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Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin in der Hauswirtschaft / zum Fachpraktiker in der Hauswirtschaft

Veröffentlichungsdatum:27.04.2011 Inkrafttreten01.08.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2011 bis 31.08.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 353
Bezug (Rechtsnorm)BBiG § 79, BBiG 2005 § 1, BBiG 2005 § 10, BBiG 2005 § 27, BBiG 2005 § 34, BBiG 2005 § 66, BBiG 2005 § 71, SGB 9 § 2

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:01.04.2011
Fassung vom:01.04.2011
Gültig ab:01.08.2011
Gültig bis:31.08.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Grund des Außerkrafttretens
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 79 BBiG, § 1 BBiG 2005, § 10 BBiG 2005, § 27 BBiG 2005, § 34 BBiG 2005, § 66 BBiG 2005, § 71 BBiG 2005, § 2 SGB 9
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 353
Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin in der Hauswirtschaft / zum Fachpraktiker in der Hauswirtschaft

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung
zur Fachpraktikerin in der Hauswirtschaft /
zum Fachpraktiker in der Hauswirtschaft

Die Senatorin für Finanzen als zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft im Lande Bremen nach § 71 Absatz 8 Berufsbildungsgesetz erlässt auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 9. September 2010 nach § 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) für die Berufsausbildung von behinderten Menschen nachstehende Regelung:

§ 1
Ausbildungsziel, Zielgruppe

(1) Die Ausbildung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker in der Hauswirtschaft soll behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX befähigen, nach Abschluss ihrer Ausbildung im hauswirtschaftlichen Bereich der öffentlichen und privaten Betriebe tätig zu sein. Die in dieser Regelung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 BBiG befähigt werden, die auf selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren abzielt sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt.

(2) Die Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.

§ 2
Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3
Feststellung zur Ausbildung nach dieser Regelung

Die Regelung gilt gemäß § 66 BBiG für die Berufsausbildung behinderter Menschen, die nach Art und Schwere ihrer Behinderung nicht im Ausbildungsberuf „Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter“ ausgebildet werden können. Die Feststellung das Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach dieser Regelung erfordert, hat auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von ihr beauftragten Institutionen und Fachleuten zu erfolgen.

§ 4
Voraussetzungen für die Eintragung in das
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

In das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 BBiG ist das Ausbildungsverhältnis einzutragen, wenn

1.
ein Berufsausbildungsvertrag nach § 10 BBiG vorliegt,
2.
die Ausbildungsstätte gemäß § 27 BBiG geeignet ist und den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht wird,
3.
die Ausbilderin/der Ausbilder über zusätzliche behindertenspezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt oder die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist,
4.
im Sinne des § 3 festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist.

§ 5
Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den nachstehenden Bereichen:

1.
Ausbildungsstätte und Ausbildungsberuf,
2.
Kommunikation und Teamorientierung (am Arbeitsplatz),
3.
Arbeitsorganisation,
4.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
5.
Hygiene,
6.
Umweltschutz,
7.
Speisenzubereitung und Service,
8.
Reinigung, Pflege und Gestaltung von Räumen und Textilien.

§ 6
Didaktik und Methodik der Ausbildung

(1) Die Didaktik und Methodik der Ausbildung muss die behinderungsbedingten Einschränkungen berücksichtigen. Bei der Durchführung der Ausbildung sind im Einzelfall behindertenspezifische Benachteiligungen besonders zu beachten.

(2) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens zwölf Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.

§ 7
Ausbildungsrahmenplan

Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung des Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 8
Ausbildungsplan

Die Ausbildende oder der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 9
Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines schriftlichen Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.

§ 10
Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die bis dahin vermittelten Ausbildungsinhalte der Berufsausbildung und ist praktisch und schriftlich durchzuführen. Das Ergebnis der praktischen und der schriftlichen Zwischenprüfung geht mit jeweils 10 Prozent in die Abschlussprüfung ein.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden eine kombinierte Aufgabe aus mindestens zwei der folgenden Prüfungsbereiche bearbeiten und in einem Prüfungsgespräch erläutern:

1.
Speisenzubereitung und Service,
2.
Reinigung, Pflege und Gestaltung von Räumen und Textilien,
3.
Reinigung und Pflege von Maschinen, Geräten, Gebrauchsgütern und Betriebseinrichtungen.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben in den Prüfungsbereichen

1.
Speisenzubereitung, Service und Vorratshaltung
2.
Wirtschafts- und Sozialkunde

bearbeiten. In dem Prüfungsbereich Speisenzubereitung, Service und Vorratshaltung sind Fragen und Aufgaben aus den Gebieten Speisenzubereitung und Service, Reinigung und Pflege von Räumen und Textilien, Vorratshaltung, Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie Hygiene mit einzubeziehen. In dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde sind allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt mit einzubeziehen.

§ 11
Gliederung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lernstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens vier Stunden eine komplexe Aufgabe bearbeiten und in einem Prüfungsgespräch erläutern. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Speisenzubereitung und Service,
2.
Reinigung, Pflege und Gestaltung von Räumen und Textilien,
3.
Reinigung und Pflege von Maschinen, Geräten, Gebrauchsgütern und Betriebseinrichtungen.

(4) Die praktische Abschlussprüfung ist an einem Prüfungstag als Projekt durchzuführen.

(5) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in höchstens 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben in den Prüfungsbereichen

1.
Speisenzubereitung, Service und Vorratshaltung,
2.
Wirtschafts- und Sozialkunde

bearbeiten. In dem Prüfungsbereich Speisenzubereitung, Service und Vorratshaltung sind Fragen und Aufgaben aus den Gebieten Speisenzubereitung und Service, Reinigung und Pflege von Räumen und Textilien, Vorratshaltung, Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie Hygiene mit einzubeziehen. Bei dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde sind allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt mit einzubeziehen.

§ 12
Feststellung des Ergebnisses der Abschlussprüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind.

(2) Werden im praktischen Teil mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist die Prüfung nicht bestanden. Werden im schriftlichen Teil mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, so findet Absatz 5 Anwendung.

(3) Wird eine Prüfungsleistung in einem der zwei Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils oder im praktischen Teil mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

(4) Bei der Ermittlung der Prüfungsleistung im Sinne dieser Vorschrift werden für jeden Teil der Prüfung jeweils das in der Zwischenprüfung erzielte Ergebnis mit 10 Prozent und das in der Abschlussprüfung erzielte Ergebnis mit 90 Prozent berücksichtigt. Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Zwischenprüfung teilgenommen, werden die Ergebnisse der Abschlussprüfung mit 100 Prozent berücksichtigt.

(5) Werden im schriftlichen Teil der Prüfung mangelhafte Leistungen erbracht, ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Verhältnis 1:1 zu gewichten.

§ 13
Übergangsregelungen

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Regelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Regelung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung für die Ausbildung behinderter Menschen nach §§ 44, 48 Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 „Hauswirtschaftshelfer/Hauswirtschaftshelferin“ vom 10. Juli 2003 (Brem.ABl. S. 481) außer Kraft.

Mit Inkrafttreten einer bundeseinheitlichen Ausbildungsordnung verlieren diese Vorschriften ihre Gültigkeit, laufende Ausbildungs- und Prüfungsverfahren können zu Ende geführt werden.

Bremen, den 1. April 2011

Die Senatorin für Finanzen


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