- 1.
Ausschreibungen nach B1 und/oder B4 werden, sofern nicht anders geregelt, durch den Senator für Finanzen veranlasst.
- 2.
Die Dienststellen übersenden dem Senator für Finanzen einen Ausschreibungstext per E-Mail unter Verwendung des „Meldebogens für Stellenausschreibungen“. Folgende Angaben sind erforderlich:
- a)
Bekanntmachungsorgan (Beiblatt zum Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen, Zeitungen, Zeitschriften, Internet, Agentur für Arbeit), in denen die Ausschreibung erfolgen soll,
- b)
Zusage der Kostenübernahme.
- 3.
Der Senator für Finanzen prüft nach Eingang der Stellenausschreibung, ob geeignete Vermittlungsfälle im Rahmen des Personalausgleichs vorliegen. Er teilt dies spätestens 3 Tage nach Eingang des Veröffentlichungsauftrages der ausschreibenden Dienststelle mit; sofern kürzere Anzeigenschlusstermine einzuhalten sind, wird die Dienststelle unverzüglich über geeignete Vermittlungsfälle in Kenntnis gesetzt.
- 4.
Liegen keine Vermittlungsfälle vor, wird jede Ausschreibung zu den von den Dienststellen bestimmten Terminen in der vorgegebenen Form im Beiblatt zum Amtsblatt und in den gewünschten Veröffentlichungsorganen ausgeschrieben, in das Internet sowie in den telefonischen Ansagedienst eingestellt.
- 5.
Die Bundesagentur für Arbeit wird gemäß § 81 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) in Verbindung mit § 82 SGB IX durch die Zusendung des Beiblattes zum Amtsblatt über alle zu besetzenden Stellen informiert. Für die unter B1 Satz 2 ausgeschriebenen Stellen hat die nach § 81 Abs. 1 SGB IX vorgesehene Prüfung durch die jeweils ausschreibende Dienststelle zu erfolgen.
- 6.
Für den ordnungsgemäßen Ausschreibungstext und für die Einhaltung der personal- und haushaltsrechtlichen sowie der personalwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Budget, Stelle, Einhaltung der für die Ausschreibungen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen) ist allein das jeweilige Fachressort bzw. die ausschreibende Dienststelle verantwortlich. Eine sachliche und fachliche Überprüfung der Ausschreibung durch den Senator für Finanzen erfolgt nicht.
- 7.
Werden Rabatte, z.B. auf Grund des Anzeigenvolumens gewährt, so werden diese – sofern möglich – sofort bei der Rechnungslegung berücksichtigt bzw. nach Ablauf des Rechnungsjahres den ausschreibenden Dienststellen erstattet.
- 8.
Sollte zur Erlangung von zusätzlichen Rabatten eine Werbeagentur mit der Veröffentlichung der Stellenausschreibungen durch den Senator für Finanzen beauftragt werden, so ist diese auch von den Bereichen zu beauftragen, die selbst ihre Stellenausschreibungen veranlassen. Die Beauftragung einer Werbeagentur durch den Senator für Finanzen erfolgt einvernehmlich mit den Ressorts und Hochschulen.