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Ausländerrechtliche Behandlung von Personen nach § 8 Abs. 2 BVFG

Erlass des Senators für Inneres und Sport vom 6. Dezember 2007 - e07-12-0 § 8 BVFG

Veröffentlichungsdatum:06.12.2007 Inkrafttreten06.12.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.12.2007 bis 31.12.2012Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)AufenthG 2004 § 28, AufenthG 2004 § 30, AufenthG 2004 § 32, AufenthG 2004 § 36, AufenthV § 39, BVFG § 8, BVFG § 27

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Inneres und Sport
Aktenzeichen:e07-12-0 § 8 BVFG
Erlassdatum:06.12.2007
Fassung vom:06.12.2007
Gültig ab:06.12.2007
Gültig bis:31.12.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 28 AufenthG 2004, § 30 AufenthG 2004, § 32 AufenthG 2004, § 36 AufenthG 2004, § 39 AufenthV, § 8 BVFG, § 27 BVFG
Ausländerrechtliche Behandlung von Personen nach § 8 Abs. 2 BVFG

Ausländerrechtliche Behandlung von Personen nach § 8 Abs. 2 BVFG

Erlass des Senators für Inneres und Sport
vom 6. Dezember 2007
– e07-12-0 § 8 BVFG

Eintragungen in die Anlage zu Aufnahmebescheiden

Die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder haben auf ihren Konferenzen am 6./7. Dezember 2007 beschlossen, dass in die Anlage zu Aufnahmebescheiden gem. § 8 Abs. 2 BVFG folgende Personen eingetragen werden können:

a) der nichtdeutsche Ehegatte des Spätaussiedlers, der nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG; § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG liegt nicht vor),

b) das minderjährige, ledige nichtdeutsche Kind des Spätaussiedlers, oder eines Abkömmlings nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG, das nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG, § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG liegt nicht vor),

c) der Ehegatte eines Abkömmlings nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG (Schwiegertochter/-sohn des Spätaussiedlers; § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG),

d) das minderjährige ledige Kind des Ehegatten des Abkömmlings nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG, das nicht vom Abkömmling abstammt (Stiefkind des Abkömmlings; § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG),

e) das minderjährige, ledige Kind des Ehegatten des Spätaussiedlers (Stiefkind des Spätaussiedlers; §§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG),

d) in Härtefällen das minderjährige, ledige nichtdeutsche Enkelkind des Spätaussiedlers, das nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist und für das der Spätaussiedler die allgemeine Personensorge innehat (§ 36 Abs. 2 AufenthG; § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG liegt nicht vor).

Voraussetzungen; Ausnahmen

1Voraussetzung bei Buchstaben a und c ist insoweit, dass die Ehegatten sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. 2Dies gilt nicht in den Ausnahmefällen des § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG. 3Dies gilt ebenfalls nicht, wenn der Ehegatte zur Ausübung der Personensorge für einen minderjährigen ledigen Deutschen einreisen will (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG).

Visum

Zum Zweck der gemeinsamen Ausreise mit dem Spätaussiedler wird den vorgenannten Personen ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt, das nach der Aufnahme im Bundesgebiet gemäß § 39 Nr. 1 AufenthV in eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug umgewandelt wird.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Der Erlass tritt nach Veröffentlichung in Kraft. 2Die Weisung 06-12-02 vom 6. Dezember 2006 tritt zeitgleich außer Kraft.

Der Erlass ist befristet bis zum 31. Dezember 2012.


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