|
|
Auf Grund des § 14 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 972) wird verordnet:
(1) Wohn- und Unterstützungsangebote im Sinne dieser Verordnung dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, soweit nicht in einzelnen Bestimmungen etwas anderes bestimmt ist oder nach § 18 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes eine Befreiung von der zuständigen Behörde erteilt wird.
(2) Wohn- und Unterstützungsangebote im Sinne dieser Verordnung sind:
Gasteinrichtungen nach § 5 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes,
anbieterverantwortete Wohngemeinschaften für ältere oder pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer nach § 8 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes und
Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes.
(3) Diese Verordnung wird nicht auf anbieterverantwortete Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen nach § 8 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes angewendet.
(4) Weitergehende Anforderungen, die sich aus dem Fünften, Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und darauf beruhenden Verträgen und Vereinbarungen ergeben, bleiben unberührt.
(1) Wohn- und Unterstützungsangebote sind zu Wohnzwecken bestimmt. Standort, Grundriss und Gebäudeausstattung dieser Wohn- und Unterstützungsangebote müssen geeignet sein, um
die Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer außerhalb der Einrichtung insbesondere durch die Nutzung von Einkaufs-, Versorgungs- und Kulturangeboten sowie des öffentlichen Nahverkehrs im Quartier zu ermöglichen,
die Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer innerhalb des Wohn- und Unterstützungsangebotes zu ermöglichen, insbesondere durch geeignete Räume, um Kontakte der Nutzerinnen und Nutzer untereinander sowie zu Nachbarn und Angehörigen zu fördern und zu pflegen,
die räumliche Orientierung von Nutzerinnen und Nutzern in der Weise sicherzustellen, dass diese möglichst ohne fremde Hilfe und ohne Selbstgefährdung in der Lage sind, die eigene Wohnung oder das eigene Zimmer, den Gemeinschaftsbereich und den Sanitärbereich aufzusuchen sowie
den Eindruck privaten Wohnraums zu vermitteln, zum Beispiel durch eine wohnungstypische Raumanordnung und Raumnutzung sowie durch eine dem Alter der Zielgruppe entsprechende Ausstattung.
(2) Wohn- und Unterstützungsangebote sollen in räumlicher Anbindung an Wohnsiedlungen errichtet werden und so gelegen sein, dass Nutzerinnen und Nutzer eine Teilhabe am Leben in der örtlichen Gemeinschaft möglich ist.
(3) Die Gestaltung der Wohn- und Gemeinschaftsräume in Wohn- und Unterstützungsangeboten muss sich insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Möglichkeiten der Orientierung und das Recht auf Privatsphäre an den Bedürfnissen von älteren Menschen, Menschen mit Behinderung und pflegebedürftigen Menschen auf gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ausrichten und soll ein an den Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens orientiertes Zusammenleben in kleinen Gruppen erlauben und fördern sowie Selbstbestimmung ermöglichen.
(4) Wohn- und Unterstützungsangebote müssen eine für die Betreuung und Pflege sowie die Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer erforderliche und dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende räumliche, bauliche und technische Ausstattung verfügen. Dazu gehören insbesondere ein Aufzug in jedem Gebäude mit mehr als einem Geschoss, ein in den Wohn- und Sanitärbereichen für Nutzerinnen und Nutzer bedarfsgerechtes und gut erreichbares Rufsystem sowie ausreichend breit bemessene Flure, so dass Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer aneinander vorbeifahren können.
(5) Dienstleitungs- und Funktionsräume, Abstellräume oder Unterbringungsmöglichkeiten für Hilfsmittel, hauswirtschaftliches Zubehör und Arzneimittel sind in der erforderlichen Anzahl und mit der erforderlichen technischen Ausstattung vorzuhalten. Für ältere oder pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzipierte Wohn- und Unterstützungsangebote sollen Fäkalienspülräume in jedem Stockwerk vorhalten.
(6) Wohn- und Unterstützungsangebote sind wahlweise zu gestalten in Form von
Appartements mit Küche oder Kochplatz, Bad mit Dusche oder Badewanne, Waschtisch und Toilette und angrenzenden Gemeinschaftsbereichen sowie Dienstleistungs- und Funktionsräumen in zentraler Lage innerhalb des Wohn- und Unterstützungsangebotes oder
in sich abgegrenzte Wohngruppen mit Individualbereichen und angrenzenden Gemeinschaftsbereichen sowie Dienstleistungs- und Funktionsräumen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe der Wohngruppen oder
in sonstiger Weise mit Individualbereichen und nahegelegenen Gemeinschaftsbereichen sowie Dienstleistungs- und Funktionsräumen.
(7) Wohngruppen nach Absatz 6 Nummer 2 für ältere oder pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer dürfen nicht mehr als 16 Nutzerinnen und Nutzer je Gruppe umfassen. Wohngruppen nach Absatz 6 Nummer 2 für erwachsene Menschen mit geistiger, körperlicher, psychischer oder mehrfacher Behinderung dürfen nicht mehr als acht Nutzerinnen und Nutzer je Gruppe umfassen.
(8) Funktion und Bedeutung der Räume müssen für die Nutzerinnen und Nutzer deutlich erkennbar sein. Dabei sind geeignete Maßnahmen zum Ausgleich alters-, demenz- und behinderungsbedingter visueller Einschränkungen durchzuführen.
(9) Der Leistungsanbieter hat jederzeit ein dem Nutzerinnen- und Nutzerbedürfnissen entsprechendes Raumklima und eine angemessene Beleuchtung zu gewährleisten. Anzustreben ist eine Belichtung mit Tageslicht und eine helle gleichmäßige Beleuchtung.
(10) Der Leistungsanbieter hat, soweit die Versorgung von Nutzerinnen und Nutzern mit intensiv-pflegerischem Betreuungsbedarf es erfordert, jederzeit eine Notstromversorgung zu gewährleisten.
(11) Für ältere oder pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzipierte Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes sollen nicht mehr als 80 Plätze umfassen. Für erwachsene Menschen mit geistiger, körperlicher, psychischer oder mehrfacher Behinderung konzipierte Einrichtungen nach § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes sollen nicht mehr als 24 Plätze umfassen. Leistungsrechtliche Vereinbarungen, die geringere Platzzahlen vorschreiben, bleiben unberührt.
(12) Die Vorgabe des Absatzes 11 Satz 1 ist auch dann eingehalten, wenn eine Kurzzeitpflegeeinrichtung nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 4 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes im selben Gebäude oder im selben Gebäudekomplex errichtet wird, soweit die Gesamtplatzzahl 120 Plätze nicht überschreitet. Dies setzt voraus, dass ein besonderes, auf Dauer angelegtes Kurzzeitpflegekonzept vorhanden ist und die Kurzzeitpflegeeinrichtung ausschließlich für die Kurzzeitpflege genutzt wird. Die Belegung der Plätze ist zu dokumentieren. Eine Umwandlung der Plätze ist ausgeschlossen.
(1) Wohn- und Unterstützungsangebote, insbesondere deren Wohn- und Aufenthaltsräume, Verkehrsflächen, sanitäre Anlagen und die zum Gebrauch der Nutzerinnen und Nutzer bestimmten technischen Einrichtungen einschließlich akustischer und visueller Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen müssen den allgemein anerkannten fachlichen Standards der Barrierefreiheit im Sinne der Regelungen der Bremischen Landesbauordnung und des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes genügen.
(2) Sofern in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung keine besonderen Anforderungen an die Ausführung baulicher Anlagen gestellt werden, gelten die Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung und der aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Vorschriften.
(1) Den Nutzerinnen und Nutzern muss als Individualbereich in neu entstehenden Wohn- und Unterstützungsangeboten mindestens ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen. Um den Wünschen der Nutzerinnen und Nutzer nach räumlicher Nähe Rechnung zu tragen, kann ein Teil der Einzelzimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen werden und von zwei Personen genutzt werden.
(2) Die Wohnfläche von Einzelzimmern in für ältere oder pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzipierten Wohn- und Unterstützungsangeboten muss je Nutzerin oder Nutzer ohne Bad und Vorraum mindestens 14 m2 sowie die lichte Raumbreite mindestens 3,2 m betragen. Die Wohnfläche von Einzelzimmern in für erwachsene Menschen mit geistiger, körperlicher, psychischer oder mehrfacher Behinderung konzipierten Wohn- und Unterstützungsangeboten muss je Nutzerin oder Nutzer ohne Bad und Vorraum mindestens 15 m2 sowie die lichte Raumbreite mindestens 3,2 m betragen. Vorräume umfassen die Durchgangsfläche zwischen Zimmerzugang und Hauptwohnfläche der Zimmer und bilden in der Regel gleichzeitig auch die notwendige Bewegungsfläche vor den von den Zimmern direkt zugänglichen Sanitärräumen.
(3) Der Zugang zu den Zimmern der Nutzerinnen und Nutzer muss unmittelbar von den Verkehrsflächen oder aus Gemeinschaftsräumen möglich sein. Die Zimmer dürfen nicht als Durchgangszimmer ausgelegt sein. Die Türen zu den Räumen nach Absatz 1 müssen verschließbar sein und im Notfall von außen entriegelt werden können.
(4) In Einzelzimmern für Nutzerinnen und Nutzer, die zum Einsatz und Abstellen besonderer individueller Hilfsmittel wie Beatmungsgeräten zusätzlichen Raum benötigen, ist ein Wohnflächenmehrbedarf zu berücksichtigen, der den Betroffenen eine vergleichbare Bewegungs- und Gestaltungsfreiheit bietet, wie Personen ohne diesen besonderen Hilfsmittelbedarf. In der Regel ist ein Wohnflächenmehrbedarf von 3 m2 anzusetzen.
(5) In den Zimmern der Nutzerinnen und Nutzer muss für jede Nutzerin und jeden Nutzer die Möglichkeit zur Nutzung von Rundfunk, Fernsehen, Telefon und Internet sichergestellt sein. Die Fenster und Fassaden sind so zu gestalten, dass auch bei Bettlägerigkeit Blickbezüge nach draußen ermöglicht werden.
(6) Für die Berechnung der Wohnfläche nach den Absätzen 2 bis 3 gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346). Beheizbare und unbeheizbare Wintergärten und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden nicht angerechnet.
(1) Gemeinschaftsbereiche sind mit mindestens 3 m2 je Nutzerin und Nutzer bei den Planungen zu berücksichtigen. Davon sind in der Regel mindestens 1,5 m2 je Nutzerin und Nutzer als Wohngruppenraum vorzusehen. Je Wohngruppe soll ein Wohngruppenraum geschaffen werden. Werden Küche und hauswirtschaftliche Funktionen in den Wohngruppenraum integriert, muss dieser eine entsprechend größere Fläche haben. In Wohngruppen für erwachsene Menschen mit geistiger, körperlicher, psychischer oder mehrfacher Behinderung bis zu acht Nutzerinnen und Nutzern sind Gemeinschaftsbereiche, entsprechend größer als in Satz 1 bestimmt, vorzusehen.
(2) Küchen oder Wohnküchen müssen nach Größe und Ausstattung das eigenständige Kochen der Nutzerinnen und Nutzer, eine Vollversorgung der Nutzerinnen und Nutzer, oder ihre aktive Teilnahme an den hauswirtschaftlichen Verrichtungen ermöglichen.
(3) Gemeinschaftsbereiche müssen so angelegt sein, dass Nutzerinnen und Nutzer, auch soweit sie bettlägerig oder auf den Einsatz und das Abstellen besonderer individueller Hilfsmittel wie Beatmungsgeräte angewiesen sind, an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können. Bei bettlägerigen oder auf den Einsatz und das Abstellen besonderer individueller Hilfsmittel angewiesenen Nutzerinnen und Nutzern sind in der Regel mindestens 3 m2 je Nutzerin und Nutzer als Wohngruppenraum vorzusehen.
(4) In Wohn- und Unterstützungsangeboten oder Teilen von Wohn- und Unterstützungsangeboten, die für mobile und selbstständige Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer konzipiert sind, ist eine höhenverstellbare und unterfahrbare Küche vorzuhalten.
(5) In den Gemeinschafträumen muss für jede Nutzerin und jeden Nutzer die Nutzung von Rundfunk, Fernsehen und Internet sichergestellt sein.
(6) In jedem Wohn- und Unterstützungsangebot soll mindestens ein ausreichend großer, geschützter und von Nutzerinnen und Nutzern selbständig nutzbarer Außenbereich in Form eines Gartens, einer Terrasse oder eines Balkons mit einem Sonnenschutz wie zum Beispiel Markisen oder Sonnenschirmen vorgehalten werden. Dafür soll eine Nutzfläche von mindestens 1,5 m2 je Nutzerin und Nutzer zur Verfügung stehen. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen dort jederzeit Zugang haben und sich gefahrlos im Freien aufhalten können. In für ältere oder pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzipierten Wohn- und Unterstützungsangeboten soll sich der Außenbereich zusätzlich unmittelbar zu den zentral gelegenen Gemeinschaftsräumen befinden. Bei bettlägerigen oder auf den Einsatz und das Abstellen besonderer individueller Hilfsmittel angewiesenen Nutzerinnen und Nutzern sollen mindestens 3 m2 je Nutzerin und Nutzer als Außenbereich zur Verfügung stehen.
(7) In Wohn- und Unterstützungsangeboten oder Teilen von Wohn- und Unterstützungsangeboten, die für Menschen mit Demenz konzipiert sind, sind die Küche, das Wohnzimmer oder die Wohnküche zentral anzuordnen und überschaubar zu gliedern.
(8) Sofern in dem Wohn- und Unterstützungsangebot das Rauchen in den Individualbereichen nicht gestattet wird, ist den Nutzerinnen und Nutzern ein geeigneter Gemeinschaftsraum zur Verfügung zu stellen, in dem das Rauchen erlaubt ist. Der Leistungsanbieter muss geeignete Vorkehrungen treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in dem Wohn- und Unterstützungsangebot aufhaltenden Personen so weit wie möglich zu gewährleisten.
(1) Größe und Ausstattung der Sanitärbereiche in Wohn- und Unterstützungsangeboten sollen geeignet sein, um eine möglichst selbstständige Körperpflege und den Einsatz geeigneter Hilfsmittel durch die Nutzerinnen und Nutzer sicherzustellen.
(2) Für jedes Nutzerzimmer muss ein eigenes Bad mit Waschtisch und Dusche oder Badewanne sowie WC räumlich zugeordnet sein. Die Zuordnung eines Bades zu zwei Nutzerzimmern ist zulässig, wenn damit nicht die Nutzung durch mehr als zwei Personen verbunden ist. Bäder, die von zwei Personen genutzt werden, sollen zwei Waschtische vorhalten. Bäder mit zwei Zugängen (Tandembäder) sind unzulässig.
(3) In den Bädern ist durch geeignete bauliche oder technische Maßnahmen eine ausreichende Lüftung zur Vermeidung von Feuchtigkeitsansammlungen sicherzustellen.
(4) In Wohn- und Unterstützungsangeboten nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 4 und § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes und in Wohn- und Unterstützungsangeboten nach § 8 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, muss in jedem Gebäude ein für die Nutzerinnen und Nutzer gut erreichbares rollstuhlgerechtes Pflegebad mit Pflegebadewanne, Waschtisch und Toilette vorhanden sein.
(5) In Wohn- und Unterstützungsangeboten nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 4, § 8 Absatz 3 und § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes muss mindestens ein barrierefreies WC zur Verfügung stehen, das auch von Besucherinnen und Besuchern genutzt werden kann.
(6) In unmittelbarer Nähe von gemeinschaftlichen Wohnflächen soll eine Toilette vorhanden sein, die rollstuhlgerecht ausgestattet ist.
(7) Bei Wasserentnahmestellen von Badewannen, Duschen und Waschtischen, die von Nutzerinnen und Nutzern genutzt werden, ist ein individuell nicht verstellbarer Verbrühschutz vorzusehen. Träger und Leitung der Einrichtung haben einen Standard mit Verfahrensanleitung im Rahmen des Qualitätsmanagements für die Bereiche des Badens und Duschens einschließlich Pflegebad zu erstellen. Das Personal ist zur Umsetzung dieser Standards und des technischen Verbrühschutzes zu unterweisen und regelmäßig zu schulen.
(1) In für Ältere oder Pflegebedürftige konzipierten Wohn- und Unterstützungsangeboten nach § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes muss mindestens ein Raum zur Durchführung von Therapien oder ärztlichen Behandlungen und Untersuchungen vorhanden sein. Eine Kombination mit Gemeinschaftsräumen ist zulässig, wenn die jeweilige Nutzungsmöglichkeit der Räume nicht unangemessen eingeschränkt wird.
(2) Therapieräume müssen mindestens mit einem Waschbecken und einer Liege ausgestattet sein.
(3) Von der Anforderung nach Absatz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Durchführung von Therapien oder ärztlichen Behandlungen und Untersuchungen auf andere Weise sichergestellt wird. Das ist auch der Fall, wenn geeignete Therapieräume in zumutbarer Entfernung außerhalb der Einrichtung von den Nutzerinnen und Nutzern regelmäßig genutzt werden können.
(1) In Wohn- und Unterstützungsangeboten sind Dienstleistungs- und Funktionsräume sowie zweckmäßige Abstell- und Lagerflächen in ausreichender Zahl zum Beispiel zur Lagerung von Lebensmitteln, von Haushaltsgegenständen, zum Waschen und Trocknen von Wäsche durch die Nutzerinnen und Nutzer, sowie von Heil- und Hilfsmitteln vorzuhalten.
(2) Zum Abstellen und zur Lagerung persönlicher Gegenstände sollen den Nutzerinnen und Nutzern zusätzlich zum Individualbereich innerhalb des Wohn- und Unterstützungsangebotes oder in unmittelbarer Nähe geeignete und von den Nutzerinnen und Nutzern erreichbare Flächen zur Verfügung stehen.
(3) Dienstleistungs- und Funktionsräume, insbesondere Umkleide- und Pausenräume von Beschäftigten, sind außerhalb der Gemeinschaftsbereiche anzusiedeln. Innerhalb der Gemeinschaftsbereiche dürfen Dienstleistungs- und Funktionsräume nur vorgehalten werden, soweit dies für die Betreuung und Alltagsgestaltung der Nutzerinnen und Nutzer erforderlich ist; hierzu zählen auch Dienstzimmer. In Wohn- und Unterstützungsangeboten, deren Nutzerinnen und Nutzer durch mobile Unterstützungsdienste nach § 6 Absatz 2 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes betreut werden, sind Dienstleistungs- und Funktionsräume des Leistungsanbieters, wie zum Beispiel Dienstzimmer, unzulässig.
Der Zugang zu Gebäuden mit Wohnräumen der Nutzerinnen und Nutzer muss von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar und beleuchtbar sein. In Wohn- und Unterstützungsangeboten für Ältere oder Pflegebedürftige muss die Breite von Türen und Fluren ausreichend sein, dass durch sie auch bettlägerige Nutzerinnen und Nutzer transportiert werden können. Flure und Treppen müssen zu beiden Seiten mit festen Handläufen versehen sein.
(1) Für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften für ältere oder pflegebedürftige Menschen gelten die Anforderungen des § 2 Absatz 1 bis Absatz 10, §§ 3 bis 6, §§ 8 und 9.
(2) Wohngemeinschaften nach § 8 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes, die für ältere oder pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzipiert sind, sollen in den Sozialraum integriert werden, um eine umfassende Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der örtlichen Gemeinschaft zu ermöglichen.
(3) In den Wohngemeinschaften sind nur Einzelzimmer zulässig. Auf Wunsch kann Personen, die miteinander leben, die Zusammenlegung von zwei Zimmern zu einer Nutzungseinheit ermöglicht werden.
(1) Bei Wohngemeinschaften im Gebäudebestand kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Anforderungen des § 4 zulassen, wenn dies durch eine über die Anforderungen des § 5 hinausgehende Gemeinschaftsfläche ausgeglichen wird und die verbleibende Fläche so groß ist, dass der Zweck der Verordnung insbesondere im Hinblick auf Selbstbestimmung und Achtung der Privatsphäre nicht gefährdet wird.
(2) Auf Wunsch oder auf Grund des konkreten Pflege- oder Betreuungsbedarfs der Nutzerinnen und Nutzer müssen die technischen Voraussetzungen zur Inbetriebnahme eines Rufsystems vorgehalten werden.
(1) Für Gemeinschaftsräume gelten die Anforderungen des § 5.
(2) Bei Wohngemeinschaften im Gebäudebestand kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Anforderungen des Absatzes 1 zulassen, wenn dies durch eine über die Anforderungen des § 4 hinausgehende Wohnfläche der Einzelzimmer ausgeglichen wird.
(3) Die Wohngemeinschaft muss über mindestens eine Küche oder Wohnküche mit einer dem Bedarf der Nutzerinnen und Nutzer entsprechenden Küchenausstattung verfügen.
(1) Für Tagespflegeeinrichtungen gelten die Anforderungen des § 2 Absatz 1 bis 5 Satz 1, Absatz 8 bis 10, § 3, § 5 Absatz 2, Absatz 4 bis 7, § 6 Absatz 1, 3, 7, § 8 Absatz 1 und 3 entsprechend.
(2) Die Räumlichkeiten in Tagespflegeeinrichtungen müssen sich insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Möglichkeiten der Orientierung und Rückzugsmöglichkeiten an den Bedürfnissen von älteren Menschen und pflegebedürftigen Menschen ausrichten. Zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände sind für die Nutzerinnen und Nutzer jeweils abschließbare Garderobenschränke vorzuhalten.
(3) Tagespflegeeinrichtungen müssen mindestens folgende Bereiche vorhalten:
Eingangsbereich,
Gemeinschaftsbereich,
Sanitärbereiche,
Therapieraum,
Dienstleistungs- und Funktionsräume.
(4) Die Fläche der Bereiche nach Absatz 3 Nummern 1 bis 5 muss je Nutzerin oder Nutzer insgesamt mindestens 15 m2 betragen. Davon muss die Fläche der von den Nutzerinnen und Nutzern zu nutzenden Bereiche nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ohne die Fläche für den Außenbereich je Nutzerin oder Nutzer mindestens 10 m2 betragen.
(1) Als Gemeinschaftsbereich müssen mindestens eine Wohnküche mit einem Wohn- und Essbereich, ein Wohnzimmer, ein Ruheraum und ein Außenbereich vorhanden sein. Der Gemeinschaftsbereich muss den gemeinsamen Aufenthalt aller Nutzerinnen und Nutzer ermöglichen, ihrem Bedürfnis nach Rückzug und Ruhe angemessen Rechnung tragen und für sie überschaubar gestaltet sein.
(2) Der Ruheraum ist mindestens für die Hälfte der vereinbarten Platzzahl vorzusehen und mit Ruhe-/ Liegemöglichkeiten - bei Bedarf mit Pflegebetten - für die Nutzerinnen und Nutzer auszustatten. Es muss ein freier Zugang zu dem Ruheraum gewährleistet sein. Ruheräume dürfen keine Durchgangszimmer sein. Ein Schrank oder Regal ist für die nutzerbezogene Unterbringung von Decken und Kopfkissen vorzusehen. Der Ruheraum ist mit einem Rufsystem auszustatten.
(3) Für den Außenbereich gilt § 5 Absatz 6 entsprechend.
Es muss ein Raum für die Erbringung von Heilmitteln durch externe Therapeuten zum Beispiel für Krankengymnastik oder Logopädie vorhanden sein. Dieser Raum muss mindestens mit einer Untersuchungs- und Bewegungsliege, einem Waschbecken und einem Tisch mit mindestens zwei Stühlen ausgestattet sein. Der Therapieraum kann auch für Arztvisiten und für Einzelgespräche mit Angehörigen oder Nutzerinnen und Nutzer genutzt werden.
(1) Für jeweils fünf Nutzerinnen und Nutzer ist eine Toilette mit Waschbecken vorzuhalten. Davon ist ein Raum rollstuhlgerecht als Badezimmer mit Dusche vorzuhalten. Erstreckt sich die Tagespflegeeinrichtung über mehrere Geschosse, ist je Geschoss ein rollstuhlgerechtes Badezimmer zu gestalten.
(2) Toiletten und Badezimmer sind mit einem Rufsystem auszustatten und müssen im Notfall von außen zugänglich sein.
(1) Für Hospize gelten die Anforderungen des § 2 Absatz 1 bis 5 Satz 1, Absatz 8 bis 10, § 3, § 5 Absatz 2, Absatz 4 bis 8, § 6 Absatz 1, 3, 7, § 8 Absatz 1 und 3 entsprechend.
(2) Die Wohnfläche der Einzelzimmer muss mindestens 16 m2 betragen. Die Vorschriften über die Wohnflächenberechnung nach § 4 Absatz 6 gelten entsprechend.
(3) Den Nutzerinnen und Nutzern muss ein Raum für den spirituellen Aufenthalt zur Verfügung stehen.
(4) Den Nutzerinnen und Nutzern muss jeweils ein an das Einzelzimmer angrenzendes Bad mit Waschtisch, Dusche und Toilette zugeordnet sein.
(5) Für Besucherinnen und Besucher soll zudem die Übernachtung in einem Gastzimmer mit separatem Zugang ermöglicht werden.
(1) Für Kurzzeitpflegeinrichtungen gelten die Anforderungen des § 2 Absatz 1 bis 10, §§ 3 bis 5 Absatz 1, Absatz 3 bis 8, §§ 6, 8 und 9 entsprechend.
(2) Die Küche muss nach Größe und Ausstattung die aktive Teilnahme an hauswirtschaftlichen Verrichtungen und ein Selbstständigkeitstraining ermöglichen.
Abweichend von § 2 Absatz 4 kann auf ein Rufsystem verzichtet werden, wenn die bedarfsgerechte Erreichbarkeit der zur Betreuung eingesetzten Personen auf andere Weise sichergestellt werden kann.
Im Rahmen der Anzeigepflicht nach § 19 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes ist für Bauvorhaben von Wohn- und Unterstützungsangeboten vor Einreichung des Bauantrages bei der Bauaufsichtsbehörde durch den Leistungsanbieter bei der für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörde eine Stellungnahme im Hinblick auf die baulichen Anforderungen nach dieser Verordnung einzuholen und den einzureichenden Bauvorlagen beizufügen.
(1) Ist dem Leistungsanbieter die Erfüllung der nach Maßgabe der §§ 2 bis 18 oder des § 24 Absatz 1 bis 3 genannten Anforderungen technisch, baulich oder aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag ganz oder teilweise Befreiungen erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer vereinbar ist.
(2) In Wohn- und Unterstützungsangeboten für erwachsene Menschen mit geistiger, körperlicher, psychischer oder mehrfacher Behinderung sind die besonderen Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderungen ergeben, bei der räumlichen Gestaltung zu berücksichtigen. Von den Anforderungen kann daher in begründeten Einzelfällen entsprechend dem verfolgten fachlichen Konzept und mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 2 Nummer 1 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Wohn- und Unterstützungsangebot betreibt, in der die Anforderungen
entgegen § 3 Absatz 1 des allgemein anerkannten fachlichen Standards der Barrierefreiheit im Sinne der Regelungen der Bremischen Landesbauordnung und des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes nicht erfüllt werden,
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Wohnfläche von Einzelzimmern in für ältere oder pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzipierten Wohn- und Unterstützungsangeboten je Nutzerin oder Nutzer ohne Bad und Vorraum von mindestens 14 m2 sowie als lichte Raumbreite von mindestens 3,2 m zur Verfügung zu stellen, nicht erfüllt werden,
entgegen § 2 Absatz 4 an eine für die Betreuung und Pflege sowie die Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer erforderliche und dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende räumliche, bauliche und technische Ausstattung nicht erfüllt werden,
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Wohnfläche von Gemeinschaftsbereichen mit mindestens 3 m2 je Nutzerin und Nutzer zu berücksichtigen, nicht erfüllt werden,
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 für jedes Nutzerzimmer ein eigenes Bad mit Waschtisch und Dusche oder Badewanne sowie WC räumlich zuzuordnen, nicht erfüllt werden,
entgegen § 6 Absatz 4 in Wohn- und Unterstützungsangeboten, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, in jedem Gebäude ein für die Nutzerinnen und Nutzer gut erreichbares rollstuhlgerechtes Pflegebad mit Pflegebadewanne, Waschtisch und Toilette vorzuhalten, nicht erfüllt werden,
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 in Tagespflegeeinrichtungen für jeweils fünf Nutzerinnen und Nutzer eine Toilette mit Waschbecken vorzuhalten, nicht erfüllt werden,
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 in Tagespflegeeinrichtungen ein rollstuhlgerechtes Badezimmer mit Dusche vorzuhalten, nicht erfüllt werden,
entgegen § 2 Absatz 4 ein gut erreichbares Rufsystem vorzuhalten, nicht erfüllt werden,
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 5 den Ruheraum von Tagespflegeeinrichtungen mit einem Rufsystem auszustatten, nicht erfüllt werden,
entgegen § 6 Absatz 7, § 24 Absatz 1 Nummer 2 bei Wasserentnahmestellen von Badewannen, Duschen und Waschtischen, die von Nutzerinnen und Nutzern genutzt werden, einen individuell nicht verstellbaren Verbrühschutz vorzuhalten, nicht erfüllt werden,
entgegen § 9 Satz 2 in Wohn- und Unterstützungsangeboten für Pflegebedürftige eine ausreichende Breite von Türen und Fluren vorzuhalten, dass durch sie auch bettlägerige Nutzerinnen und Nutzer transportiert werden können, nicht erfüllt werden,
entgegen § 9 Satz 3 in Wohn- und Unterstützungsangeboten für Pflegebedürftige Flure und Treppen zu beiden Seiten mit festen Handläufen vorzuhalten, nicht erfüllt werden.
(1) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommene Gebäude oder Gebäudeteile von Wohn- und Unterstützungsangeboten müssen den Anforderungen
an die Barrierefreiheit nach § 3 erst nach der ersten Sanierungs- oder Umbaumaßnahme, die in erheblichem Umfang die Gestaltung des Raumkonzeptes betrifft, spätestens bis zum 31. Januar 2032,
an den Verbrühschutz nach § 6 Absatz 7 und
an den Internetanschluss nach § 4 Absatz 5 Satz 1 und § 5 Absatz 5
nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
(2) Im Übrigen sind für alle vor dem 1. Februar 2022 in Betrieb genommenen oder von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde genehmigten Gebäude oder Gebäudeteile von Wohn- und Unterstützungsangeboten hinsichtlich der übrigen Anforderungen dieser Verordnung keine baulichen Anpassungen erforderlich. Insoweit gelten die Bestimmungen der Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, fort. Satz 1 gilt nicht für Ersatzbauten; im Falle baulicher Anpassungen oder Erweiterungen gilt er nur für Gebäudeteile, die bei Inkrafttreten der Verordnung vorhanden oder genehmigt waren.
(3) Für vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommene für ältere oder pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzipierte Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes gilt im Falle baulicher Erweiterungen § 2 Absatz 11 und 12 entsprechend.