Sie sind hier:
  • Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung vom 18. Juli 1899

Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung

Veröffentlichungsdatum:18.07.1899 Inkrafttreten01.01.1970 Zuletzt geändert durch:§ 3 Abs. 1 und § 4 aufgehoben durch § 60 Nr. 18 des Gesetzes vom 28.08.1969 (BGBl. I S. 1513)
Fundstelle Brem.GBl. 1899, S. 133
Gliederungsnummer:315-c-1
Zitiervorschlag: "Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung vom 18. Juli 1899 (Brem.GBl. 1899, S. 133), zuletzt § 3 Abs. 1 und § 4 aufgehoben durch § 60 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: GBOAG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 315-c-1
juris-Abkürzung:GBOAG BR
Ausfertigungsdatum:18.07.1899
Gültig ab:01.07.1964
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1899, 133
Gliederungs-Nr:315-c-1
Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung
Vom 18. Juli 1899
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 Abs. 1 und § 4 aufgehoben durch § 60 Nr. 18 des Gesetzes vom 28.08.1969 (BGBl. I S. 1513)

Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:

§ 11)

Fußnoten

1)

überholt durch § 1 GBO i. d. F. v. 5.8.1935 RGBl. I 1065

§ 2

Jeder Flurbuchbezirk bildet einen Grundbuchbezirk. Ein Amtsgericht ist für alle zu seinem Bezirk gehörigen Grundbuchbezirke zuständig.

§ 3

Erklärungen und Anträge, auf welche die Vorschrift des § 29 der Grundbuchordnung keine Anwendung findet, insbesondere auch Beschwerden, können von der Geschäftsstelle2) zu Protokoll genommen werden.

Fußnoten

2)

Änder. durch VO v. 6.1.1928 S. 9

§ 4

(aufgehoben)

§§ 5 bis 104)

Fußnoten

4)

§§ 5 bis 10 überholt,

§§ 5 bis 7 durch §§ 1 bis 3 d. Ausf. VO zur GBO v. 8.8.1935 RGBl. I 1089,

§ 8 durch § 189b RAbgO, § 2 d. VO v. 30.3.1940 RGBl. I 595 u. § 2 d. G v. 3.8.1938 S. 179,

§ 9 durch § 925a BGB,

§ 10 durch § 5 d. VO v. 3.5.1935 RGBl. I 587 (Aufhebung d. § 12 GBO) jetzt Art. 34 GG

§ 11

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Grundbuchordnung in Kraft.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.