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  • Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Schiffsbetriebstechnik (Fachspezifischer Teil) vom 12. Juli 2022

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Schiffsbetriebstechnik (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:12.07.2022 Inkrafttreten01.10.2022 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.ABl. 2023, S. 131)
Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 693
Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Schiffsbetriebstechnik (Fachspezifischer Teil) vom 12. Juli 2022 (Brem.ABl. 2022, S. 693), zuletzt Berichtigung (Brem.ABl. 2023, S. 131)"

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juris-Abkürzung: SBTBRHBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SBTBRHBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:12.07.2022
Gültig ab:01.10.2022
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2022, 693
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven
für den Studiengang Schiffsbetriebstechnik (Fachspezifischer Teil)
Vom 12. Juli 2022
Zum 25.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.ABl. 2023, S. 131)

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 26. Juli 2022 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 159), die vom Fachbereichsrat auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossene Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Schiffsbetriebstechnik (Fachspezifischer Teil) in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 28. März 2017 (Brem.ABl. S. 641) (AT-BPO), der zuletzt durch Ordnung vom 24. Mai 2022 (Brem.ABl. S. 501) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

Anlagen

Anlage 1:

Prüfungs- und Studienleistungen

1.

Teil A: Pflichtprogramm SBT

2.

Teil B: Pflichtprogramm SBTA für Inhaber und Inhaberinnen des Befähigungszeugnisses zum technischen Schiffsoffizier oder zur technischen Schiffsoffizierin gemäß § 38 Absatz 1 Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

3.

Teil C: Anzuerkennende Prüfungs- und Studienleistungen SBTA von anderen deutschen Seefahrtbildungseinrichtungen, deren Leistungsanforderungen unter Mitwirkung eines Kultusministeriums unter Berücksichtigung der STAK-Rahmenordnung festgelegt wurden, für Inhaber und Inhaberinnen des Befähigungszeugnisses zum technischen Schiffsoffizier oder zur technischen Schiffsoffizierin gemäß § 38 Absatz 1 Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

Anlage 2:

Praxissemesterordnung


§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie beinhaltet zwei praktische Studiensemester, die Bachelorarbeit und das Kolloquium.

(2) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 240 Leistungspunkte gemäß Anlage 1 erforderlich. Inhaber und Inhaberinnen des Befähigungszeugnisses zum technischen Schiffsoffizier oder zur technischen Schiffsoffizierin gemäß § 38 Absatz 1 Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) müssen 120 Leistungspunkte gemäß Anlage 1 Teil B nachweisen. Die weiteren Leistungspunkte werden durch Anerkennung gemäß Anlage 1 Teil C erbracht.

§ 2
Praxissemester

(1) Die praktischen Studiensemester finden in der Regel im ersten und siebten Semester statt. Zum ersten praktischen Studiensemester wird zugelassen, wer

-

die Seediensttauglichkeit für den Maschinendienst nachgewiesen hat,

-

die Sicherheitsgrundausbildung für Seeleute gemäß Teil A-VI/1 Absatz 1 des STCW-Codes absolviert hat.

Die praktischen Studiensemester müssen einen Umfang von je 26 Wochen aufweisen. Näheres regelt die Anlage 2. Inhalte und Gliederung der praktischen Studiensemester sind im Training Record Book for Engineer Cadets (TRB TOA) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

(2) Bei Vorliegen des Befähigungszeugnisses zum technischen Schiffsdienst gemäß § 38 Absatz 1 See-BV oder einer abgeschlossenen Ausbildung zur Schiffsmechanikerin bzw. zum Schiffsmechaniker oder zur Technischen Offiziersassistentin bzw. zum Technischen Offiziersassistenten (TOA) können beide Praxissemester durch Anerkennung ersetzt werden.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl, Form und Gewichtung der in den Modulen zu erbringenden Prüfungs- und Studienleistungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen können neben den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen in folgenden Formen erbracht werden:

1.

Entwurf oder Programm (E):

Ein Entwurf oder ein Programm löst ein Problem in konzeptioneller und konstruktiver Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung planerischer Aspekte. Die erarbeiteten Lösungen sollen in einer für die berufliche Praxis üblichen Weise dargestellt werden.

2.

Projektarbeit unter Aufsicht (P):

Bei einer Projektarbeit unter Aufsicht soll nachgewiesen werden, dass in einem begrenzten Zeitraum praxisnahe Probleme mit Hilfe von vorgegebener Fachliteratur und Hinweisen der oder des Lehrenden gelöst werden können. Umfang der Problemstellung und Bearbeitungsfristen werden im Einzelfall festgelegt.

3.

Simulatoraufgabe (S):

In der Simulatoraufgabe soll die Fähigkeit zur sachgerechten Bedienung der Maschinenanlage anhand einer konkreten Aufgabenstellung, verbunden mit spontan eingespielten Betriebsstörungen, nachgewiesen werden.

(2) Lehrveranstaltungen finden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen teilweise in englischer Sprache statt. Die Festlegung der Lehrsprache erfolgt zu Beginn der Lehrveranstaltung.

(3) Die Prüfung des Moduls „Propulsion, Schiffsmaschinenbetrieb“ ist gleichzeitig die Berufseingangsprüfung gemäß § 10 See-BV. Voraussetzung für den Antritt der Berufseingangsprüfung ist das erfolgreiche Absolvieren der beiden praktischen Studiensemester gemäß § 2.

(4) Als Wahlpflichtfächer können alle im Fachbereich 1 der Hochschule Bremerhaven angebotenen Module gewählt werden. Auf Antrag können vom Prüfungsausschuss auch Module anderer Studiengänge oder im Studium Generale der Hochschule Bremerhaven angebotene Module zugelassen werden.

§ 4
Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium, in dem die Bachelorarbeit zu verteidigen ist.

(2) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 192 CP erworben hat.

(3) Das Thema der Bachelorarbeit kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen.

§ 5
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 20 % aus der Note der Bachelorthesis, zu 5 % aus der Note des Kolloquiums sowie zu 75 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach Anlage 1. Der Durchschnitt der Modulnoten wird anhand der zugeordneten Leistungspunkte gewichtet berechnet.

§ 6
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Science“.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung im Studiengang eingeschrieben sind oder ihr Studium an der Hochschule Bremerhaven aufnehmen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt der fachspezifische Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für die Studiengänge „Schiffsbetriebstechnik“ (SBT/SBTA) und „Anlagenbetriebstechnik“ (ABT) vom 16. April 2013 (Brem.ABl. 2015 S. 98) nur hinsichtlich der Regelungen für das Studium der Schiffsbetriebstechnik außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Bachelorprüfung mit Ausnahme der Module „Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 3“ sowie „Grundkurs Tanker“ nach den bisherigen Bestimmungen ab. Auf Antrag können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum 30. September 2028. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich angerechnet werden.

Anlage 1

Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen der Bachelorprüfung

Teil A:

Pflichtprogramm SBT

Prüf.-
nr.

Sem.

Modulbez.

Modul/
Lehrveranstaltungen

Art

SW
S

SL

PL

GF

CP

11000

 

PR-SB1

Praktisches Studiensemester

 

 

 

 

 

30

11010

1

 

Erstes praktisches Studiensemester

P

2

H

 

 

 

21000

 

MA-AN1

Analysis 1

 

 

 

K/M/Pf

1

5

21010

2

 

Analysis 1

VL

3

 

 

 

 

2

 

Analysis 1 Übung

Ü

1

 

 

 

 

21100

 

PH-PHY

Physik

 

 

 

 

 

5

21110

2

 

Physik Grundlagen

VL

2

 

K/M

0,5

 

21120

3

 

Physik Laborpraktikum

L

2

 

V/M

0,5

 

21200

 

TM-TM1

Technische Mechanik 1

 

 

 

K/M

1

5

21210

2

 

Technische Mechanik 1

VL

3

 

 

 

 

2

 

Technische Mechanik 1 Übung

Ü

1

 

 

 

 

21300

 

ET-ETG

Elektrotechnik Grundlagen

 

 

 

K/M

1

5

21310

2

 

Elektrotechnik Grundlagen

VL

3

 

 

 

 

21320

2

 

Elektrotechnik Grundlagen Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

21400

 

CA-TZC

Technisches Zeichnen, CAD

 

 

 

K/M

1

5

21410

2

 

Technisches Zeichnen

VL

2

 

 

 

 

2

 

CAD Laborpraktikum

L

2

 

 

 

 

21500

 

IT-CPI

Computerprogrammierung

 

 

 

K/M

1

5

21510

2

 

Computerprogrammierung

VL

2

 

 

 

 

21520

2

 

Computerprogrammierung Laborpraktikum

L

2

P/R

 

 

 

21600

 

SP-MEN

Maritimes Englisch

 

 

 

 

 

5

21610

2

 

Sprachlabor maritimes Englisch 1

Ü

2

 

K/M

0,5

 

21620

3

 

Sprachlabor maritimes Englisch 2

Ü

2

 

K/M

0,5

 

31000

 

MA-LIN

Lineare Algebra

 

 

 

K/M/Pf

1

5

31010

3

 

Lineare Algebra

VL

3

 

 

 

 

3

 

Lineare Algebra Übung

Ü

1

 

 

 

 

31100

 

TM-TM2

Technische Mechanik 2

 

 

 

K/M

1

5

31110

3

 

Technische Mechanik 2

VL

3

 

 

 

 

3

 

Technische Mechanik 2 Übung

Ü

1

 

 

 

 

31200

 

ET-WST

Wechselströme und Schaltungstechnik

 

 

 

K/M

1

5

31210

3

 

Wechselströme und Schaltungstechnik

VL

3

 

 

 

 

31220

3

 

Wechselströme und Schaltungstechnik Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

31300

 

TH-THG

Thermodynamik Grundlagen

 

 

 

K/M

1

5

31310

3

 

Thermodynamik Grundlagen

VL

3

 

 

 

 

3

 

Thermodynamik Grundlagen Übung

Ü

1

 

 

 

 

31400

 

WT-WK1

Werkstoffkunde 1

 

 

 

K/M

1

5

31410

3

 

Werkstoffkunde 1

VL

3

 

 

 

 

31420

3

 

Werkstoffkunde 1 Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

41000

 

MA-AN2

Analysis 2

 

 

 

K/M

1

5

41010

4

 

Analysis 2

VL

3

 

 

 

 

4

 

Analysis 2 Übung

Ü

1

 

 

 

 

41100

 

CA-KON

Konstruktionslehre

 

 

 

K/M

1

5

41110

4

 

Konstruktionslehre

VL

3

 

 

 

 

4

 

Konstruktionslehre Übung

Ü

1

 

 

 

 

41200

 

TH-ATH

Angewandte Thermodynamik

 

 

 

K/M

1

4

41210

4

 

Thermodynamik 2 und Wärmeübertragung

VL

3

 

 

 

 

4

 

Thermodynamik 2 und Wärmeübertragung Laborpraktikum

L

1

 

 

 

 

41300

 

ST-STR

Strömungslehre

 

 

 

K/M

1

4

41310

4

 

Strömungslehre Grundlagen

VL

3

 

 

 

 

4

 

Strömungslehre Übung

Ü

1

 

 

 

 

41400

 

BW-SBT

Betriebswirtschaft für Schiffsingenieure

 

 

 

K/M/P

1

4

41410

4

 

Betriebswirtschaft für Schiffsingenieure

VL

2

 

 

 

 

4

 

Seeverkehrswirtschaft

VL

2

 

 

 

 

41500

 

BW-PFS

Personalführung/Sicherheit

 

 

 

K/M/R

 

4

41510

4

 

Personalführung

VL

2

 

 

 

 

4

 

Sicherheit

VL

2

 

 

 

 

41600

 

CH-BGS

Betriebsstoffe und Gefahrstoffe

 

 

 

K/M

1

4

41610

4

 

Betriebsstoffe

VL

2

 

 

 

 

4

 

Gefahrstoffe

VL

1

 

 

 

 

41620

4

 

Betriebsstoffe Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

51000

 

AU-AUT

Grundlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik

 

 

 

K

1

5

51010

5

 

Grundlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik

VL

3

 

 

 

 

51020

5

 

Grundlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

51100

 

ET-EMA

Elektrische Maschinen1

 

 

 

K/M

1

5

51110

5

 

Elektrische Maschinen

VL

3

 

 

 

 

51120

5

 

Elektrische Maschinen Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

51200

 

AU-PDV

Prozessdatenverarbeitung, Leittechnik

 

 

 

K/M/P

1

5

51210

5

 

Prozessdatenverarbeitung, Leittechnik

VL

3

 

 

 

 

51220

5

 

Prozessdatenverarbeitung Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

51300

 

AN-VA1

Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 1

 

 

 

K/M

1

5

51310

5

 

Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 1

VL

3

 

 

 

 

51320

5

 

Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 1 Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

51400

 

AN-APA

Arbeitsmaschinen und Anlagen

 

 

 

K/M

1

5

51410

5

 

Arbeitsmaschinen, Anlagen- und Kältetechnik

VL

3

 

 

 

 

51420

5

 

Arbeitsmaschinen, Anlagen- und Kältetechnik Laborpraktikum

L

2

V

 

 

 

51500

 

AN-DK1

Dampfkraftanlagen 1

 

 

 

K/M

1

5

51510

5

 

Dampfkraftanlagen 1

VL

3

 

 

 

 

51520

5

 

Dampfkraftanlagen 1 Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

61000

 

AN-VA2

Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 2

 

 

 

K/M

1

2

61010

6

 

Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 2

VL

1

 

 

 

 

61020

6

 

Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 2 Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

61100

 

AN-DK2

Dampfkraftanlagen 2

 

 

 

K/M

1

3

61110

6

 

Dampfkraftanlagen 2

VL

1

 

 

 

 

61120

6

 

Dampfkraftanlagen 2 Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

61200

 

ET-ENA

Elektrische Netze und Anlagen

 

 

 

K/M

1

5

61210

6

 

Elektrische Netze und Anlagen

VL

3

 

 

 

 

61220

6

 

Elektrische Netze und Anlagen Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

61300

 

AU-RLT

Regelungstechnik

 

 

 

K/M/V

1

3

61310

6

 

Regelungstechnik

VL

1

 

 

 

 

61320

6

 

Regelungstechnik Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

61400

 

TM-MDY

Maschinendynamik2

 

 

 

K/M/V

1

5

61410

6

 

Maschinendynamik

VL

3

 

 

 

 

61420

6

 

Maschinendynamik Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

61500

 

RE-BAS

Betriebsführung und Arbeitsschutz

 

 

 

K/M/R

1

4

61510

6

 

Grundlagen der technischen Betriebsführung

VL

2

 

 

 

 

6

 

Technische Betriebsführung, Arbeitsschutz

VL

2

 

 

 

 

61600

 

RE-ARE

Recht

 

 

 

K/M

1

2

61610

6

 

Allgemeines Recht

VL

2

 

 

 

 

61700

 

AN-SCH

Schiffbau

 

 

 

K/M/R

1

3

61710

6

 

Schiffbau

 

1

 

 

 

 

61720

6

 

Schiffbau Übung

 

1

V/Ü

 

 

 

61800

 

RE-SEE

Seerecht

 

 

 

K/M/R

1

2

61810

6

 

Seerecht

VL

2

 

 

 

 

61900

 

WP-WPF

Wahlpflicht3

 

 

 

 

1

3

61910

6

 

Wahlpflichtfach 1

VL

1

 

 

 

 

61920

8

 

Wahlpflichtfach 2

VL

2

 

 

 

 

71000

 

PR-SB2

Praktisches Studiensemester

 

 

 

 

 

30

71010

7

 

Zweites praktisches Studiensemester

P

1

H

 

 

 

81000

 

AN-INH

Instandhaltung

 

 

 

K/M/R

1

3

81010

8

 

Instandhaltung

VL

2

 

 

 

 

81020

8

 

Instandhaltung Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

81100

 

ET-LET

Leistungselektronik

 

 

 

K/M

1

2

81110

8

 

Leistungselektronik

VL

1

 

 

 

 

81120

8

 

Leistungselektronik Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

81200

 

AN-VA3

Propulsion, Schiffsmaschinenbetrieb4

 

 

 

S/M

1

3

81210

8

 

Simulatorübungen, Propulsion, Schiffsmaschinenbetrieb

L

2

V/S

 

 

 

81300

 

AN-STA

Schiffstechnische Anlagen

 

 

 

K/M

1

5

81310

8

 

Schiffstechnische Anlagen u. Arbeitsmaschinen

VL

3

 

 

 

 

81320

8

 

Schiffstechnische Anlagen u. Arbeitsmaschinen Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

81400

 

ET-EAS

Elektrische Anlagen auf Schiffen

 

 

 

K/M

1

3

81410

8

 

Elektrische Anlagen auf Schiffen

VL

1

 

 

 

 

81420

8

 

Elektrische Anlagen auf Schiffen Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

81500

 

SP-GES

Gesundheitslehrgang

 

 

 

M

1

2

81510

8

 

Gesundheitslehrgang

VL

2

 

 

 

 

81600

 

BA-SBT

Bachelorarbeit

 

2,25

 

 

 

10

81610

8

 

Bachelorarbeit

-

 

 

BA

0,8

 

81620

8

 

Kolloquium

-

 

 

M

0,2

 

 

 

 

Summe

 

 

 

 

 

240

Teil B:

Pflichtprogramm SBTA

Sem.

Modulbez.

Modul/
Lehrveranstaltungen

Art

SW
S

SL

PL

GF

CP

 

MA-AN1

Analysis 1

 

 

 

K/M/Pf

1

5

1

 

Analysis 1

VL

3

 

 

 

 

1

 

Analysis 1 Übung

Ü

1

 

 

 

 

 

TM-TM1

Technische Mechanik 1

 

 

 

K/M

1

5

1

 

Technische Mechanik 1

VL

3

 

 

 

 

1

 

Technische Mechanik 1 Übung

Ü

1

 

 

 

 

 

IT-CPI

Computerprogrammierung

 

 

 

K/M

1

2,5

1

 

Computerprogrammierung

VL

2

 

 

 

 

 

PH-PHY

Physik

 

 

 

 

 

2,5

2

 

Physik Laborpraktikum

L

2

 

V/M

 

 

 

SP-MEN

Maritimes Englisch

 

 

 

 

 

2,5

2

 

Sprachlabor maritimes Englisch 2

Ü

2

 

K/M

 

 

 

MA-LIN

Lineare Algebra

 

 

 

K/M/Pf

1

5

2

 

Lineare Algebra

VL

3

 

 

 

 

2

 

Lineare Algebra Übung

Ü

1

 

 

 

 

 

TM-TM2

Technische Mechanik 2

 

 

 

K/M

1

5

2

 

Technische Mechanik 2

VL

3

 

 

 

 

2

 

Technische Mechanik 2 Übung

Ü

1

 

 

 

 

 

ET-WST

Wechselströme und Schaltungstechnik

 

 

 

K/M

1

5

2

 

Wechselströme und Schaltungstechnik

VL

3

 

 

 

 

2

 

Wechselströme und Schaltungstechnik Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

 

TH-THG

Thermodynamik Grundlagen

 

 

 

K/M

1

5

2

 

Thermodynamik Grundlagen

VL

3

 

 

 

 

2

 

Thermodynamik Grundlagen Übung

Ü

1

 

 

 

 

 

WT-WK1

Werkstoffkunde 1

 

 

 

K/M

1

1,5

2

 

Werkstoffkunde 1 Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

 

MA-AN2

Analysis 2

 

 

 

K/M

1

5

3

 

Analysis 2

VL

3

 

 

 

 

3

 

Analysis 2 Übung

Ü

1

 

 

 

 

 

CA-KON

Konstruktionslehre

 

 

 

K/M

1

5

3

 

Konstruktionslehre

VL

3

 

 

 

 

3

 

Konstruktionslehre Übung

Ü

1

 

 

 

 

 

TH-ATH

Angewandte Thermodynamik

 

 

 

K/M

1

4

3

 

Thermodynamik 2 und Wärmeübertragung

VL

3

 

 

 

 

3

 

Thermodynamik 2 und Wärmeübertragung Laborpraktikum

L

1

 

 

 

 

 

ST-STR

Strömungslehre

 

 

 

K/M

1

3

3

 

Strömungslehre Grundlagen

VL

3

 

 

 

 

 

BW-SBT

Betriebswirtschaft für Schiffsingenieure

 

 

 

K/M/P

1

2

3

 

Betriebswirtschaft für Schiffsingenieure

VL

2

 

 

 

 

 

AU-AUT

Grundlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik

 

 

 

K

1

5

4

 

Grundlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik

VL

3

 

 

 

 

4

 

Grundlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

 

AN-VA1

Verbrennungskraft-maschinen und Anlagen 1

 

 

 

K/M

1

5

4

 

Verbrennungskraft-maschinen und Anlagen 1

VL

3

 

 

 

 

4

 

Verbrennungskraft-maschinen und Anlagen 1 Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

 

AN-APA

Arbeitsmaschinen und Anlagen

 

 

 

K/M

1

5

4

 

Arbeitsmaschinen, Anlagen- und Kältetechnik

VL

3

 

 

 

 

4

 

Arbeitsmaschinen, Anlagen- und Kältetechnik Laborpraktikum

L

2

V

 

 

 

 

AN-DK1

Dampfkraftanlagen 1

 

 

 

K/M

1

5

4

 

Dampfkraftanlagen 1

VL

3

 

 

 

 

4

 

Dampfkraftanlagen 1 Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

 

AN-VA2

Verbrennungskraft-maschinen und Anlagen 2

 

 

 

K/M

1

2

5

 

Verbrennungskraft-maschinen und Anlagen 2

VL

1

 

 

 

 

5

 

Verbrennungskraft-maschinen und Anlagen 2 Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

 

AN-DK2

Dampfkraftanlagen 2

 

 

 

K/M

1

3

5

 

Dampfkraftanlagen 2

VL

1

 

 

 

 

5

 

Dampfkraftanlagen 2 Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

 

ET-ENA

Elektrische Netze und Anlagen

 

 

 

K/M

1

5

5

 

Elektrische Netze und Anlagen

VL

3

 

 

 

 

5

 

Elektrische Netze und Anlagen Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

 

AU-RLT

Regelungstechnik

 

 

 

K/M/V

1

3

5

 

Regelungstechnik

VL

1

 

 

 

 

5

 

Regelungstechnik Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

 

TM-MDY

Maschinendynamik5

 

 

 

K/M/V

1

5

5

 

Maschinendynamik

VL

3

 

 

 

 

5

 

Maschinendynamik Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

 

RE-BAS

Betriebsführung und Arbeitsschutz

 

 

 

K/M/R

1

2

5

 

Technische Betriebsführung, Arbeitsschutz

VL

2

 

 

 

 

 

RE-ARE

Recht

 

 

 

K/M

1

2

5

 

Allgemeines Recht

VL

2

 

 

 

 

 

AN-SCH

Schiffbau

 

 

 

K/M/R

1

3

5

 

Schiffbau

 

1

 

 

 

 

5

 

Schiffbau Übung

 

1

V/Ü

 

 

 

 

WP-WPF

Wahlpflicht

 

 

 

 

1

2

6

 

Wahlpflichtfach

VL

2

 

 

 

 

 

ET-LET

Leistungselektronik

 

 

 

K/M

1

2

6

 

Leistungselektronik

VL

1

 

 

 

 

6

 

Leistungselektronik Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

 

ET-EAS

Elektrische Anlagen auf Schiffen

 

 

 

K/M

1

3

6

 

Elektrische Anlagen auf Schiffen

VL

1

 

 

 

 

6

 

Elektrische Anlagen auf Schiffen Laborpraktikum

L

1

V

 

 

 

 

BA-SBT

Bachelorarbeit

 

2,25

 

 

 

10

6

 

Bachelorarbeit

-

 

 

BA

0,8

 

6

 

Kolloquium

-

 

 

M

0,2

 

 

 

Summe

 

 

 

 

 

120

Erläuterungen und Abkürzungen:

Art:

Veranstaltungsart

CP:

Leistungspunkte (Credit-Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)

GF:

Gewichtungsfaktor zur Ermittlung der Modulnote, wenn das Modul mehrere Prüfungsleistungen enthält

L:

Laborpraktikum

Modulbez.:

Modulbezeichnung

P:

Praktikum

PL:

Prüfungsleistung (benotet)

Prüf.-nr.:

Prüfungsnummer

S:

Seminar

SBT:

Schiffsbetriebstechnik

Sem.:

Semester

SL:

Studienleistung (unbenotet)

SWS:

Semesterwochenstunden

Ü:

Übung

VL:

Vorlesung

Abkürzungen der Studien- und Prüfungsleistungen:

A:

Anwesenheit

B:

Bericht

BA:

Bachelorarbeit

E:

Entwurf

H:

Hausarbeit

K:

schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur)

M:

mündliche Prüfung

P:

Projektarbeit unter Aufsicht

Pf:

Portfolioprüfung

R:

schriftlich ausgearbeitetes Referat

S:

Simulatoraufgabe

Ü:

Übung

V:

Laborversuch (praktischer Versuch, beinhaltet einen Laborbericht zur Dokumentation und Auswertung des Versuchs)

/:

alternative Prüfungsleistung

Prüfungsformen:

Die aufgeführten Prüfungsformen innerhalb eines Moduls stehen für mögliche Alternativen. Die zu erbringende Prüfungsleistung wird am Anfang des Semesters bekannt gegeben.

Teil C:

Anzuerkennende Prüfungs- und Studienleistungen SBTA

Modulgruppe

Modul / Lehrveranstaltung

SWS

CP

Praxissemester

1. und 2. praktisches Studiensemester

2

60

Physik

Physik / Physik

2

2,5

Techn. Zeichnen, CAD

Technischen Zeichnen, CAD

4

5

Elektrotechnik

Elektrotechnik Grundlagen

4

5

Werkstoffe

Werkstoffkunde 1 / Werkstoffkunde 1

2

3,5

Software, IT

Computerprogrammierung / Laborpraktikum zu Computerprogrammierung

2

2,5

Strömungslehre

Strömungslehre / Übung zu Strömungslehre

2

1

Sprachen

Maritimes Englisch / Sprachlabor maritimes Englisch 1

2

2,5

Betriebswirtschaft

Betriebswirtschaft für Schiffsingenieure / Seeverkehrswirtschaft

2

2

Personalführung

Personalführung / Sicherheit

4

4

Motorentechnik, Gasturbinen

Propulsion, Schiffsmaschinenbetrieb

2

3

Arbeitsmaschinen

Schiffstechnische Anlagen

4

5

Elektrische Maschinen

Elektrische Maschinen

4

5

Automation

Prozessdatenverarbeitung, Leittechnik

4

5

Betriebsstoffe

Betriebsstoffe und Gefahrstoffe

4

4

Betriebsführung und Arbeitsschutz

Betriebsführung und Arbeitsschutz / Grundlagen der technischen Betriebsführung

2

2

Instandhaltung

Instandhaltung

3

3

Recht

Seerecht

2

2

Gesundheit

Gesundheitslehrgang

2

2

Wahlpflichtfach

Technisches Wahlpflichtfach im Umfang von 1 CP

1

1

Summe

 

53

120

Fußnoten

1

Die Anmeldung zum Modul 51100 setzt voraus, dass die Module 21000, 31000, 31200 sowie 41000 erfolgreich abgeschlossen worden sind.

2

Die Anmeldung zum Modul 61400 setzt voraus, dass die Module 21200, 31100, 21000, 41000 sowie 31000 erfolgreich abgeschlossen worden sind.

3

Angebot und Prüfungsleistung gemäß aktueller Aushänge des Fachbereichs; das bisherige Pflichtmodul „Tanker“ kann nach Neukonzeption in diesem Rahmen nunmehr fallweise angeboten werden.

4

Ersetzt unter Berücksichtigung seerechtlicher Vorgaben das bisherige Modul „Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 3“; die Modulprüfung umfasst gleichzeitig die Berufseingangsprüfung gemäß SeeBV.

5

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anmeldung zum Modul ist die Tabelle Teil A mit den Hinweisen zum Modul „Maschinendynamik“ analog zu verwenden.

Anlage 2

Anlage 2: Praxissemesterordnung

Präambel

Die Praxissemesterordnung regelt die Anforderungen an die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit, soweit diese gemäß § 39 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) in der jeweils geltenden Fassung in der Form von Praxissemestern durchgeführt wird. Sie orientiert sich an den vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ausgegebenen „Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten/Offiziersassistentinnen in der Seeschifffahrt“ in der jeweils geltenden Fassung.

1.

Grundsätze und Ziele

1.1.

Das Studium zum Erwerb des Befähigungszeugnisses umfasst sechs Theorie- und zwei Praxissemester. Die Praxissemester dienen dem Erwerb von Fertigkeiten, die für eine spätere Ausübung des Berufes benötigt werden. In ihnen werden die durch internationale und nationale Vorschriften festgelegten praktischen Ausbildungsinhalte erlernt, die für die Erteilung des Befähigungszeugnisses Voraussetzung sind.

1.2.

Ziel des ersten Praxissemesters ist es, das Berufsfeld Schiff und Maschine kennenzulernen. Dabei sollen möglichst viele berufspraktische Erfahrungen und damit verbundene Fertigkeiten gewonnen werden, die den Hintergrund für die sich anschließende theoretische Ausbildung darstellen.

1.3.

Ziel des zweiten Praxissemesters ist es, das bisher erworbene theoretische Wissen in der Praxis anzuwenden. Es soll insbesondere mit den Aufgaben des Berufes der technischen Wachoffizierinnen und technischen Wachoffiziere vertraut machen. Das zweite Praxissemester ist in der Regel im siebten Semester zu absolvieren.

1.4.

Die Ausbildungsinhalte sind entsprechend den oben angegebenen Richtlinien zu erfüllen. Sie werden in dem von der StAK beschlossenen und vom BMVI oder der von ihm beauftragten Stelle anerkannten Training-Record-Book for Engineer Cadets (TRB TOA) in der jeweils gültigen Fassung dokumentiert. Das vollständige Praktikum ist Bestandteil des Hochschulstudiums entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulrechts.

1.5.

Vor der Immatrikulation zum Studium der Schiffsbetriebstechnik ist ein technisches Vorpraktikum zur Metallbearbeitung und zur Reparatur von Maschinen und n von sechs Monaten abzuleisten. Die Anforderungen nach Anlage 6 See-BV müssen erfüllt sein.

2.

Praxissemestervertrag

2.1.

Zwischen den Studierenden und der Praxisstelle muss ein Vertrag geschlossen werden. Es kann das vom Studiengang vorgehaltene Formular verwendet werden.

3.

Praxisstellen

3.1.

Beide Praxissemester sind auf Schiffen zu absolvieren, die für die Ausbildungsziele der Praxissemester geeignet sind. Die Maschinenleistung der Hauptantriebsanlage muss mindestens 750 kW betragen. Die oder der für die Betreuung vorgesehene technische Schiffsoffizierin bzw. Schiffsoffizier soll in der Regel ein deutsches Befähigungszeugnis besitzen. Wer ein ausländisches Befähigungszeugnis besitzt, kommt für die Betreuung in Betracht, wenn die sprachliche Verständigung uneingeschränkt gegeben ist.

3.2.

Studierende im Praktikum sind nicht auf die gemäß Schiffsbesatzungszeugnis erforderliche Besatzung anzurechnen.

3.3.

Zuständiger Unfallversicherungsträger ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) oder deren Nachfolgeorganisation. Für die Absicherung der über die Leistungen der studentischen Krankenversicherung hinausgehenden Risiken einer Krankheit im Ausland ist die Praxisstelle zuständig.

4.

Erstes Praxissemester

4.1.

Das erste Praxissemester wird im ersten Semester durchgeführt. Über eine Anrechnung vor Beginn des Studiums absolvierter Seefahrtzeiten entscheidet die oder der Praxissemesterbeauftragte des Fachbereichs 1 (Technologie) im Benehmen mit dem BMVI oder der von ihm bestimmten Stelle.

4.2.

Die Dauer beträgt 26 Wochen. Diese Zeit soll zusammenhängend an Bord verbracht werden.

4.3.

Vor Beginn des Praxissemesters sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt zu erfüllen. Dazu gehören der Nachweis der Seediensttauglichkeit für den Maschinendienst und die Sicherheitsgrundausbildung für Seeleute gemäß Teil A-VI/1 Absatz 1 des STCW-Codes.

4.4.

Die Ausbildungsinhalte sind entsprechend den Vorgaben im TRB TOA abzuarbeiten.

5.

Zweites Praxissemester

5.1.

Das zweite Praxissemester findet in der Regel im siebten Semester statt.

5.2.

Die Dauer beträgt 26 Wochen. Diese Zeit soll zusammenhängend an Bord verbracht werden.

5.3.

Die Ausbildungsinhalte sind entsprechend den Vorgaben im TRB TOA abzuarbeiten.

6.

Aufgaben der Studierenden

6.1.

Die Studierenden suchen sich eine Praxisstelle.

6.2.

Die Studierenden erfüllen die Ausbildungsinhalte unter Anleitung und Kontrolle der betreuenden Offizierin bzw. des betreuenden Offiziers und weisen dies mittels der Dokumentation durch eine entsprechende Bestätigung im TRB TOA nach.

6.3.

Nach Ablauf jedes Praxissemesters ist ein Praxissemesterbericht anzufertigen, der eine Beschreibung des Schiffes und der Reisen, eine zusammenfassende Darstellung der Erfahrungen und eine abschließende Wertung des jeweiligen Praxissemesters enthält.

6.4.

Versicherungsschutz bei Unfällen während der Freizeit besteht gemeinhin nur, wenn auf eigene Veranlassung mit einem entsprechenden Versicherungsträger ein Vertrag geschlossen wird.

7.

Aufgaben der Hochschule

7.1.

Die Hochschule unterstützt die Studierenden bei der Suche nach einer geeigneten Praxisstelle. Sie benennt bei Bedarf geeignete Reedereien und Schiffe.

7.2.

Zur Organisation, Betreuung und Anerkennung der Praxissemester ernennt die Hochschule eine Praxissemesterbeauftragte oder einen Praxissemesterbeauftragten, die oder der ein (nicht zwingend gültiges) Befähigungszeugnis auf Managementebene besitzt.

7.3.

Praktikumsverträge und sonstige benötigte Unterlagen werden dem oder der Studierenden von der Hochschule rechtzeitig vor Beginn des Praxissemesters ausgehändigt.

7.4.

Die Hochschule erkennt ordnungsgemäß absolvierte Praxissemester an und stellt hierüber die in Anlage 1 enthaltene Bescheinigung aus. Sie gewährt dem BMVI oder der von ihm beauftragten Stelle Einblick in die Praktikumsunterlagen.

8.

Aufgaben der Praxisstelle

8.1.

Die Praxisstelle bestimmt eine an Bord befindliche technische Schiffsoffizierin bzw. einen technischen Schiffoffizier, die oder der für die Betreuung des oder der Studierenden verantwortlich ist und auf die ordnungsgemäße Durchführung des Praxissemesters entsprechend den Richtlinien des BMVI, dieser Praxissemesterordnung und dem TRB TOA achtet.

8.2.

Die Praxisstelle versichert die Studierenden gegen Krankheit im Ausland und trägt die Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung für die Dauer der Praxissemester.

8.3.

Dem oder der Studierenden ist an Bord freie Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Das TRB TOA wird von der ersten Praxissemesterstelle zur Verfügung gestellt.

8.4.

Falls die Reise des oder der Studierenden im Ausland beginnt oder endet, trägt die Praxisstelle die Reisekosten.

8.5.

Die Praxisstelle erstattet nach erfolgreicher Beendigung des Praxissemesters die von dem oder der Studierenden zu verauslagenden Kosten für die allgemeinen Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt einschließlich der erforderlichen medizinischen Vorsorgemaßnahmen. Dazu gehört der Nachweis der Seediensttauglichkeit für den Maschinendienst.

8.6.

Nach Beendigung jedes Praxissemesters sind die abgeleisteten Ausbildungsinhalte von der Betreuerin oder dem Betreuer und von der leitenden Person der Maschinenanlage im TRB TOA zu bescheinigen.

9.

Anerkennung der Praxissemester

9.1.

Voraussetzungen für die Anerkennung eines jeden Praxissemesters durch die Hochschule sind:

a)

Vorlage des Praxissemestervertrages,

b)

Vorlage einer Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes über die Durchführung des Praxissemesters mit Angaben über den zeitlichen Umfang,

c)

Vorlage des Praxissemesterberichts und des TRB TOA.

9.2.

Die oder der Praxissemesterbeauftragte kann in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht ausreichend erfüllt sind, die Anerkennung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen. Die Gesamtdauer der Ausbildung und Seefahrtzeit an Bord muss aber in jedem Fall zwölf Monate betragen.

9.3.

Die Praxissemester werden ganz oder teilweise durch folgende Nachweise über Ausbildungen oder Tätigkeiten ersetzt:

a)

Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Schiffsmechaniker/-in“,

b)

Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 zur See-BV sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet und Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als „technischer/technische Offiziersassistent/-in“ nach Maßgabe der „Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten/Offiziersassistentinnen in der Seeschifffahrt“ in der jeweils geltenden Fassung von mindestens zwölf Monaten,

c)

Besitz eines Zeugnisses über die Abschlussprüfung „Schiffsbetriebstechnische/-r Assistent/-in“ und Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als „technischer/technische Offiziersassistent/-in“ nach Maßgabe der „Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten/Offiziersassistentinnen in der Seeschifffahrt“ von mindestens zwölf Monaten oder

d)

Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als „technischer/technische Offiziersassistent/-in“ nach Maßgabe der „Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten/Offiziersassistentinnen in der Seeschifffahrt“ von mindestens 18 Monaten.



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