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  • Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Informatik (Fachspezifischer Teil) vom 25. Juni 2024

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Informatik (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:25.06.2024 Inkrafttreten01.10.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 1155
Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Informatik (Fachspezifischer Teil) vom 25. Juni 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 1155)"

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juris-Abkürzung: InfBRHBacfPO BR 2024
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:InfBRHBacfPO BR 2024
Ausfertigungsdatum:25.06.2024
Gültig ab:01.10.2024
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 1155
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven
für den Studiengang Informatik (Fachspezifischer Teil)
Vom 25. Juni 2024
Zum 24.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 16. August 2024 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305, 311), die vom Fachbereichsrat auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossene Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Informatik (Fachspezifischer Teil) in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 13. August 2024 (Brem.ABl. S. 1060) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet ein praktisches Studiensemester oder ein Auslandssemester, die Bachelorarbeit und das Kolloquium.

(2) Eine Anmeldung zu dem Praxissemester bzw. Auslandssemester ist erst möglich, wenn

-

das Modul „Programmierung I“ oder „Programmierung II“ bestanden ist und

-

das Modul „Mathematik I“ oder „Mathematik II“ bestanden ist und

-

das Modul „Arbeitstechniken“ oder „Software Engineering I“ bestanden ist.

(3) Eine Anmeldung zum Projekt ist erst möglich, wenn das Praxissemester bzw. Auslandssemester absolviert worden ist.

(4) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 210 Leistungspunkte erforderlich.

§ 2
Praktisches Studiensemester

(1) Das praktische Studiensemester findet in der Regel im fünften Semester statt. Es dauert mindestens 18 und höchstens 23 Wochen (Anwesenheit im Betrieb). Das Praxissemester ist unbenotet.

(2) Alternativ zu einem Praxissemester kann auch ein Auslandssemester absolviert werden. Ein Auslandssemester umfasst mindestens 14 Wochen. Es müssen mindestens 18 Leistungspunkte (LP) fachspezifisch aus dem Bereich Informatik erbracht werden.

(3) Das praktische Studiensemester oder das Auslandssemester wird von einer Lehrperson der Hochschule Bremerhaven begleitet, die die entsprechenden Anforderungen an Inhalte und Dokumentation vermittelt.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl, Form und Gewichtung der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen sowie in Form des Entwurfs erbracht. In einem Entwurf wird ein Design bzw. ein Modell, eine Implementierung oder eine Kombination aus beiden mit fachspezifischen Methoden entwickelt. Nach näherer Bestimmung durch die prüfende Person wird der Entwurf entlang von Arbeitsergebnissen der Phasen eines Softwareentwicklungsprozesses strukturiert oder enthält einem iterativinkrementellen Softwareentwicklungsprozess folgend wesentliche Bestandteile einer Gesamtaufgabe; zu beiden Varianten sollen die Ergebnisse präsentiert werden. Der Entwurf kann auch in einer Gruppenarbeit erstellt werden.

(2) Die Projektarbeit wird in der Regel im 6. und 7. Semester durchgeführt. Eine Gruppe von in der Regel sechs bis zwölf Studierenden bearbeitet unter Leitung einer Lehrperson ein größeres praxisbezogenes Problem der Informatik über einen Zeitraum von zwei Semestern. Über die Strukturierung, den Verlauf und die Ergebnisse der Arbeit fertigen die Teilnehmenden einen schriftlichen Bericht an und präsentieren die Ergebnisse im Rahmen einer Abnahme.

(3) Eine Studienleistung kann in Form eines Berichts oder als Laborübung erbracht werden.

§ 4
Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium, in dem die Bachelorarbeit zu verteidigen ist.

(2) Das Thema der Bachelorarbeit kann einmalig ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs innerhalb der ersten drei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(3) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer 156 Leistungspunkte erworben hat.

(4) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen.

§ 5
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 10 % aus der Note der Bachelorarbeit, zu 2,5 % aus der Note des Kolloquiums und zu 87,5 % aus dem nach den Leistungspunkten gewichteten Durchschnitt der übrigen Modulnoten.

§ 6
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Science“.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium aufnehmen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Informatik vom 5. Juni 2018 (Brem.ABl. S. 1013) außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Bachelorprüfung nach der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Informatik (Fachspezifischer Teil) vom 5. Juni 2018 (Brem.ABl. S. 1013) ab. Auf Antrag können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum Ende des Sommersemesters 2029. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden.

Anlage 1

Anlage 1: Studien- und Prüfungsleistungen

Prüf.-
nr.

Modul-
nr.

Sem

Modul

SWS

SL

PL

GF

CP

11000

1.10

 

Programmieren I

 

 

K/PF/E

1

6

11010

 

1

Programmieren I

4

 

 

 

 

11100

1.11

 

Mathematik I

 

 

K/PF/H

1

6

11110

 

1

Mathematik I

4

 

 

 

 

11200

1.12

 

Arbeitstechniken

 

 

PF/E/H

1

6

11210

 

1

Arbeitstechniken

4

 

 

 

 

11300

1.13

 

Einführung in Informatik

 

 

PF/E

1

6

11310

 

1

Einführung in Informatik

4

 

 

 

 

11500

1.15

 

Graphen und endliche Automaten

 

 

K/PF

1

6

11510

 

1

Graphen und endliche Automaten

4

 

 

 

 

21000

2.10

 

Programmieren II

 

 

K/PF/E

1

6

21010

 

2

Programmieren II

4

 

 

 

 

21100

2.11

 

Mathematik II

 

 

K/M/PF

1

6

21110

 

2

Mathematik II

4

 

 

 

 

21200

2.12

 

Datenbanken I

 

 

V/K

1

6

21210

 

2

Datenbanken I

4

 

 

 

 

21300

2.13

 

Infrastruktur

 

 

PF/E

1

6

21310

 

2

Infrastruktur

4

 

 

 

 

21400

2.14

 

Rechnerarchitektur

 

 

PF/R/K

1

6

21410

 

2

Rechnerarchitektur

4

 

 

 

 

31000

3.10

 

Programmieren III

 

 

K/PF/E

1

6

31010

 

3

Programmieren III

4

 

 

 

 

31200

3.12

 

Theoretische Informatik

 

 

R/K/PF

1

6

31210

 

3

Theoretische Informatik

4

 

 

 

 

31300

3.13

 

Datenbanken II

 

 

V/K

1

6

31310

 

3

Datenbanken II

4

 

 

 

 

31500

3.15

 

Vernetzte Systeme

 

 

E/PF/H

1

6

31510

 

3

Vernetzte Systeme

4

 

 

 

 

31600

3.16

 

Software Engineering I

 

 

E/PF

1

6

31610

 

3

Software Engineering I

4

 

 

 

 

41000

4.10

 

Algorithmen & Datenstrukturen

 

 

E/K/PF

1

6

41010

 

4

Algorithmen & Datenstrukturen

4

 

 

 

 

41200

4.12

 

Mathematik III

 

 

K/PF

1

6

41210

 

4

Mathematik III

4

 

 

 

 

41300

4.13

 

Web-Programmierung

 

 

K/E/PF

1

6

41310

 

4

Web-Programmierung

4

 

 

 

 

41500

4.15

 

IT-Sicherheit

 

 

K/R/PF

1

6

41510

 

4

IT-Sicherheit

4

 

 

 

 

41600

4.16

 

Software Engineering II

 

 

E/PF/H

1

6

41610

 

4

Software Engineering II

4

 

 

 

 

51000

5.10

 

Praxis- / Auslandssemester

 

 

 

 

30

51010

 

4

Praxis- / Auslandssemester

 

B

 

 

 

61000

6.10

 

Projekt

 

 

P

1

12

61010

 

6+7

Projekt

8

 

 

 

 

61100

6.11

 

Embedded Systems

 

 

E/PF/K

1

6

61110

 

6

Embedded Systems

4

 

 

 

 

61300

6.13

 

Technikfolgenabschätzung

 

 

R/H/PF

1

6

61310

 

6

Technikfolgenabschätzung

4

 

 

 

 

61400

6.14

 

Wahlpflicht

 

 

 

1

24

61410

 

6/7

Wahlpflicht

16

 

 

 

 

71000

7.10

7

Bachelorarbeit

 

 

 

 

12

71010

 

7

Bachelorarbeit

 

 

 

0,8

 

71020

 

7

Bachelorarbeit-Kolloquium

 

 

 

0,2

 

Wahlpflichtmodule

Als Wahlpflichtmodule (6.14) können die in den Studiengängen Informatik und Wirtschaftsinformatik der Hochschule Bremerhaven angebotenen Module laut Modulhandbuch gewählt werden. Der aktuelle Katalog wird vor jedem Semester im Fachbereich bekannt gegeben. Auf Antrag können auch Module aus anderen Studiengängen der Hochschule Bremerhaven oder von anderen Hochschulen zugelassen werden.

Regelungen für den Zusatz „Schwerpunkt Systemintegration“ im Bachelorzeugnis

Module aus dem Schwerpunkt „Systemintegration“ werden im Modulhandbuch entsprechend gekennzeichnet. Wenn als Wahlpflichtmodule (61400) das Modul „IT-Systemintegration“ (6 LP) und mindestens weitere 12 LP mit der Kennzeichnung „Systemintegration“ erfolgreich absolviert wurden, kann auf Wunsch der bzw. des Studierenden der Zusatz „Schwerpunkt Systemintegration“ auf dem Bachelorzeugnis vermerkt werden.

Regelungen für den Zusatz „Schwerpunkt IT-Sicherheit“ im Bachelorzeugnis

Module aus dem Schwerpunkt „IT-Sicherheit“ werden im Modulhandbuch entsprechend gekennzeichnet. Wenn als Wahlpflichtmodule (61400) das Modul „Systemsicherheit“ (6 LP) und mindestens weitere 12 LP mit der Kennzeichnung „IT-Sicherheit“ erfolgreich absolviert wurden, kann auf Wunsch der bzw. des Studierenden der Zusatz „Schwerpunkt IT-Sicherheit“ auf dem Bachelorzeugnis vermerkt werden.

Regelungen für den Zusatz „Schwerpunkt Eingebettete Systeme“ im Bachelorzeugnis

Module aus dem Schwerpunkt „Eingebettete Systeme“ werden im Modulhandbuch entsprechend gekennzeichnet. Wenn als Wahlpflichtmodule (61400) das Modul „Automatisierungstechnik“ (6 LP) und mindestens weitere 12 LP mit der Kennzeichnung „Eingebettete Systeme“ erfolgreich absolviert wurden, kann auf Wunsch der bzw. des Studierenden der Zusatz „Schwerpunkt Eingebettete Systeme“ auf dem Bachelorzeugnis vermerkt werden

Regelungen für den Zusatz „Schwerpunkt Automatisierungstechnik“ im Bachelorzeugnis

Module aus dem Schwerpunkt „Automatisierungstechnik“ werden im Modulhandbuch entsprechend gekennzeichnet. Wenn als Wahlpflichtmodule (61400) das Modul „Automatisierung“ (6 LP) und mindestens weitere 12 LP mit der Kennzeichnung „Automatisierungstechnik“ erfolgreich absolviert wurden, kann auf Wunsch der bzw. des Studierenden der Zusatz „Schwerpunkt Automatisierungstechnik“ auf dem Bachelorzeugnis vermerkt werden.

Erläuterungen und Abkürzungen:

Prüf.-nr.:

Prüfungsnummer (für Prüfungsverwaltung)

Sem:

Semester

SWS:

Semesterwochenstunden

SL:

Studienleistung (unbenotet)

PL:

Prüfungsleistung (benotet)

GF:

Gewichtungsfaktor zur Ermittlung der Modulnote, wenn das Modul mehrere Prüfungsleistungen enthält

CP:

Leistungspunkte (Credit-Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)

Abkürzungen bei den Studien- und Prüfungsleistungen:

K:

Schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur)

M:

Mündliche Prüfung

R:

Schriftlich ausgearbeitetes Referat

H:

Hausarbeit

P:

Projektarbeit

V:

Praktischer Versuch

E:

Entwurf

B:

Bericht zum Praktikum oder Auslandsstudium

PF:

Portfolioprüfung

Formen der Prüfungs- und Studienleistungen:

Die aufgeführten Formen innerhalb eines Moduls stehen für mögliche Alternativen.


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