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Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung
zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft/
zum Fachpraktiker Hauswirtschaft
Vom 1. Juni 2012
Präambel | ||
§ 1 | Ausbildungsberuf | |
§ 2 | Personenkreis | |
§ 3 | Dauer der Berufsausbildung | |
§ 4 | Ausbildungsstätten | |
§ 5 | Eignung der Ausbildungsstätte | |
§ 6 | Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen | |
§ 7 | Struktur der Berufsausbildung | |
§ 8 | Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild | |
§ 9 | Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung | |
§ 10 | Zwischenprüfung | |
§ 11 | Abschlussprüfung | |
§ 12 | Gewichtungsregelung | |
§ 13 | Bestehensregelung | |
§ 14 | Übergang | |
§ 15 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse | |
§ 16 | Prüfungsverfahren | |
§ 17 | Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit | |
§ 18 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Jede Berufsausbildung hat für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit § 4 BBiG eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß § 4 BBiG im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG anzustreben.
Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere der Behinderung dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.
Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach § 4 BBiG anerkannten Ausbildungsberuf ist entsprechend § 64 BBiG kontinuierlich zu prüfen.
Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen.
Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit – unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (u.a. Ärztinnen/Ärzte, Psychologinnen/Psychologen, Pädagoginnen/Pädagogen, Behindertenberaterinnen/Behindertenberater) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung - durchgesetzt.
Die Ausbildenden sollen einen personenbezogenen Förderplan, der die spezifische Behinderung berücksichtigt, erstellen und diesen kontinuierlich fortschreiben. Der personenbezogene Förderplan dient der Entwicklung der/des Betroffenen.
Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für behinderte Menschen gemäß § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 Satz 1 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist und eine auf die besonderen Verhältnisse der Menschen mit Behinderung abgestimmte Ausbildung sichergestellt ist.
Im Rahmen der dualen Berufsausbildung auf der Grundlage dieser Ausbildungsregelung ist die Berufsschule Partner und mitverantwortlich für eine qualifizierte und qualifizierende Berufsausbildung.
Die Senatorin für Finanzen als zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft im Lande Bremen nach § 71 BBiG erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 31. Mai 2012 nach § 66 Absatz 1 BBiG in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, die nachstehende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen:
Die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG/§ 42m Handwerksordnung (HwO) für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.
§ 5
Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Menschen mit Behinderung dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG/§ 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
§ 6
Eignung der Ausbilderinnen/Ausbilder
(1) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
(2) Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG/§ 42m HwO zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.
§ 7
Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 24 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb oder mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2) Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung, mit Inhalten der Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin/zum Hauswirtschafter übereinstimmen, für die nach der geltenden Ausbildungsordnung oder aufgrund einer Regelung der Senatorin für Finanzen eine überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsinhalte ebenfalls überbetrieblich erfolgen.
(3) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.
(4) Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in Fachaufgaben im Einsatzgebiet (Abschnitt B des Ausbildungsrahmenplans).
§ 8
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
ABSCHNITT A | |
1. | Verpflegung und Service |
1.1 | Speisenvorbereitung |
1.2 | Speisen- und Getränkezubereitung |
1.3 | Speisenausgabe und Serviceleistungen |
1.4 | Lagerung und Vorratshaltung |
2. | Hausreinigung und Service |
2.1 | Reinigen und Pflegen von Räumen und Betriebseinrichtungen |
2.2 | Serviceleistungen |
3. | Textilreinigung, -pflege und Service |
3.1 | Reinigung und Pflege |
3.2 | Serviceleistungen |
4. | Einsatz und Pflege von Maschinen, Geräten und Gebrauchsgütern |
5. | Dienstleistungs- und kundenorientiertes Handeln |
6. | Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe |
6.1 | Arbeitsorganisation |
6.2 | Arbeiten im Team |
6.3 | Qualitätssicherung |
6.4 | Informations- und Kommunikationssysteme |
6.5 | Betriebliche Geschäftsvorgänge |
ABSCHNITT B | |
Betriebsspezifische Dienstleistungen | |
ABSCHNITT C | |
1. | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes |
2. | Berufsbildung |
3. | Arbeits- |
4. | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit |
5. | Hygiene |
6. | Umweltschutz |
Bei der Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2, Buchstabe B ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2, Buchstabe B erlaubt.
§ 9
Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die bis dahin vermittelten Ausbildungsinhalte der Berufsausbildung und ist praktisch und schriftlich durchzuführen. Das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung geht nach § 12 Absatz 1 mit 10 Prozent in das Ergebnis der Abschlussprüfung ein.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden eine kombinierte Aufgabe aus mindestens zwei der folgenden Prüfungsbereiche bearbeiten und in einem Prüfungsgespräch erläutern:
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben in den Prüfungsbereichen
bearbeiten. In dem Prüfungsbereich Speisenzubereitung, Service und Vorratshaltung sind Fragen und Aufgaben aus den Gebieten Speisenzubereitung und Service, Reinigung und Pflege von Räumen und Textilien, Vorratshaltung, Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie Hygiene mit einzubeziehen. In dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde sind allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt mit einzubeziehen.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(3) Für den Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Dienstleistungen bestehen folgende Vorgaben:
(4) Für den Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen und Dienstleistungsorientiertes Handeln bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
(2) Sollte der oder die Auszubildende an einer Zwischenprüfung aus einem Grund nicht teilgenommen haben, den die oder der Auszubildende nicht zu vertreten hat, wird der Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Dienstleistungen mit 60 Prozent und der Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen und dienstleistungsorientiertes Handeln mit 30 Prozent gewichtet.
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/§ 25 HwO ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.
§ 15
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Für das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen in Ausbildungsberufen der Hauswirtschaft vom 20. April 2011 (Brem.ABl S. 459).
§ 17
Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Absatz 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden.
§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin in der Hauswirtschaft/zum Fachpraktiker in der Hauswirtschaft vom 1. April 2011 (Brem.ABl. S. 353) außer Kraft.
Bremen, den 1. Juni 2012
Die Senatorin für Finanzen