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Der Senat wird ermächtigt, die nach dem Staatsvertrage zwischen dem Freistaat Oldenburg und der freien Hansestadt Bremen über die Angliederung bremischer Gebietsteile auf dem linken Weserufer an das oldenburgische Pferdezuchtgebiet zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen jeweils im Verordnungswege gemäß dem Staatsvertrage zu erlassen.