Auslegung des § 23 Absatz 2 und 3
BauNVO/1962-1990 bezüglich Eingangsvorbauten1
Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
vom 30. November 2010
Da oftmals Bauanträge für Eingangsvorbauten gestellt werden, die über die Baulinie bzw. –grenze vortreten bzw. diese überschreiten, bitte ich zukünftig wie nachstehend zu verfahren:
- 1.
Die Überschreitung von Baulinien bzw. Baugrenzen durch Eingangsvorbauten kann in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden (§ 23 Absatz 2 und 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in den Fassungen 1968 bis 1990).
- 2.
Unter „geringfügig“ wird in analoger Anwendung von § 6 Absatz 6 Nr. 2 der Bremischen Landesbauordnung vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401) eine Überschreitung der Baulinien bzw. -grenzen durch Eingangsvorbauten bis maximal ein Drittel der Vorgartentiefe, jedoch höchstens 1,50 m verstanden.
- 3.
Die Breite der Eingangsvorbauten darf maximal ein Drittel der Gebäudebreite betragen, jedoch nicht mehr als 2,0 m.
- 4.
Auf eine nachbarliche Zustimmung kann verzichtet werden.
- 5.
Die Vorschriften des Gesetzes zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) sind zu beachten.
- 6.
Diese Dienstanweisung tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.