aus einer mündlichen Prüfung.
bestellt Lehrende der Verwaltungsschule zu Prüfern (§ 22),
setzt im Falle des § 30 Abs. 2 die Note der schriftlichen Arbeit fest,
nimmt die mündliche Prüfung ab und bewertet auf Vorschlag der Prüfer die mündlichen Prüfungsleistungen und
setzt das Prüfungsergebnis (§ 34) fest.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Vorschlag des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen über
die Termine für die schriftliche und die mündliche Prüfung,
die weiteren Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 28 Abs. 1, § 32 Abs. 1),
die Aufgabenstellung für die schriftliche Prüfung sowie die zulässigen Hilfsmittel,
und die Bestellung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu Zweitprüfern für die schriftliche Prüfung.
Für behinderte Prüflinge ordnet er auf Antrag die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen an.
(3) Im übrigen trifft die Entscheidungen im Prüfungsverfahren der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen, soweit dies nicht nachfolgend abweichend geregelt ist.
(1) Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes errechnet der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen aus den Gesamtnoten für die theoretische Ausbildung (§ 12 Abs. 2) und für die praktische Ausbildung (§ 17 Abs. 3) das arithmetische Mittel (Ausbildungsnote).
(2) Hat der Auszubildende eine theoretische Lehrveranstaltung ganz oder teilweise wiederholt, so werden der Berechnung nach Absatz 1 insoweit nur die in den Lehrveranstaltungen der Wiederholungsausbildung erzielten Leistungsbeurteilungen zugrundegelegt. Für die Wiederholung einer Praxisausbildungsstelle gilt dies entsprechend.
(3) Zur Ablegung der Laufbahnprüfung wird der Auszubildende (nachfolgend Prüfling) zugelassen, wenn die Ausbildungsnote 4,25 oder weniger beträgt. Folgt aufgrund einer Entscheidung nach § 9 auf den letzten theoretischen Lehrgang noch eine praktische Ausbildung, so ist die Entscheidung nach Satz 1 aufgrund der vorläufigen Ausbildungsnote zu treffen. Die Vorschriften über die Bildung der Ausbildungsnote gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die nach dem letzten theoretischen Lehrgang noch ausstehenden praktischen Ausbildungsabschnitte unberücksichtigt bleiben.
(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies bei Erkrankung durch amtsärztliches Attest, im übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
(2) Die Prüfung wird an einem neu zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits vollständig erbrachte schriftliche Prüfungsleistungen sind anzurechnen.
(3) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine schriftliche Aufgabe nicht oder nicht rechtzeitig ab, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewertet.
(4) Prüflinge, die durch eine körperliche Behinderung beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen.
(1) Der Aufsichtführende kann einen Prüfling, der bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung versucht, oder erheblich gegen die Ordnung verstößt und sein störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt, von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Über das Vorkommnis ist unverzüglich dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen unter Beifügung der Niederschrift (§ 35) zu berichten.
(2) Als Folge eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung kann der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen nach Anhörung des Prüflings die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen. Er kann die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten. Die Abschlußnote ist neu zu berechnen. Die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidungen nach Satz 1 bis 3 trifft der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.
(1) In der schriftlichen Prüfung sind vier Aufsichtsarbeiten anzufertigen, davon eine Arbeit aus dem Fach Politik. Die drei weiteren Fächer sollen den Prüflingen mindestens sechs Wochen vor der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben werden.
(2) Die Aufgaben sollen in der Regel praktische Fälle aus der Arbeit eines Beamten des mittleren Justizdienstes umfassen. Für die Bearbeitung und Lösung sind jeweils vier Zeitstunden anzusetzen. Die schriftlichen Arbeiten sollen innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen geschrieben werden.
(1) Die Prüfungsaufgaben (§ 24 Abs. 2 Nr. 3) sind in versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Prüfungsaufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben.
(2) Die Prüfungsaufgaben für die einzelnen Arbeiten sind jedem Prüfling schriftlich zu geben.
(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen. Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten darf jeweils nur ein Prüfling den Prüfungsraum verlassen.
(4) Jede Prüfungsarbeit ist mit der Unterschrift des Prüflings versehen abzugeben.
(5) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an. Er vermerkt darin jede Unregelmäßigkeit und jedes Verlassen des Prüfungsraumes während der Prüfung. Auf der Arbeit vermerkt er den Zeitpunkt der Abgabe.
(1) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfern beurteilt und mit einer der in § 18 festgelegten Noten bewertet. Die Bewertung ist zu begründen. Die Erstzensur erteilt der für das Fach als Prüfer bestellte Lehrende der Verwaltungsschule, die Zweitzensur ein Mitglied des Prüfungsausschusses (§ 24 Abs. 2 Nr. 4).
(2) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als eine volle Note voneinander ab, so gilt das arithmetische Mittel als Note. Bei größeren Abweichungen setzt der Prüfungsausschuß die Note fest. Die Prüfer sollen zuvor Gelegenheit erhalten, ihre Bewertungen zu überprüfen.
(3) Aus den Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird das arithmetische Mittel gebildet (Note für die schriftliche Prüfung).
(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Note für die schriftliche Prüfung 4,25 überschreitet.
(2) Aus der Ausbildungsnote und der Note für die schriftliche Prüfung wird das arithmetische Mittel gebildet (Gesamtwert). Liegt der Gesamtwert zwischen 4,01 und 4,25 (jeweils einschließlich), so findet eine mündliche Prüfung statt. Eine mündliche Prüfung findet auf Antrag statt, wenn der Gesamtwert zwischen (jeweils einschließlich)
1,26 und 1,58,
2,26 und 2,76 oder
3,26 und 3,94
liegt. Der Antrag ist innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe des Gesamtwertes beim Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zu stellen.
(3) Sofern eine mündliche Prüfung nicht stattfindet, gilt der Gesamtwert als Abschlußnote und bildet die Grundlage für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses (§ 34).
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das Fach Politik und zwei weitere Fächer. Die zwei weiteren Fächer sollen den Prüflingen spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben werden (§ 24 Abs. 2 Nr. 2).
(2) In einem Termin sollen nicht mehr als vier Prüflinge geprüft werden.
(3) Die Dauer der gesamten mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, daß auf jeden Prüfling nicht mehr als 30 Minuten entfallen.
(4) Die Prüflinge werden von den Prüfern und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses befragt. Die mündliche Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung. Gegenstand der Prüfung kann nur sein, was als Inhalt der Ausbildung festgelegt worden ist.
(5) Die mündlichen Prüfungen sind verwaltungsschulöffentlich. Teilnehmer aus dem jeweiligen Prüfungsjahrgang sind als Zuhörer nicht zugelassen. Auf Antrag eines Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen oder zahlenmäßig zu begrenzen. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann der Prüfungsausschuß die Öffentlichkeit ausschließen oder begrenzen. Der Ausschluß und die zahlenmäßige Begrenzung der Öffentlichkeit sind in der Niederschrift zu vermerken und zu begründen.
(1) Der Prüfungsausschuß bewertet, nachdem der Prüfer seinen Vorschlag abgegeben hat, die Leistung mit einer Note (§ 18). Der Prüfer ist stimmberechtigt und hat das Recht, seinen Vorschlag zu begründen.
(2) Aus den Bewertungen der drei Fächer wird das arithmetische Mittel gebildet (Note für die mündliche Prüfung).
(3) Vor Eintritt in die Beratung ist dem Vertreter der Betroffenen (§ 20 Abs. 5) Gelegenheit zur Abgabe eines Votums zur mündlichen Prüfungsleistung der Prüflinge zu geben, das ohne Aussprache zur Kenntnis genommen wird. § 21 Abs. 4 bleibt unberührt.
(1) Hat eine mündliche Prüfung nicht stattgefunden, so stellt der Prüfungsausschuß aufgrund des Gesamtwertes (§ 31 Abs. 2) fest, ob der Prüfling die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Er stellt weiter fest, ob der Prüfling die Prüfung mit Prädikat bestanden hat und welches Prädikat der Prüfling gegebenenfalls erworben hat.
(2) Für den Erwerb eines Prädikats gilt folgende Regelung:
Das Prädikat lautet, wenn der Gesamtwert
1,25 nicht überschreitet,
„mit Auszeichnung bestanden“,
zwischen 1,26 und 2,25 (einschließlich) liegt,
„gut bestanden“,
zwischen 2,26 und 3,25 (einschließlich) liegt,
„befriedigend bestanden“.
Ein Prädikat kann abweichend von Nummer 1 bereits zuerkannt werden, wenn der Gesamtwert im Fall
weniger als 1,50
weniger als 2,50
weniger als 3,50
beträgt.
(3) Der Prüfungsausschuß kann von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 abweichen, wenn das Ergebnis im Einzelfall zu einer offenbar unbilligen Härte führen würde.
(4) Hat eine mündliche Prüfung stattgefunden, wird wie folgt die Abschlußnote gebildet:
Der Gesamtwert (§ 31 Abs. 2) wird mit 0,85 multipliziert;
die Note für die mündliche Prüfung (§ 33 Abs. 2) wird mit 0,15 multipliziert;
die Summe der Ergebnisse nach Nummer 1 und 2 ergibt die Abschlußnote.
Beträgt die Abschlußnote mehr als 4,00, so ist die Prüfung nicht bestanden. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Gesamtwerts die Abschlußnote tritt.
(1) Über die Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistungen sowie über die Beratung und Festsetzung des Prüfungsergebnisses (§ 34) ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen. Der Inhalt der Niederschrift über die Festsetzung des Prüfungsergebnisses ist dem Prüfling unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten aufzubewahren.
(3) Nach Abschluß der Ausbildung werden die Ausbildungsakte und die Prüfungsakte zusammengefaßt und fünf Jahre beim Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen aufbewahrt. Danach sind sie zu vernichten. Sie werden anderen Dienststellen der öffentlichen Verwaltung nicht zugänglich gemacht. § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung wird ein Prüfungszeugnis ausgehändigt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung. Das Prüfungszeugnis und die Bescheinigung sind mit dem Dienstsiegel zu versehen. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung ist in die Personalakte aufzunehmen.
(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie nach Ablegung einer Ergänzungsausbildung einmal wiederholen.
(2) Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung wird auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vom Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen festgelegt.
(3) Aufgrund einer Empfehlung des Prüfungsausschusses regelt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen Art und Dauer der Ergänzungsausbildung.
(4) Schwerbehinderte Prüflinge mit einer Erwerbsminderung von mindestens 70 vom Hundert dürfen die Prüfung zweimal wiederholen.
(1) Das Dienstverhältnis zur Ausbildung (§ 4) endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Justizassistentenanwärter mitgeteilt wird, daß er die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, frühestens jedoch mit Ablauf des vorgeschriebenen oder im Einzelfall festgesetzten Vorbereitungsdienstes.
(2) Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden und erachtet der Prüfungsausschuß den Justizassistentenanwärter aufgrund der in der Ausbildung und in der Prüfung erzielten Leistungen als für die Laufbahn des einfachen Justizdienstes befähigt, so erkennt der Prüfungsausschuß ihm die Befähigung für diese Laufbahn zu. Dem Justizassistentenanwärter ist in diesem Fall auf Antrag ein Zeugnis auszuhändigen.
(3) Für Auszubildende im Sinne des § 1 Satz 2 Nr. 2 gilt § 17 Abs. 3 BremLV.
Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, so kann der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der Prüfung anordnen, daß von einzelnen Prüfungsteilnehmern oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.
Über die Anrechnung und Anerkennung nach § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der Bremischen Laufbahnverordnung sowie über die Kürzung der Ausbildung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 der Bremischen Laufbahnverordnung entscheidet der Senator für Justiz und Verfassung im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen.
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten für das Prüfungsverfahren die §§ 3 a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Für das Zulassungsverfahren zur Prüfung gilt das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz ohne Einschränkung.
(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 31. Juli 1984 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst vom 12. September 1977 (Brem.GBl. S. 295 2040-k-2) außer Kraft. Für Bedienstete, deren Ausbildung vor diesem Tage begonnen hat, gelten die bisherigen Vorschriften.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 9. Juli 1984
Der Senat