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  • Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 16. Juni 1958

Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Veröffentlichungsdatum:30.06.1958 Inkrafttreten04.11.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 26.09.2018Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 22.06.2004 (Brem.GBl. S. 313)
Fundstelle Brem.GBl. 1958, S. 63
Gliederungsnummer:224-a-1

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juris-Abkürzung: KultGSchGAV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 224-a-1
juris-Abkürzung:KultGSchGAV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:224-a-1
Ausführungsverordnung zum
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Vom 16. Juni 1958*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 26.09.2018

V aufgeh. durch § 2 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 18. September 2018 (Brem.GBl. S. 428)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 22.06.2004 (Brem.GBl. S. 313)

Fußnoten

*
[Red.Anm.: Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Kulturgutschutzgesetz (Kulturgutschutzgesetzzuständigkeitsverordnung) vom 18. September 2018 (Brem.GBl. S. 428) gilt folgende Regelung:
”Die Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ist weiter anzuwenden, soweit das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547) geändert worden ist, gemäß § 90 des Kulturgutschutzgesetzes fort gilt.”]

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 501) verordnet der Senat:

§ 1

Oberste Landesbehörde und staatliche Archivverwaltung im Sinne des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ist der Senator für Kultur.

§ 2

Senator für Kultur wird ermächtigt, das Antragsrecht gemäß §§ 3 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung durch Rechtsverordnung zu regeln.

Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 16. und bekanntgemacht am 30. Juni 1958.


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