Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 Abs. 1 und § 4 aufgehoben durch § 60 Nr. 18 des Gesetzes vom 28.08.1969 (BGBl. I S. 1513) |
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
§ 2
Jeder Flurbuchbezirk bildet einen Grundbuchbezirk. Ein Amtsgericht ist für alle zu seinem Bezirk gehörigen Grundbuchbezirke zuständig.
§ 3
Erklärungen und Anträge, auf welche die Vorschrift des § 29 der Grundbuchordnung keine Anwendung findet, insbesondere auch Beschwerden, können von der Geschäftsstelle2) zu Protokoll genommen werden.
§ 11
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Grundbuchordnung in Kraft.