|
|
V aufgeh. durch Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237) |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Ziel der Ausbildung |
§ 3 | Ausbildungs- und Lehrpläne, Verfahren an außerbremischen Bildungseinrichtungen |
§ 4 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsdienststellen, Ausbildungseinrichtungen |
§ 5 | Leiter der Ausbildungsstelle, Ausbildungsleitung, Ausbildungsleiter |
§ 6 | Bewertung von Leistungen, Gesamtnote |
§ 7 | Leistungsnachweise, Teilnahmevoraussetzungen, Abschlußzeugnis |
§ 8 | Wiederholung von Ausbildungsabschnitten und Laufbahnprüfung, Folgen des Nichtbestehens |
§ 9 | Ausbildungsfächer |
Abschnitt 2 Laufbahnausbildung | |
Unterabschnitt 1 Regelausbildung | |
§ 10 | Dauer und Gliederung der Laufbahnausbildung |
§ 11 | Ausbildungsabschnitt I |
§ 12 | Ausbildungsabschnitt II |
§ 13 | Ausbildungsabschnitt III |
§ 14 | Praktikum |
§ 15 | Praktikumsanleiter |
§ 16 | Praktikumsheft |
Unterabschnitt 2 Ausbildung der sonstigen Bewerber | |
§ 17 | Ausbildung der unmittelbar in die Schutzpolizei eingestellten Beamten |
§ 18 | Ausbildung der unmittelbar in die Wasserschutzpolizei eingestellten Beamten |
Unterabschnitt 3 Feststellung der Ausbildungsergebnisse | |
§ 19 | Ausbildungsnote |
§ 20 | Sonstige Leistungsnachweise |
Unterabschnitt 4 Weiterbildung | |
§ 21 | Weiterbildung für die Verwendung bei der Wasserschutzpolizei |
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung I | |
§ 22 | Zweck |
§ 23 | Durchführung |
§ 24 | Prüfungskommission, Prüfungsausschuß |
§ 25 | Aufgaben des Vorsitzenden der Prüfungskommission |
§ 26 | Aufgaben der Prüfungskommission |
§ 27 | Zulassung zur Prüfung |
§ 28 | Prüfungsfächer |
§ 29 | Schriftliche Prüfung |
§ 30 | Mündliche Prüfung |
§ 31 | Rücktritt |
§ 32 | Täuschung |
§ 33 | Prüfungsfachnoten, Prüfungsnote |
§ 34 | Nichtbestehen der Laufbahnprüfung |
§ 35 | Niederschrift, Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen |
Abschnitt 4 Schlußvorschriften | |
§ 36 | Allgemeine Verfahrensvorschriften für Zulassungs- und Prüfungsverfahren |
§ 37 | Ausführungsbestimmungen |
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den Laufbahnabschnitt I des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen.
(2) Soweit diese Verordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Amtsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.
Ziel der Ausbildung ist es, Polizeivollzugsbeamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Allgemeinbildung, ihren fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die den Angehörigen des Laufbahnabschnitts I des Polizeivollzugsdienstes übertragenen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich, orientiert an den Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, wahrzunehmen. Die Ausbildung soll durch pädagogisches Arbeiten zu persönlicher und sozialer Kompetenz erziehen, das Herausbilden einer beruflichen Identität ermöglichen sowie Konfliktstabilität, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit wesentliche fördern.
(1) Die Art und Durchführung der Ausbildungsgänge richten sich nach den vom Senator für Inneres, Kultur und Sport genehmigten Ausbildungs- und Lehrplänen, soweit in dieser Verordnung und in aufgrund dieser Verordnung erlassenen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die in den Ausbildungs- und Lehrplänen angegebenen Zeitvorgaben sind Regelzeiten. Die Dauer der Ausbildungsgänge richtet sich nach der jeweiligen Ausbildungs- und Lehrgangsplanung.
(3) Soweit Polizeivollzugsbeamte zur Ausbildung an außerbremische Einrichtungen entsandt werden, gelten für sie die dortigen Ausbildungspläne, Lehrpläne und Prüfungsordnungen. Bei anderen Noten- oder Bewertungsskalen ist der Senator für Inneres, Kultur und Sport befugt, die erzielten Leistungen in Notenwerte nach dieser Verordnung umzurechnen.
(4) Der Senator für Inneres, Kultur und Sport kann im Benehmen mit der Senatskommission für das Personalwesen andere Polizeilaufbahnlehrgänge und -prüfungen den in dieser Verordnung genannten Lehrgängen und Prüfungen gleichsetzen.
(1) Ausbildungsbehörde ist der Senator für Inneres, Kultur und Sport.
die Bereitschaftspolizei Bremen,
das Wasserschutzpolizeiamt Bremen,
das Polizeipräsidium Bremen und
die Ortspolizeibehörde Bremerhaven.
(3) Ausbildungsdienststellen sind die Dienststellen, die den in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen nachgeordnet sind.
(4) Ausbildungseinrichtung ist die Wasserschutzpolizei-Schule Hamburg.
(1) Leiter der Ausbildungsstelle ist der jeweilige Leiter der in § 4 Abs. 2 genannten Behörden und Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes. Er ist für die Ausbildung im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrpläne verantwortlich.
(2) Die Ausbildungsleitung obliegt der Ausbildungsstelle, bei der der Beamte während des Vorbereitungsdienstes verwendet wird.
(3) Der Leiter der Ausbildungsstelle bestellt geeignete Beamte des Laufbahnabschnitts II als Ausbildungsleiter sowie deren Stellvertreter und geeignete Beamte als Praktikumsanleiter. Satz 1 ist nicht auf die Ausbildungsstelle Bereitschaftspolizei anzuwenden.
(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
Note 1(15 und 14 Punkte) = sehr gut
Die Leistung entspricht in besonderem Maße den Anforderungen
Note 2 (13 bis 11 Punkte) = gut
Die Leistung entspricht voll den Anforderungen
Note 3 (10 bis 8 Punkte) = befriedigend
Die Leistung entspricht im allgemeinen den Anforderungen
Note 4 (7 bis 5 Punkte) = ausreichend
Die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im ganzen den Anforderungen
Note 5 (4 bis 2 Punkte) = mangelhaft
Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, läßt jedoch erkennen, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer zeit behoben werden können
Note 6 (1 bis 0 Punkte) = ungenügend
Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Die Gesamtnote als Ergebnis der Laufbahnprüfung I ist die Summe der Ausbildungsnote nach § 19 und der Prüfungsnote nach § 33 dividiert durch zwei. Die Gesamtnote ist wie folgt abzugrenzen:
14 bis 15 | Punkte = sehr gut, |
11 bis 13,99 | Punkte = gut, |
8 bis 10,99 | Punkte = befriedigend, |
5 bis 7,99 | Punkte = ausreichend, |
2 bis 4,99 | Punkte = mangelhaft, |
0 bis 1,99 | Punkte = ungenügend. |
(4) Tritt an die Stelle von Noten die Bescheinigung der Teilnahme, so entspricht die Bewertung „erfolgreich teilgenommen“ mindestens ausreichenden Leistungen und die Bewertung „teilgenommen“ nicht ausreichenden Leistungen. Eine regelmäßige Teilnahme entspricht der Teilnahme an mindestens dreiviertel der Veranstaltungen zum jeweiligen Ausbildungsfach.
(1) Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes wird über die erbrachten theoretischen und praktischen Leistungen ein gemeinsames Zeugnis erstellt, das feststellt, ob der Teilnehmer das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat.
(2) Zur Teilnahme am jeweils folgenden Ausbildungsabschnitt wird nur zugelassen, wer das Ziel des vorangegangenen Abschnitts erreicht hat.
(3) Über die Ergebnisse der Ausbildung und der Laufbahnprüfung I wird jedem Teilnehmer ein Abschlußzeugnis erteilt. Das Zeugnis enthält die Feststellung, ob die Laufbahnprüfung bestanden oder nicht bestanden wurde. Eine Zweitausfertigung des Abschlußzeugnisses wird zur Personalakte des Teilnehmers genommen.
(1) Bei Nichtbestehen eines Ausbildungsabschnittes kann dieser einmal wiederholt werden. Eine nicht bestandene Laufbahnprüfung I kann frühestens nach Ablauf von zwei Monaten einmal wiederholt werden.
(2) Beantragt der Beamte die Wiederholung des Ausbildungsabschnitts oder der Laufbahnprüfung I nicht oder nicht rechtzeitig oder besteht er auch im Wiederholungsfall nicht, ist er zu entlassen.
(3) Das Verfahren wird durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt.
Fachtheoretische Ausbildung
Allgemeinbildung
Deutsch
Englisch
Psychologie/Soziologie
Politische Bildung/Geschichte/Staats- und Verfassungsrecht
Rechtsausbildung
Polizei-/Verwaltungs-/Ordnungs-/Datenschutzrecht
Straf-/Strafprozeß-/Ordnungswidrigkeiten-/Zivilrecht
Öffentliches Dienstrecht
Verkehrsrecht
Eingriffsrechte
Fachpraktische integrierte Ausbildung
Einsatz und Technik
Berufskunde
Dienstkunde
Einsatzlehre
Kriminalistik/Kriminologie
Kommunikations-/Konfliktbewältigungstrainings-/Streßbewältigung
Bürokommunikation
Waffentechnik und integrierte Schießausbildung
Kraftfahrausbildung/Sicherheits- und Gefahrentraining
Verkehrsdienst
Sport/Einsatzbezogene Selbstverteidigung
Schwimmen/Retten
Einsatztraining
Fächerübergreifende Rollenspiele und Situationstrainings unter Beteiligung der Lehrkräfte aus der fachtheoretischen und der fachpraktischen Ausbildung
Praktikum
Durchführung und Auswertung unter Beteiligung der Praktikumsanleiter und Fachlehrer.
(1) Die Laufbahnausbildung für den Laufbahnabschnitt I des Polizeivollzugsdienstes dauert dreißig Monate. Sie gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte I bis III und die Laufbahnprüfung I.
(2) Im Ausbildungsabschnitt I wird überwiegend das Grundwissen nach Fächern gegliedert vermittelt. Im Ausbildungsabschnitt II wird das Grundwissen in Theorie und Praxis vertieft. Dabei werden vermehrt Lehrinhalte fächerübergreifend vermittelt. Im Ausbildungsabschnitt III werden die Beamten auf den Grundlagen und Erfahrungen aus dem Praktikum vorrangig fächerübergreifend auf ihre spätere Verwendung im polizeilichen Einzeldienst vorbereitet.
(1) Im Ausbildungsabschnitt I nehmen die Beamten an einem Grundlehrgang und an den praktischen Ausbildungsbereichen
Einsatzlehre,
Waffentechnik und integrierte Schießausbildung,
Kraftfahrausbildung,
Sport und
Bürokommunikation
teil.
(2) Jeder Ausbildungsbereich außer Berufskunde und Kraftfahrausbildung ist zu benoten.
(3) Den Ausbildungsabschnitt hat nicht bestanden, wer im Zeugnis eine Note „ungenügend“ oder mehr als eine Note „mangelhaft“ hat. Die Note im Fach Bürokommunikation bleibt hierbei unberücksichtigt.
(1) Im Ausbildungsabschnitt II nehmen die Beamten an der weiterführenden Ausbildung im theoretischen Bereich und in den praktischen Ausbildungsbereichen
Einsatzlehre,
Waffentechnik und integrierte Schießausbildung,
Kraftfahrausbildung,
Sport,
Einsatzbezogene Selbstverteidigung,
Schwimmen/Retten,
Verkehrsdienst,
Bürokommunikation und
Einsatztraining
teil.
(2) Jeder Ausbildungsbereich außer Berufskunde, Schwimmen/Retten, Kraftfahrausbildung und Bürokommunikation ist zu benoten. In der Kraftfahrausbildung tritt an die Stelle der Note der Erwerb des Berechtigungsscheins zum Führen von polizeieigenen Kraftfahrzeugen und im Schwimmen/Retten der Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze. An die Stelle der Note im Fach Bürokommunikation tritt die Bescheinigung über die Teilnahme nach § 20.
(3) Den Ausbildungsabschnitt hat nicht bestanden, wer im Zeugnis eine Note „ungenügend“ oder mehr als eine Note „mangelhaft“ hat.
(4) Ebenso hat nicht bestanden, wer
den Berechtigungsschein zum Führen von polizeieigenen Kraftfahrzeugen oder
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze nicht erworben hat,
das Fach Bürokommunikation nur mit der Bewertung „teilgenommen“ abgeschlossen oder
am Unterricht des Faches Bürokommunikation nicht regelmäßig teilgenommen hat oder
in den Ausbildungsbereichen
Sport,
Einsatzbezogene Selbstverteidigung und
Waffentechnik und integrierte Schießausbildung
nicht mindestens jeweils die Note „ausreichend“ erreicht hat.
(1) Im Ausbildungsabschnitt III nehmen die Beamten am Praktikum und am Abschlußlehrgang teil. Darüber hinaus nehmen die Beamten an den praktischen Ausbildungsbereichen
Sport und
Bürokommunikation
teil.
(2) Jeder Ausbildungsbereich außer Berufskunde und Sport ist zu benoten. An die Stelle der Note im Fach Bürokommunikation tritt die Bescheinigung über die Teilnahme gemäß § 20.
(3) Den Ausbildungsabschnitt hat nicht bestanden, wer im Zeugnis eine Note „ungenügend“ oder mehr als eine Note „mangelhaft“ hat.
(4) Der Ausbildungsabschnitt gilt ebenso als nicht bestanden, wenn das Fach Bürokommunikation oder das Praktikum nur mit der Bewertung „teilgenommen“ abgeschlossen wurde oder eine regelmäßige Teilnahme nicht stattgefunden hat.
(1) Das Praktikum bei den Ausbildungsdienststellen ist Bestandteil der Ausbildung. Während des Praktikums werden die durch die Ausbildungs- und Lehrpläne bestimmten Ausbildungsinhalte wirklichkeitsnah in der polizeilichen Praxis des Einzeldienstes vermittelt.
(2) Die zuständigen Ausbildungsleiter koordinieren und gewährleisten die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Praktikums. Sie arbeiten mit der Ausbildungsleitung, den Ausbildungsdienststellen und den Fachlehrern eng zusammen und unterstützen insbesondere die Praktikumsanleiter der Ausbildungsdienststellen in Fragen der Ausbildung.
(3) Das Praktikum ist mit „erfolgreich teilgenommen“, „teilgenommen“ oder „nicht teilgenommen“ zu bewerten. Die Bewertung ist als Leistungsnachweis im Zeugnis zu bescheinigen.
(1) Die Praktikumsanleiter sind für die Ausbildung während des Praktikums verantwortlich. Als Praktikumsanleiter sind Beamte einzusetzen, die geeignet und befähigt sind, Praktikanten anzuleiten und auszubilden. Die Unterweisung der Praktikumsanleiter obliegt der Ausbildungsstelle Bereitschaftspolizei und erfolgt im Rahmen der Fortbildung.
(2) Die Praktikumsanleiter bereiten mit den Praktikanten deren Erfahrungen im Praktikum nach.
(3) Der Ausbildungsleiter und die Praktikumsanleiter nehmen die abschließende Bewertung des Praktikums vor und geben ein gemeinsames schriftliches Gesamturteil über den Praktikanten ab.
(1) Der Praktikant führt ein Praktikumsheft, in das die während des Praktikums vermittelten Ausbildungsinhalte eingetragen werden.
(2) Im Praktikumsheft bestätigen die Praktikumsanleiter, daß die vorgegebenen Ausbildungsinhalte vermittelt wurden.
(3) Das Praktikumsheft wird von dem Praktikanten während des Praktikums nach den Vorgaben des Ausbildungs- und Lehrplans geführt und nach dem Praktikum dem Ausbildungsleiter zur Kenntnis und Auswertung vorgelegt.
(1) Die Ausbildung dauert mindestens achtzehn Monate. Sie gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte I bis III und die Laufbahnprüfung I.
(2) Im Ausbildungsabschnitt I wird überwiegend das Grundwissen nach Fächern gegliedert vermittelt. Im Ausbildungsabschnitt II findet die polizeipraktische Ausbildung zunehmend fächerübergreifend in Theorie und Praxis statt. Der Ausbildungsabschnitt endet mit einem Praktikum bei der Schutzpolizei. Im Ausbildungsabschnitt III werden die Beamten vorrangig fächerübergreifend auf ihre spätere Verwendung im polizeilichen Einzeldienst vorbereitet.
(3) Die Ausbildungsinhalte richten sich nach dem Ausbildungs- und Lehrplan für unmittelbar in den Dienst bei der Schutzpolizei eingestellte Beamte. Die Vorschriften für die Regelausbildung aus den §§ 11 bis 16 finden entsprechende Anwendung.
(1) Für die Ausbildung gilt § 17 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Der Ausbildungsabschnitt I wird an der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg durchgeführt und dauert sechs Monate. An seinem Ende findet eine Prüfung statt. Die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte werden durch den Ausbildungsplan und die Prüfungsordnung der Wasserschutzpolizei-Schule bestimmt. Das Ausbildungsziel des Ausbildungsabschnittes I ist erreicht, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde.
(3) Die Ausbildungsinhalte für die Ausbildungsabschnitte II und III richten sich nach dem Ausbildungs- und Lehrplan für unmittelbar in den Dienst bei der Wasserschutzpolizei eingestellte Beamte. Die Vorschriften für die Regelausbildung aus den §§ 12 bis 16 finden entsprechende Anwendung.
Die Teilnahme an den Ausbildungsfächern
Bürokommunikation,
Kraftfahrausbildung,
Schwimmen/Retten und
Praktikum
ist jeweils mit der Bewertung „erfolgreich teilgenommen“, „teilgenommen“ oder „nicht teilgenommen“ zu bescheinigen. Im Ausbildungsfach Berufskunde wird die regelmäßige Teilnahme bescheinigt.
Die Weiterbildung als Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben bei der Wasserschutzpolizei dauert in der Regel zwölf Monate. Sie richtet sich nach dem Ausbildungsplan für Beamte nach Übernahme aus Laufbahnen ohne seemännischen Bezug. Innerhalb dieser Zeit nimmt der Beamte an einem Lehrgang in Seemannschaft und an einem Wasserschutzpolizei-Fachlehrgang mit abschließender Prüfung an der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg teil.
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird vom Senator für Inneres, Kultur und Sport bestellt.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und den Fachgruppenleitern Allgemeinbildung, Recht 1, Recht 2, Recht 3 sowie Einsatz und Technik der Abteilung 3 der Bereitschaftspolizei. Über Vertretungen entscheidet der Prüfungsvorsitzende im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres, Kultur und Sport.
(3) Für die mündliche Prüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Aus jeder der in § 4 genannten Ausbildungsstellen bestellt der Vorsitzende der Prüfungskommission ein weiteres Mitglied für den Prüfungsausschuß, soweit die Ausbildungsstelle nicht bereits durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission vertreten ist.
(4) Die Rechte der Personalvertretung aus dem Bremischen Personalvertretungsgesetz und der Frauenbeauftragten aus dem Landesgleichstellungsgesetz bleiben unberührt.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
Er leitet die Arbeit der Prüfungskommission und- des Prüfungsausschusses.
Er trifft die Feststellung über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung und eröffnet sie dem Prüfungsteilnehmer.
Er führt eine Einigung herbei, falls eine schriftliche Prüfungsarbeit vom Erst- und Zweitprüfer unterschiedlich bewertet wird.
Er entscheidet in den Fällen des Rücktritts von der Prüfung.
Er setzt einen neuen Prüfungstermin fest, wenn der Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht selbst zu vertreten hat, an der Teilnahme gehindert war.
Er setzt den Termin für die Wiederholung der Laufbahnprüfung fest.
Er entscheidet im Fall einer Täuschung und stellt gegebenenfalls den Ausschluß des betroffenen Prüfungsteilnehmers von der Prüfung fest.
Er stellt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung fest und eröffnet es dem Prüfungsteilnehmer.
Er stellt die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung fest und eröffnet sie dem Prüfungsteilnehmer.
Er leitet die mündliche Prüfung.
Er stellt das Ergebnis der mündlichen Prüfung fest und eröffnet es dem Prüfungsteilnehmer.
Er stellt die Ausbildungsnote, die Prüfungsnote und die Gesamtnote fest und eröffnet sie dem Prüfungsteilnehmer.
Er ist verantwortlich für die Niederschriften über die Prüfungsteile.
Er informiert rechtzeitig die betroffenen Behördenleitungen, um die fristgerechte Information der Personalvertretungen und Frauenbeauftragten zu ermöglichen.
(1) Die Prüfungskommission gewährleistet den ordnungsgemäßen Ablauf der Laufbahnprüfung und ist für die Anwendung eines einheitlichen Maßstabes bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen verantwortlich.
(2) Daneben hat die Prüfungskommission folgende Aufgaben:
Sie wählt aus den eingeholten Prüfungsvorschlägen aus und entscheidet über die zuzulassenden Hilfsmittel.
Sie bestimmt die Erst- und Zweitkorrektoren für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten.
Sie entscheidet, falls bei abweichender Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit eine Einigung nicht zustande kommt.
Sie benennt aus ihrem Kreis drei Mitglieder für den Prüfungsausschuß.
(3) Entscheidungen der Prüfungskommission werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder getroffen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(1) Die Zulassung zur Laufbahnprüfung setzt die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten I, II, dem Praktikum und die erfolgreiche Teilnahme am Abschlußlehrgang voraus.
(2) Mit der Bekanntgabe des Prüfungstermins sind die Lehrgangsteilnehmer mit den Prüfungsbestimmungen vertraut zu machen.
Aus dem Katalog der Ausbildungsfächer nach § 9 sind vier Bereiche Prüfungsgegenstand:
Politische Bildung/Staats- und Verfassungsrecht,
Eingriffsrechte,
Einsatzlehre/Kriminalistik und
ein weiteres Prüfungsfach aus dem Katalog der im Abschlußlehrgang erteilten und zu benotenden Fächer nach Wahl des Beamten.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Anfertigung von Prüfungsarbeiten unter Aufsicht.
(2) Jede Arbeit wird von einem Erst- und einem Zweitkorrektor bewertet. Weicht die Bewertung des Zweitkorrektors von der des Erstkorrektors ab, begründet er seine abweichende Bewertung mit einer Stellungnahme.
(3) Die schriftliche Prüfung hat nicht bestanden, wer in mehr als zwei Prüfungsfächern eine nicht ausreichende Leistung erreicht hat.
(4) Das Verfahren wird durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt.
(1) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuß als Einzelprüfung in höchstens zwei Prüfungsfächern nach Wahl des Prüfungsteilnehmers durchgeführt.
(2) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
(3) Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuß auf Vorschlag des Prüfers, wie die Prüfungsleistung bewertet werden soll. Bewertet der Prüfungsausschuß die Leistung des Prüfungsteilnehmers nicht einstimmig, entscheidet die Mehrheit der Mitglieder.
(4) Die Anwesenheit weiterer Personen und das Verfahren für die mündliche Prüfung werden durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt.
(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der sich krank fühlt und deswegen an einer Prüfung nicht teilnehmen kann, hat dies spätestens unmittelbar vor Beginn der Prüfung zu erklären. Er hat unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen.
(2) Ein Prüfungsteilnehmer, der aus anderen Gründen einen Prüfungstermin nicht wahrnimmt oder das nach Absatz 1 erforderliche Attest nicht vorgelegt hat, hat unverzüglich nachzuweisen, daß er das Versäumnis nicht zu vertreten hat.
(3) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die deswegen nicht erbrachten Leistungen mit null Punkten zu bewerten. Versäumt ein Prüfungsteilnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ein Prüfungstermin gilt als versäumt, wenn der Prüfling zum festgesetzten Zeitpunkt nicht anwesend ist.
(4) Alle Entscheidungen, die sich aus Absatz 3 ergeben, sind dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich bekanntzugeben.
(1) Prüfungsteilnehmer, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit nicht zugelassene Hilfsmittel mitführen, sich mit anderen Prüfungsteilnehmern in Verbindung setzen oder in Verbindung zu setzen versuchen oder in sonstiger Weise täuschen oder zu täuschen versuchen, sind von den Aufsichtführenden von der Fortführung dieser Arbeit auszuschließen. Die Prüfungsarbeit ist einzuziehen. Hiervon ist der Vorsitzende der Prüfungskommission unverzüglich zu benachrichtigen. Dieser entscheidet aufgrund des Sachverhalts nach Anhören des Betroffenen, ob der ihm zur Last gelegte Tatbestand erwiesen ist. In diesem Fall ist die Arbeit mit null Punkten zu bewerten. Ansonsten ist eine andere Arbeit aus demselben Prüfungsfach nachzuschreiben.
(2) Bei zweimaliger Täuschung ist der Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. Die Feststellung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(1) Die vier Prüfungsfachnoten sind die Ergebnisse der schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach. Fand eine mündliche Prüfung statt, ergibt sich die Prüfungsfachnote aus der Summe der schriftlichen und der mündlichen Prüfung dividiert durch zwei.
(2) Die Prüfungsnote ist die Summe der Prüfungsfachnoten dividiert durch vier.
Über jeden Teil der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Alle Prüfungsunterlagen sind bei der Bereitschaftspolizei aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden nach Ablauf von drei Jahren vernichtet. Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift.
(1) Für Leistungs-, Eignungs- und ähnliche Prüfungen gelten die §§ 4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zu diesen Prüfungen zählen auch die nach dieser Verordnung vorgesehenen Eignungs- und Leistungsfeststellungen im Rahmen der Ausbildung.
(2) Für das Zulassungsverfahren zur Laufbahnprüfung gilt das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz ohne Einschränkungen.