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Ausschreibungsrichtlinien

Veröffentlichungsdatum:02.09.2010 Inkrafttreten01.09.2010
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 730
Bezug (Rechtsnorm)BremBG § 10, SGB 9 § 81, SGB 9 § 82, SGB 9 § 83
Zitiervorschlag: "Ausschreibungsrichtlinien (Brem.ABl. 2010, S. 730)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:17.08.2010
Fassung vom:17.08.2010
Gültig ab:01.09.2010
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 10 BremBG, § 81 SGB 9, § 82 SGB 9, § 83 SGB 9
Fundstelle:Brem.ABl. 2010, 730
Ausschreibungsrichtlinien

Ausschreibungsrichtlinien

Gemäß § 10 Absatz 6 Bremisches Beamtengesetz (BremBG) erlässt die Senatorin für Finanzen die folgende Verwaltungsvorschrift:

A.
1.
Die Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen bei der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde einschließlich der Eigenbetriebe) darf nur nach deren vorheriger Ausschreibung mit Ausnahme der Fälle des § 10 Absatz 3 - 5 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG) erfolgen.
2.
Die Bestimmungen der Integrationsvereinbarung vom 17. Dezember 2007 (Brem.ABl. vom 11.01.2008, S. 3) im Sinne von § 83 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ für die bei der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen beschäftigten schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellte Menschen in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
B.
1.
Ausschreibungen von Dienstposten/Arbeitsplätzen sind nach Maßgabe dieser Richtlinien im Beiblatt zum Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Dies gilt nicht für Professoren und Professorinnen, wissenschaftliche Mitarbeiter/innen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie befristet zu besetzende Stellen im Hochschulbereich und Personal in den Wirtschaftsbereichen des Studentenwerks.
2.
Ausschreibungen von Dienstposten/Arbeitsplätzen, für die wegen fachspezifischer Aufgaben nur oder nahezu nur Bewerberinnen oder Bewerber einer Fachverwaltung in Betracht kommen (z.B. Lehrkräfte, Vollzugsdienst), können im Bereich der zuständigen senatorischen Behörden bekannt gemacht werden.
3.
Bei Ausnahmen von der überregionalen Ausschreibung nach § 10 Absatz 2 BremBG sowie in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nummer 1 BremBG sind zuvor die zuständigen Deputationen - soweit gebildet - bzw. die Betriebsausschüsse zu beteiligen.
4.
Soweit es für das Erreichen des maßgeblichen Stellenmarktes erforderlich ist, sollen die Ausschreibungen von Ämtern, die eine Amtsleitung, Abteilungsleitung oder Referatsleitung zum Gegenstand haben, sowie die zweiten Einstiegsämter der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A und vergleichbare Ämter anderer Besoldungsgruppen überregional in den Printmedien (Zeitungen oder Zeitschriften) und im Internet (außer es ist aufgrund der besonderen spezifischen Situation einer Berufsgruppe unüblich) bekannt gemacht werden. Ansonsten ist grundsätzlich eine Ausschreibung im Internet unter bremen.online (www.bremen.de/stellen) ausreichend.
C.
1.
Die Ausschreibung soll enthalten:
a)
die genaue Bezeichnung des Dienstpostens/Arbeitsplatzes und den Zeitpunkt der Besetzung; bei Ausbildungsplätzen die genaue Bezeichnung der Laufbahn oder des Ausbildungsberufes,
b)
die Besoldungs- und/oder Entgeltgruppe,
c)
eine Kurzbeschreibung der nach dem Geschäftsverteilungsplan wahrzunehmenden Aufgaben,
d)
den Hinweis „diese Stelle ist für Teilzeitarbeit geeignet“ bzw. „diese Stelle ist nicht für Teilzeitarbeit geeignet“,
e)
die an die Bewerberinnen und Bewerber zu stellenden sachlichen und persönlichen Anforderungen, insbesondere
Formalqualifikationen (z.B. Laufbahnprüfung),
besondere Fachkenntnisse,
ggf. Nachweis über die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen,
ggf. der Hinweis, auf die für die zu übernehmende Tätigkeit erforderliche Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften,
f)
den Hinweis, welche Bewerbungsunterlagen bei welcher Dienststelle einzureichen sind und wer als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner zur Verfügung steht,
g)
den Hinweis, dass Bewerbungen von Menschen mit einem Migrationshintergrund begrüßt werden,
h)
die Bewerbungsfrist; sie soll in der Regel drei Wochen nicht unterschreiten.
2.
Die Ausschreibung muss folgenden Hinweis enthalten:
„Schwerbehinderten Bewerberinnen bzw. Bewerbern wird bei im Wesentlichen gleicher fachlicher und persönlicher Eignung der Vorrang gegeben.“
3.
Soweit in dem ausschreibenden Bereich Frauen unterrepräsentiert sind, muss die Ausschreibung darüber hinaus den Hinweis enthalten, dass Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig berücksichtigt werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Die Prüfung, ob in dem ausschreibenden Bereich eine Unterrepräsentanz von Frauen vorliegt, erfolgt - unter Berücksichtigung der Vorgaben im Landesgleichstellungsgesetz (Brem. GBl. S 433) - durch die ausschreibende Dienststelle bzw. das Ressort.
4.
Ausschreibungen für technikunterstützte Dienstposten/Arbeitsplätze mit Schreibverpflichtung für andere (z.B. Kombikräfte, Vorzimmerkräfte) müssen die zu erledigende sachbearbeitende Tätigkeit ausdrücklich ausweisen.
D.
1.
Ausschreibungen nach B.1. und/oder B.4. werden, sofern nicht anders geregelt, durch die Senatorin für Finanzen veranlasst.
2.
Die Dienststellen übersenden der Senatorin für Finanzen einen Ausschreibungstext per
E-Mail unter Verwendung des „Meldebogens für Stellenausschreibungen“.
Folgende Angaben sind erforderlich:
a)
Bekanntmachungsorgan(e) (Beiblatt zum Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen, Zeitungen, Zeitschriften, Internet, Agentur für Arbeit), in dem (denen) die Ausschreibung erfolgen soll,
b)
Zusage der Kostenübernahme.
3.
Die Senatorin für Finanzen prüft nach Eingang der Stellenausschreibung, ob geeignete Vermittlungsfälle im Rahmen des Personalausgleichs vorliegen. Sie teilt dies spätestens 3 Tage nach Eingang des Veröffentlichungsauftrages der ausschreibenden Dienststelle mit; sofern kürzere Anzeigenschlusstermine einzuhalten sind, wird die Dienststelle unverzüglich über geeignete Vermittlungsfälle in Kenntnis gesetzt.
4.
Liegen keine Vermittlungsfälle vor, wird jede Ausschreibung zu den von den Dienststellen bestimmten Terminen in der vorgegebenen Form im Beiblatt zum Amtsblatt und in den gewünschten Veröffentlichungsorganen ausgeschrieben sowie in das Internet (www.bremen.de/stellen) eingestellt.
5.
Die Bundesagentur für Arbeit wird gemäß § 81 Absatz 1 SGB IX in Verbindung mit § 82 SGB IX durch die Zusendung des Beiblattes zum Amtsblatt über alle zu besetzenden Stellen informiert. Für die unter B1 Satz 2 ausgeschriebenen Stellen hat die nach § 81 Absatz 1 SGB IX vorgesehene Prüfung durch die jeweils ausschreibende Dienststelle zu erfolgen.
6.
Für den ordnungsgemäßen Ausschreibungstext und für die Einhaltung der personal- und haushaltsrechtlichen sowie personalwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Budget, Stelle, Einhaltung der für die Ausschreibungen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen) und die Beteiligung der Mitbestimmungsorgane (Personalrat, Frauenbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung) ist allein das jeweilige Fachressort bzw. die ausschreibende Dienststelle verantwortlich. Eine sachliche und fachliche Überprüfung der Ausschreibung durch die Senatorin für Finanzen erfolgt nicht.
7.
Werden Rabatte, z.B. auf Grund des Anzeigenvolumens gewährt, so werden diese - sofern möglich - sofort bei der Rechnungslegung berücksichtigt bzw. nach Ablauf des Rechnungsjahres den ausschreibenden Dienststellen erstattet.
8.
Sollte zur Erlangung von zusätzlichen Rabatten eine Werbeagentur mit der Veröffentlichung der Stellenausschreibungen durch die Senatorin für Finanzen beauftragt werden, so ist diese auch von den Bereichen zu beauftragen, die selbst ihre Stellenausschreibungen veranlassen. Die Beauftragung einer Werbeagentur durch die Senatorin für Finanzen erfolgt einvernehmlich mit den Ressorts und Hochschulen.
E.
Dienststellen können im Rahmen ihres Personalbudgets unmittelbar nach Ausbildungsende Personen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung, die durch das Land und die Stadtgemeinde Bremen bzw. die Ausbildungsgesellschaft Bremen ausgebildet worden sind, befristet bis zur Dauer von zwei Jahren nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ohne öffentliche Ausschreibung einstellen, um ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Berufserfahrung zu sammeln.
F.
Diese Richtlinien treten am 1. September 2010 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Ausschreibungsrichtlinien vom 6. November 2006 (Brem.ABl. vom 5. Dezember 2006, S. 817) außer Kraft.
Bremen, den 17. August 2010

Die Senatorin für Finanzen

Weitere Fassungen dieser Vorschrift


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