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Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (SGB II, SGB XII und AsylbLG, soweit es um Wohnraum außerhalb der ZASt und der Gemeinschaftsunterkünfte geht)

Bedarfe für die Unterkunft und Heizung

Veröffentlichungsdatum:01.11.2018 Inkrafttreten01.11.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2018 bis 31.12.2019Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)AsylbLG § 2, AsylbLG § 3, BGB § 551, BGB § 559, GasGVV § 19, SGB 1 § 2, SGB 1 § 60, SGB 10 § 20, SGB 12 § 31, SGB 12 § 35, SGB 12 § 36, SGB 12 § 133b, SGB 2 § 22, SGB 2 § 24, SGB 2 § 31, StGB § 291, StromGVV § 19, WiStrG 1954 § 5

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Aktenzeichen:20-01/1-0
Erlassdatum:01.11.2018
Fassung vom:01.11.2018
Gültig ab:01.11.2018
Gültig bis:31.12.2019  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 AsylbLG, § 3 AsylbLG, § 551 BGB, § 559 BGB, § 19 GasGVV, § 2 SGB 1, § 60 SGB 1, § 20 SGB 10, § 31 SGB 12, § 35 SGB 12, § 36 SGB 12, § 133b SGB 12, § 22 SGB 2, § 24 SGB 2, § 31 SGB 2, § 291 StGB, § 19 StromGVV, § 5 WiStrG 1954
Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (SGB II, SGB XII und AsylbLG, soweit es um Wohnraum außerhalb der ZASt und der Gemeinschaftsunterkünfte geht)

Verwaltungsanweisung
Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage
(SGB II, SGB XII und AsylbLG, soweit es um Wohnraum außerhalb der ZASt und der Gemeinschaftsunterkünfte geht)

Inhaltsverzeichnis:

1.
Zielsetzung
2.
Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung
3.
Unterkunft
4.
Kostenübernahme in Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten
5.
Angemessenheit von Unterkunftskosten bei Mietwohnungen und sonstigen Unterkünften
5.1.
Wohnungsgröße
5.2.
Richtwerte
5.3.
Sozialer Wohnungsbau
5.4.
Wohngemeinschaften und zimmerweise Vermietung, Untermietverträge
5.5.
Besonderheit 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
5.6.
Sonstige Unterkunft
5.7.
Anmietung von Wohnraum
6.
Angemessenheit von Unterkunftskosten bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen
7.
Verfahren bei Überschreitung der Richtwerte
8.
Vorgehen gegen überhöhte Mieten und Ausstattungsmängel
9.
Wohnungswechsel während des Leisungsbezuges
9.1.
Erforderlichkeit eines Umzugs
9.2.
Umzug bzw. Übergang in eine stationäre Einrichtung
9.3.
Wohnraumbeschaffungskosten und Umzugskosten
9.4.
Mietkautionen
10.
Angemessene Leistungen für Heizung und Warmwasseraufbereitung
11.
Zahlungen an den Vermieter und andere Zahlungsempfänger
12.
Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage
13.
Kosten für Schönheitsreparaturen
14.
Inkrafttreten
1.
Die Kosten der Unterkunft und Heizung gehören zu den grundlegenden Bedarfen, die bei Bedürftigkeit durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Sozialhilfe oder durch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu decken und abzusichern sind. Die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung soll sich insgesamt sozialverträglich und wirtschaftlich gestalten. Bei der Entscheidung über die Bewilligung von leistungsrechtlich angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sind die Gesamtumstände der Leistungsberechtigten und die Situation am Wohnungsmarkt zu berücksichtigen. Die Bewilligung hat zudem im Sinne von § 2 Absatz 2 SGB I zu erfolgen, wonach sichergestellt werden soll, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Mit dieser gemeinsamen Weisung für die Rechtskreise SGB II, SGB XII und AsylbLG wird eine Gleichbehandlung aller Leistungsberechtigten sichergestellt.
2.
Träger für die Gewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und des AsylbLG ist die Stadtgemeinde Bremen.
3.
Eine Unterkunft dient dem dauerhaften oder vorübergehenden Wohnen. In der Regel ist der Wohnort der Lebensmittelpunkt der betreffenden Personen, also der Ort, wo diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
4.
Grundsätzlich sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, als es den Personen, die zur jeweiligen Bedarfsgemeinschaft gehören, nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen durch Umzug, Vermietung oder auf andere Weise zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
5.
Wohnung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushaltes notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen.
Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er wird durch das SGB II oder das SGB XII nicht konkretisiert und unterliegt der vollen Überprüfbarkeit der Gerichte.
Allgemein sind Aufwendungen für eine Wohnung immer dann angemessen, wenn diese Wohnung nach Größe und Standard grundlegenden Bedürfnissen genügt.
Der Leistungsträger muss die Kriterien zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen darlegen können und einen Prüfmaßstab bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs anlegen.
Die nachfolgenden Richtwerte wurden auf der Basis eines Fachgutachtens des Instituts Forschung und Beratung ermittelt. Die vom Bundessozialgericht aufgezeigten Anforderungen zur Ermittlung eines sog. schlüssigen Konzepts wurden vollumfänglich berücksichtigt.
Der jeweiligen Sachbearbeitung obliegt die Feststellung der konkreten Angemessenheit im Einzelfall.
5.1
Die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße erfolgte auf Grundlage der anerkannten Wohnungsgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau in Verbindung mit dem Bremischen Wohnungsbindungsgesetz - (BremWoBindG) vom 18. November 2008 (Brem. GBl. S. 391).
Eine Ablehnung der Angemessenheit einer Wohnung aufgrund zu großer Wohnfläche ist nicht zulässig, wenn folgende nach Größe des Haushalts gestaffelte Grenzen nicht überschritten werden:

Anzahl der Personen

1

2

3

4

5

6

7

Je weitere Person

Wohnungsgröße bis zu

50

60

75

85

95

105

115

+ 10 m²

Ist eine Wohnung größer oder kleiner als die angegebenen Grenzwerte, liegt jedoch dennoch preislich im Rahmen der geltenden Richtwerte, so ist sie ebenfalls als angemessen anzuerkennen.
Im Ergebnis bedeutet dies: Die Wohnungsgröße ist bei der Prüfung der konkreten Angemessenheit einer Wohnung kein Ausschlusskriterium. Die genannten Grenzen für Wohnungsgrößen kommen allerdings bei der Angemessenheitsprüfung von Heizkosten zum Tragen (siehe Nr. 10).
5.2
Die nachfolgenden Richtwerte beziehen sich auf Bruttokaltmieten (Nettomiete einschl. Betriebskosten -auch Wasser/Abwasser). Heizkosten werden gesondert bewilligt (siehe Nr. 10 dieser Verwaltungsanweisung).

1 Personenhaushalt

471 EUR

Haushalt mit 2 Personen

481 EUR

Haushalt mit 3 Personen

599 EUR

Haushalt mit 4 Personen

657 EUR

Haushalt mit 5 Personen

765 EUR

Haushalt mit 6 Personen

857 EUR

Haushalt mit 7 Personen

949 EUR

Jedes weitere Haushaltsmitglied zuzüglich 92 EUR.

Für einzelne Stadtteile/Ortsteile sind Wohnlagenzuschläge zu gewähren.
-
Richtwert plus 10% für die Stadtteile Oberneuland, Östliche Vorstadt, Findorff und Walle (ohne Überseestadt).
-
Richtwert plus 15% für den Stadtteil Neustadt und den Ortsteil Überseestadt:
-
Richtwert plus 25% für die Stadteile Horn-Lehe, Mitte, Schwachhausen und Ortsteil Borgfeld.
Schwangerschaften (grundsätzlich ab der 12. Schwangerschaftswoche) und die Ausübung eines Umgangsrechts für ein leibliches, minderjähriges Kind von mehr als 120 Tagen pro Jahr führen zu einem Richtwert mit einem jeweils weiteren Familienmitglied.
5.3
Mieten für Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus sind grundsätzlich in tatsächlicher Höhe anzuerkennen. Dies schließt Mieten für Neubauten im geförderten Wohnungsbau ausdrücklich mit ein.
5.4
Aufgrund eines höheren Wohnbedarfes in Wohngemeinschaften gegenüber Familien gleicher Haushaltsgröße hat jede in einer Wohngemeinschaft wohnende leistungsberechtigte Person, die vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet ist, einen Anspruch bis zur Höhe eines kopfteiligen Anteils an den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für einen um eine Person größeren Mehrpersonenhaushalt (Kopfteilmethode).
Die Kopfteilmethode gilt auch für leistungsberechtigte Personen, die in der Wohnung mindestens eines Elternteils, mindestens eines volljährigen Geschwisterkindes oder eines volljährigen Kindes leben und vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet sind.
Bestehen begründete Zweifel an der Wirksamkeit eines Mietvertrages zwischen Verwandten, können diese Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht übernommen werden.
Die Kopfteilmethode gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person mit dem Vermieter oder einem anderen Mieter einen gesonderten Vertrag über die ihr allein zur Nutzung überlassenen Räume und die gemeinschaftlich genutzte Mietfläche abgeschlossen hat. In diesen Fällen ist die mietvertragliche Vereinbarung für die Anerkennung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung maßgebend, in der Höhe jedoch begrenzt auf die angemessenen Aufwendungen für einen Einpersonenhaushalt. Dieses gilt bei Mietverträgen mit einem anderen Mieter (Untermietvertrag) nur, wenn die vertraglich vereinbarte Miete zu der gesamten Wohnungsmiete in einem angemessenen Verhältnis steht.
Für Leistungsberechtigte, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung Leistungen für eine Unterkunft beziehen, die nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Maßstäben angemessen sind, wird Bestandsschutz gewährt, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt.
Dieser Besitzstand bleibt auch bei Rechtskreiswechsler bestehen. Hierzu gehören auch Übergänge aus dem SGB VIII in das SGB II oder XII.
5.5
Abweichend von Ziffer 5.4 haben leistungsberechtigte Personen nach dem 4. Kapitel SGB XII, die in einer Wohngemeinschaft leben und zur Tragung von Kosten verpflichtet sind, einen Anspruch bis zur Höhe eines kopfteiligen Anteils an den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalts (Kopfteilmethode).
Die Kopfteilmethode gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person mit dem Vermieter oder einem anderen Mieter einen gesonderten Vertrag über die ihr allein zur Nutzung überlassenen Räume und die gemeinschaftlich genutzte Mietfläche abgeschlossen hat. In diesen Fällen ist die mietvertragliche Vereinbarung für die Anerkennung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung maßgebend, in der Höhe jedoch begrenzt auf die angemessenen Aufwendungen für einen Einpersonenhaushalt. Dieses gilt bei Mietverträgen mit einem anderen Mieter (Untermietvertrag) nur, wenn die vertraglich vereinbarte Miete zu der gesamten Wohnungsmiete in einem angemessenen Verhältnis steht.
Für leistungsberechtigte Personen nach dem 4. Kapitel SGB XII, die in der Wohnung mindestens eines Elternteils, mindestens eines volljährigen Geschwisterkindes oder eines volljährigen Kindes leben und nicht zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet sind, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in pauschalierter Form berücksichtigt. Abweichend von § 35 SGB XII kommt es nicht darauf an, dass nachweisbar tatsächlich Aufwendungen für die Unterkunft getragen werden. Die Höhe der Pauschale ergibt sich aus der Differenz
-
der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen und
-
für einen Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl.
Den Differenzbetrag erhält die leistungsberechtigte Person als Unterkunftsbedarf anerkannt und zwar ohne einen Nachweis erbringen zu müssen, dass sie diese Aufwendungen auch tatsächlich trägt. (Differenzmethode)
Aufwendungen für die Heizung werden in dem gleichen prozentuellen Anteil an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen anerkannt wie der prozentuelle Anteil der als Unterkunftsbedarf zu berücksichtigenden Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen.
Diese Differenzmethode findet keine Anwendung, sofern die Berücksichtigung der ermittelten Pauschale bei den Wohnungsinhabern dazu führt, dass sie Ihren eigenen Lebensunterhalt einschließlich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nicht aus eigenen Mitteln decken können.
In diesen Fällen sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe des kopfteiligen Anteils an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen zu berücksichtigen (Kopfteilmethode).
Für Bestandsfälle sind die Übergangsregelungen in § 133 b SGB XII zu beachten solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt.
5.6
Bei sonstigen Unterkünften handelt es sich um besondere Unterbringungsformen, wie z. B. Pensionen, Ferienwohnungen Wohnwagen, Gemeinschaftsunterkünfte. Diese dienen in der Regel nicht einer längeren oder dauerhaften Unterbringung, sondern der Überbrückung von Zeiträumen, für die Leistungsberechtigte über keine Wohnung verfügen und damit der Vermeidung von Wohnungslosigkeit.
Lebt eine leistungsberechtigte Person allein in einer sonstigen Unterkunft können höchstens die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes als Bedarf anerkannt werden.
Dieser Betrag wird von der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport gesondert bekannt gegeben.
Lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Bewohnern in einer sonstigen Unterkunft, sind höchstens die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, die in Höhe des kopfteiligen Anteils an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen zu berücksichtigen sind. (Kopfteilmethode).
Höhere Leistungen für sonstige Unterkünfte können im Einzelfall anerkannt werden, wenn eine unmittelbare oder kurzfristige Senkung nicht möglich ist.
Dieses ist der Fall,
-
wenn eine Unterbringung in eine angemessene Wohnung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten erfolgen kann oder
-
wenn dieses nicht möglich scheint, auch keine andere angemessene sonstige Unterkunft zur Verfügung steht oder
-
wenn es sich um eine Komplettmiete handelt, die zusätzlich haushaltsbezogene Aufwendungen in den Unterkunftskosten (z. B. Haushaltsenergie) enthält, die ansonsten über die Regelbedarfe abzudecken wären.
Bei einer Komplettmiete ist im Bereich des SGB XII eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27 a Abs. 4 zu prüfen. Im Bereich des SGB II ist eine Kürzung der Miete zu prüfen.
5.7
Die unter Nr. 7 C 1 - 4 dieser Weisung genannten Maßstäbe für die Anerkennung von Mietpreisen, die über den Richtwerten liegen, sind auch bei der Anmietung von Wohnraum zugrunde zu legen.
Dieses gilt darüber hinaus bei einer Anmietung von Wohnraum
durch Personen, die bislang in stationären Einrichtungen wohnen (z. B. junge Menschen in stationären Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung oder Personen in stationären Einrichtungen der Pflege/Eingliederungshilfe - sog. Ambulantisierung).
6.
Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist für Mieter sowie Hauseigentümer bzw. Eigentümern von Eigentumswohnungen nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. Den Maßstab für die Beurteilung angemessener Unterkunftskosten bei selbstgenutztem Haus -und Wohnungseigentum bilden daher - gleichsam wie bei Mietwohnungen - die Richtwerte (Nr. 5.2).
Tilgungsraten können als Zuschuss übernommen werden, soweit sie zusammen mit den Schuldzinsen und Hauslasten die Richtwerte nicht übersteigen. Tilgungsleistungen, die über den Richtwert hinausgehen, sollen als Darlehen erbracht werden.
Zu den Unterkunftskosten bei selbstgenutztem Eigentum gehören auch Kosten für notwendige Instandhaltungen und Reparaturen, sofern die hierfür erforderlichen Aufwendungen unabweisbar und insgesamt angemessenen sind.
7.
Es gilt der Grundsatz, dass nicht angemessene Aufwendungen so lange in tatsächlicher Höhe als Bedarf anzuerkennen sind, wie es dem/der alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, insbesondere wenn keine kostengünstigere Wohnung tatsächlich erreichbar ist.
Es ist zunächst festzustellen, ob die tatsächlich anfallenden Aufwendungen über dem Richtwert nach Nr. 5.2 liegt. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass diese Aufwendungen unangemessen sind. Daher ist bei einer Überschreitung des Richtwertes eine Prüfung einzuleiten, welche der Feststellung dient, ob Kriterien in der Besonderheit des Einzelfalles vorliegen, die die Übernahme höherer Kosten rechtfertigen. Eine solche Prüfung ist nicht gleichzusetzen mit einem sog. Kostensenkungsverfahren (siehe G.).
Die Prüfung, ob einzelfallbezogene Gründe vorliegen, die eine höhere angemessene Miete rechtfertigen, wird in mehreren Schritten durchgeführt:
A.
Den Betroffenen ist zunächst ein Informationsschreiben auszuhändigen oder zuzusenden, in dem das Verfahren bei unangemessen hohen Unterkunftskosten erläutert wird.
B.
Sollten Gründe vorgetragen werden, die der zuständigen Dienststelle bis dahin nicht bekannt waren, sind diese im Weiteren einzelfallbezogen zu prüfen (§ 20 ff. SGB X)
C.
Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Einzelfall (Ermessensausübung)
D.
Ausschöpfung von Selbsthilfemöglichkeiten
E.
Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels
F.
Wirtschaftlichkeitsprüfung
G.
Kostensenkungsverfahren
Zu C. bis G im Einzelnen:
C.
Prüfung des Ermessens im Einzelfall
Besondere Umstände zur Anerkennung von Mietpreisen, die die Richtwerte überschreiten, können insbesondere in folgenden Fällen gegeben sein:
1.
Überschreitet der Mietpreis einer Wohnung wegen dazugehöriger/m Garage oder Einstellplatz den im Einzelfall maßgeblichen Richtwert, kann der hierauf entfallende Preisanteil solange als angemessen anerkannt werden, wie die Garage oder der Einstellplatz nicht gegen Entgelt abgegeben werden kann (bspw. wegen fehlender Genehmigung des Vermieters).
2.
Es liegen wegen einer Pflegebedürftigkeit oder Behinderung eines im Haushalt lebenden Familienmitglieds besondere Anforderungen an die Wohnsituation vor. Es können die Werte für eine um eine Person größere Unterkunft zugrunde gelegt werden.
Dies ist insbesondere bei Personen der Fall, die auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind.
In Anlehnung an die Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen ist der höhere Wert bei Vorliegen eines Grad der Behinderung von 80 und mehr zu berücksichtigen.
3.
Bei behindertengerechten Wohnungen (barrierefreie oder R-Wohnungen) für Rollstuhlbenutzer oder Rollstuhlbenutzerinnen, sind die Mieten in tatsächlicher Höhe anzuerkennen, wenn - unter Würdigung der personenbezogenen Umstände des Einzelfalles - keine angemessene Wohnung verfügbar ist. Vor Ablehnung ist die ZFW einzuschalten, um dieses zu bestätigen.
4.
Für Personengruppen, die am Wohnungsmarkt besondere Akzeptanzprobleme haben (z.B. drogenabhängige Menschen, ehemals Inhaftierte, Wohnungsnotstandsfälle), können Kosten übernommen werden, die 10% über dem maßgeblichen Richtwert liegen.
Für Flüchtlinge können im Einzelfall bis zu 10 % höhere Kosten übernommen werden, wenn keine angemessene Wohnung verfügbar ist. Dieses ist durch die AWO-Projektkoordination „Mehr Wohnungen für Flüchtlinge in Bremen“ zu bestätigen.
5.
Mietpreissteigerungen wegen energetischer Sanierung und Modernisierung während des Bestandes eines Mietverhältnisses, die nach den Vorschriften des Mietrechts zulässig sind, sind zu akzeptieren, wenn die Angemessenheit der bisherigen Aufwendungen bereits festgestellt wurde. Dies ist damit zu begründen, dass eine Einsparung im Bereich des Energieverbrauches (Heizkosten) zu erwarten ist. Mietrechtlich zulässig ist folgendes: Das Recht der Mieterhöhung steht dem Vermieter zu; er darf 11 vom Hundert der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen (§ 559 BGB).
D.
Ausschöpfung von Selbsthilfemöglichkeiten
Leistungsberechtigte sind darüber hinaus auf die weiteren Möglichkeiten einer Kostensenkung hinzuweisen. Diese Möglichkeiten sind:
a.
Verhandlungen mit dem Vermieter
b.
Senkung der Unterkunftskosten durch Untervermietung
c.
ein Wohnungswechsel
E.
Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels
Ein Wohnungswechsel sollte soweit wie möglich vermieden werden (Umzug = Ultima Ratio). Daher ist im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob ein Umzug zumutbar ist. Nachfolgend werden beispielhaft Anhaltspunkte zur Frage der Zumutbarkeit eines Umzuges genannt. Es sind ggf. Fristen zur Senkung der Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Niveau zu setzen, die den besonderen Umständen Rechnung tragen.
a.
Schul- oder Kindergarten-Wechsel
In der Regel ist ein Umzug auch dann zumutbar, wenn damit ein Schul- oder Kindergartenwechsel einhergeht. Die Wohnungssuche kann jedoch auf den jeweiligen Stadtteil bzw. auf angrenzende Stadtteile beschränkt werden. Bei einem zum folgenden Schuljahr ohnehin anstehenden Schulwechsel (z.B. bei einem Übergang von der Grundschule zu einer weiterführenden Schule) kann darauf Bedacht genommen werden, dass das Kind die alte Schule bis zum Wechsel in die neue Schule weiterhin besuchen kann.
b.
Pflege von Angehörigen
In der Regel ist ein Umzug auch bei der Pflege von Angehörigen, die in räumlicher Nähe leben, zumutbar. Die Wohnungssuche kann jedoch auf den jeweiligen Stadtteil bzw. auf angrenzende Stadtteile beschränkt werden.
c.
Wesentliche soziale Bezüge in der Umgebung
Auch bei wesentlichen sozialen Bezügen zur Umgebung ist ein Umzug grundsätzlich zumutbar. Ein Umzug kann in diesem Zusammenhang unzumutbar sein, wenn dadurch eine Nutzung von Betreuungseinrichtungen oder nachbarschaftlicher Unterstützung, die erforderlich ist, aufgegeben werden müsste.
d.
Lange Wohndauer
Wohnen Leistungsberechtigte bereits sehr lange in ihrer Wohnung, kann ein Umzug unzumutbar sein. Voraussetzung dafür ist, dass die derzeitige Wohnung seit langer Zeit (mindestens 10 Jahre) von der/dem Leistungsberechtigten oder einer zur Bedarfsgemeinschaft zugehörigen Person bewohnt wird und dass weitere in der Person des/der Leistungsberechtigten liegende Gründe einen Umzug unzumutbar machen.
e.
Kranke und schwerbehinderte Menschen
Sind Leistungsberechtigte langfristig in erheblichem Umfange erkrankt oder liegt eine Schwerbehinderung vor, kann ein Umzug unzumutbar sein.
Davon ist auszugehen, wenn im Schwerbehindertenausweis ein Merkzeichen eingetragen ist.
Ein krankheitsbedingter Hinderungsgrund für einen Umzug kann durch ein Gutachten des Gesundheitsamtes/des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit (Rechtskreis SGB II) bestätigt werden. Doppelbegutachtungen sind zu vermeiden.
f.
Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kind/ern
Für Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kind/ern kann ein Umzug unzumutbar sein, wenn der Sozialdienst einen Umzug aufgrund von familiären Problemlagen für nicht vertretbar hält.
g.
Schwangerschaft
Schwangeren kann grundsätzlich ab der 12. Schwangerschaftswoche bis drei Monate nach der Entbindung kein Umzug zugemutet werden, es sei denn, dass die Schwangere durch Unterstützung von Familienangehörigen von den Belastungen eines Umzuges freigehalten werden kann.
Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. Andere Gründe, die von Leistungsberechtigten vorgetragen werden, können ebenfalls dazu führen, dass ein Umzug unzumutbar ist.
F.
Wirtschaftlichkeitsprüfung
Im Weiteren muss eine Absenkung der unangemessenen Aufwendungen für die Unterkunft nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, analog für SGB XII). Eine solche Prüfung entspricht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Es handelt sich um eine individuelle Prüfung, bei der die voraussichtlich entstehenden Kosten eines Wohnungswechsels festgestellt und den Kosten gegenübergestellt werden, die bei Überschreitung der individuell ermittelten Angemessenheitsgrenze entstehen. Ein Umzug ist in der Regel als nicht wirtschaftlich zu betrachten, wenn die Bruttokaltmiete der bisherigen Wohnung die Richtwerte um nicht mehr als 10 % übersteigt. In allen anderen Fällen ist eine konkrete Berechnung vorzunehmen, in der insbesondere folgende Kosten (Aufzählung nicht abschließend) einbezogen werden:
Umzugskosten
Mietkaution
Wohnungsbeschaffungskosten
Genossenschaftsbeiträge
Erforderliche Neuanschaffungen, die im Rahmen des § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II oder § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII übernommen werden
Einzugsrenovierungen (einschl. möglicher Bodenbeläge)
Umbau der Wohnung (z. B. erforderlicher barrierefreier Wohnraum)
Unvermeidbare doppelte Mieten
Diese berechneten Kosten sind der Summe der Überschreitungsbeiträge von 3 Jahren gegenüber zu stellen, es sei denn ein vorheriger Wegfall der Leistungspflicht ist konkret absehbar.
G.
Kostensenkungsverfahren
Liegen keine Besonderheiten des Einzelfalles vor, nach denen über dem Richtwert liegende Unterkunftskosten angemessen sind, und ist ein Wohnungswechsel grundsätzlich zumutbar und wirtschaftlich, sind die Betroffenen schriftlich aufzufordern, innerhalb von 6 Monaten eine entsprechende Senkung ihrer Unterkunftskosten selbst zu erreichen. Die Sechs-Monats-Frist beginnt mit Ablauf des Monats zu laufen, in dem das Kostensenkungsschreiben den Betroffenen zugestellt worden ist.
Resultieren aus einem erforderlichen Umzug von einem Stadtteil ohne Wohnlagenzuschlag in einen Stadtteil mit Wohnlagenzuschlag Kostenerhöhungen, sind diese zu akzeptieren.
Beispiel:
Herr B. zieht wegen unangemessener Kosten der Unterkunft in Gröpelingen (beispielsweise nach Aufforderung des Leistungsträgers) nach Schwachhausen in eine teurere, aber wegen des Wohnlagenzuschlages angemessene Wohnung. Diese Kostenerhöhung ist zu akzeptieren.
Ist den Betroffenen die Senkung der bisherigen Kosten innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist trotz ausreichender Bemühungen nicht möglich, ist die Frist zu verlängern; die Beschränkung der Leistungen auf eine Übernahme nur angemessener Unterkunftskosten ist in diesen Fällen unzulässig. Die weitere Fristsetzung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch schriftliche Entscheidung der Sachbearbeitung der zuständigen Dienststelle.
Geeignete Nachweise für entsprechende Bemühungen sind insbesondere:
die Beantragung eines sog. Berechtigungsscheines (B-Schein) beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Referat Wohnungswesen, Contrescarpe 73, 28195 Bremen oder beim Bürger Service Center.
Bestätigungen der verschiedenen Wohnungsbaugesellschaften, dass Leistungsberechtigte dort zur Suche einer angemessenen Wohnung vorgesprochen haben. Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle Wohnungsbaugesellschaften sog. Wartelisten führen und die Leistungsberechtigten sich dort ggf. monatlich melden müssen.
eine Dokumentation von Bemühungen, bei privaten Vermietern angemessenen Wohnraum zu finden.
Der Umfang der zu erbringenden Nachweise ist einzelfallbezogen zu entscheiden und steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Dienststelle.
8.
Erhält die zuständige Dienststelle Kenntnis von Fällen, in denen Ausstattung und/oder Größe einer Wohnung in auffälligem Missverhältnis zur Miethöhe stehen, soll geprüft werden,
ob der Vermieter sich ordnungswidrig verhält (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz) oder
ob es sich um einen Fall von Mietwucher (§ 291 StGB) handelt.
Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz ist der Abschnitt 731 beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zuständig und entsprechend zu informieren. In Fällen von Mietwucher ist eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zu stellen.
9.
Leistungsberechtigte nach dem SGB II sollen vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die neue Unterkunft zuständigen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Diese Verpflichtung besteht nur bei einem trägerübergreifenden Umzug oder einem erforderlichen Umzug innerhalb des kommunalen Vergleichsraumes (hier: Stadtgemeinde Bremen).
Gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II werden nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für die Unterkunft nur in Höhe des bisherigen Bedarfes anerkannt. Dieses gilt nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur für Umzüge innerhalb des kommunalen Vergleichsraumes (hier: Stadtgemeinde Bremen). Das bedeutet, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II nach einem Umzug über die Grenzen des kommunalen Vergleichsraumes hinaus nicht auf die Aufwendungen am bisherigen Wohnort begrenzt sind.
Weiter ist die Erforderlichkeit eines Umzuges Anspruchsvoraussetzung für die Zusicherung der Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie Mietkautionen und Genossenschaftsanteile (§ 22 Abs.6 SGB II)
Leistungsberechtigte nach dem SGB XII haben vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft den für die neue Wohnung zuständigen Träger in Kenntnis setzen.
Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt.
Die Erforderlichkeit eines Umzuges ist jedoch Voraussetzung für die vorherige Zustimmung der Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie Mietkautionen und Genossenschaftsanteile (§ 35 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB XII)
Für beide Rechtskreise, SGB II und SGB XII, ist eine Zustimmung zu einem Umzug nicht erforderlich.
Besonderheit bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Gemäß § 22 Absatz 5 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn das Jobcenter dies vor Abschluss des Vertrags für die Unterkunft zugesichert hat. Dies gilt auch für Personen, die bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben.
Das Jobcenter ist zur Zusicherung und somit zur Leistung für Unterkunft und Heizung in angemessenem Umfang verpflichtet, wenn
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann,
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt
9.1
Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch Nichtleistungsempfänger/innen leiten lassen würden.
Die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Umzuges obliegt im Einzelfall der Sachbearbeitung. Wenn die bisherige Wohnung hinsichtlich Größe, Ausstattung und Mietpreis für die jeweilige Bedarfsgemeinschaft als ausreichend und angemessen anzusehen ist, ist die Erforderlichkeit eines Umzuges nicht gegeben. Planbare Veränderungen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft sind jedoch zu berücksichtigen. So ist z. B. bei bestehender Schwangerschaft (grundsätzlich ab 12. Schwangerschaftswoche) ein Umzug als erforderlich anzusehen, wenn die bisherige Wohnung zu klein ist.
Werden nachvollziehbare Gründe vorgetragen, die einen Umzug erforderlich machen, ist dem Leistungsberechtigten schriftlich zu bestätigen, dass die Erforderlichkeit eines Umzuges grundsätzlich anerkannt wird.
9.2
Wird eine Wohnung wegen Übergangs in eine stationäre Einrichtung aufgegeben, sind die Kosten der Unterkunft für die Wohnung, die aufgegeben wird, aus Mitteln des SGB XII ab Zugang der Kündigung beim Vermieter für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten bis zum Monatsende übernahmefähig (a). Diese 3-Monats-Regelung korrespondiert mit den Kündigungsfristen, die sich üblicherweise aus dem Mietvertrag ergeben (evt. Abweichungen sind zu begründen).
Es ist darauf hinzuwirken, dass die Wohnung schnellstmöglich gekündigt wird. Ein Nachweis ist nach den Bestimmungen der §§ 60 ff. SGB I zu fordern. Auch ist zu prüfen, ob eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses beispielsweise durch Suche einer Nachmieterin/eines Nachmieters möglich ist
Beispiele:
Stationäre Aufnahme am 15.02. wird am 20.02. bekannt. Die Kündigung geht am 26.02. bei der Vermieterin/beim Vermieter ein. Die Übernahme der Mietkosten ist bis einschließlich 31.05. möglich.
Stationäre Aufnahme am 15.02. wird am 20.02. bekannt. Die Kündigung geht am 05.03. bei der Vermieterin/beim Vermieter ein. Die Übernahme der Mietkosten ist bis einschließlich 30.06 möglich.
Ist die Einsetzung einer Betreuerin/eines Betreuers notwendig, ist die Miete so lange übernahmefähig, bis es dem/der Betreuer/in möglich ist, zu kündigen. Dies kann ggf. auch länger als 3 Monate sein, denn die Bestellung einer Betreuerin/eines Betreuers kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Fallen beim Übergang in eine stationäre Einrichtung Kosten für Entrümpelung (b) oder Auszugsrenovierung (c) an, sind diese grundsätzlich übernahmefähig.
9.3
Wohnraumbeschaffungskosten und Umzugskosten sind Aufwendungen, welche mit einem Wechsel der Unterkunft verbunden sind. Über eine Übernahme solcher Kosten entscheidet die zuständige Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Ist die Erforderlichkeit eines Umzugs nicht gegeben (s. 9.1), ist die Übernahme umzugsbedingter Kosten abzulehnen.
9.4
Die Mietkaution stellt gemäß § 551 BGB eine Sicherheitsleistung der Mieterin/des Mieters gegenüber der Vermieterin/dem Vermieter dar und ist im Mietvertrag zu vereinbaren. Sie darf das Dreifache des auf den Monat entfallenden Mietzinses nicht übersteigen, wobei Nebenkosten (Betriebskosten und Heizkosten) unberücksichtigt bleiben. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
Einige Vermieter, z. B. die GEWOBA, akzeptieren auch die Ausstellung einer Garantieerklärung. Eine solche ist anstelle der Zahlung einer Mietkaution auszustellen.
10.
Sind Leistungen für Heizung zu gewähren, werden diese in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, soweit sie angemessen sind.
Zu den Heizkosten gehören sowohl laufende als auch einmalige Kosten.
Laufende Leistungen für die Heizung sind die regelmäßig zu entrichtenden Voraus- oder Abschlagszahlungen für Gemeinschafts-, Sammel- oder Fernheizungen sowie für elektrische Heizungen und Gasheizungen.
Einmalige Leistungen entstehen z.B. sofern Heizfeuerung in Form von Öl oder Kohle von den Leistungsberechtigten selbst zu beschaffen ist. Einmalige Leistungen sind im Monat der Beschaffung von Heizmaterial anhand der von den Leistungsberechtigten nachzuweisenden tatsächlichen Aufwendungen (Vorlage von Lieferscheinen/Rechnungen) als Bedarf zu berücksichtigen, soweit diese angemessen sind.
Die am Einzelfall orientierte Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten ist getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten vorzunehmen. Die tatsächlich anfallenden Heizkosten sind als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen anzeigt.
Dieser Grenzwert ist das Produkt aus
-
einem max. anzuerkennenden Verbrauch pro Jahr und m2 unter Berücksichtigung des jeweiligen Energieträgers und der Größe der Wohnanlage
und
-
dem Wert der tatsächlichen Wohnfläche, maximal jedoch die abstrakt angemessene Wohnfläche entsprechend Nr. 5.1.
Der maximal anzuerkennende Verbrauch wird von der Senatorin für Soziales, Jugend Frauen, Integration und Sport durch Heranziehung des „Heizspiegel Bremen“ oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, des „Heizspiegel bundesweit“ zu Beginn eines Jahres für das vorangegangene Jahr ermittelt und bekannt gegeben.
Der Grenzwert trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die im Einzelfall entstehenden Heizkosten von Faktoren abhängen, die dem Einfluss der/des Leistungsberechtigten weitestgehend entzogen sind.
In der Regel können Heizkosten nur bis zu dem ermittelten Grenzwert übernommen werden. Übersteigen die tatsächlichen Heizkosten diesen, ist davon auszugehen, dass sie aus einem Verbrauch entstehen, der dem allgemeinen Heizverhalten nicht mehr entspricht.
Es obliegt der/dem Leistungsberechtigten konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, aber noch als angemessen anzusehen sind.
Bei Überschreitung des individuellen Grenzwertes sind die Leistungsberechtigten aufzufordern, ihren Heizverbrauch innerhalb von 6 Monaten auf das als angemessen anzuerkennende Maß zu senken. Zusätzlich sind sie an die entsprechenden Beratungsstellen zu verweisen.
Erfolgt die Warmwasserbereitung zentral über die Heizung und werden die tatsächlichen Kosten differenziert ausgewiesen, sind diese in tatsächlicher Höhe, soweit sie angemessen sind, zu leisten.
11.
Auf Antrag der Leistungsberechtigten soll eine direkte Überweisung der Unterkunfts-, Heiz- und/oder anderer Energiekosten in Höhe des tatsächlichen, mit geeigneten Unterlagen nachgewiesenen Betrages an die Vermieter/innen bzw. den Energieversorger erfolgen.
In Fällen, in denen die zweckentsprechende Verwendung der Leistung durch die Leistungsberechtigten selbst nicht sichergestellt ist, soll die Leistung zur Erhaltung der Unterkunft und Vermeidung von Wohnungslosigkeit bzw. einer vergleichbaren Notlage direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
12.
Sofern vom Jobcenter Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 8 SGB II. Die Regelung ist auch anzuwenden, wenn Rückstände aus umgesetzten Sanktionen im Sinne von §§ 31 ff SGB II resultieren.
Entsprechende Hilfen sind ebenso für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und dem AsylbLG vorgesehen und auch für Personen, die weder vom Jobcenter noch vom Amt für Soziale Dienste Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten, weil keine sog. laufende Hilfebedürftigkeit vorliegt. Rechtsgrundlage ist hier § 36 SGB XII und §§ 2, 3 AsylbLG, zuständig ist das Amt für Soziale Dienste.
Vor der Ablehnung einer Schuldenübernahme bei Mietschulden ist die ZFW unverzüglich zu einzuschalten, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Es soll so eine wirtschaftliche und sozialverträgliche Lösung gefunden werden.
Bei der Entscheidung über die Schuldenübernahme bei Energierückständen (vergleichbare Notlagen) findet § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung und § 19 der Gasgrundversorgungsverordnung Berücksichtigung, wonach eine Versorgungssperre unter Umständen unverhältnismäßig bzw. ausgeschlossen ist.
Antragsteller mit Energieschulden sind im Rahmen der Kampagne „Zappenduster“ zu beraten und ggf. an die Energieberatungsstelle zu verweisen. Die Unterlagen dazu finden sich für das Jobcenter in der Jobcenter Ablage und für das Amt für Soziale Dienste auf dem Laufwerk Mitarbeiter Ressort, AfSD Weisungen Soziales, Arbeitshilfen, Zappenduster.
13.
Kosten einer Schönheitsreparatur können als einmalige Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II, § 35 Abs. 1 SGB XII oder §§ 2, 3 AsylbLG übernommen werden, wenn hierfür eine mietrechtliche (zivilrechtliche) Grundlage vorliegt. Danach ist ein Anspruch auf eine Kostenübernahme für Schönheitsreparaturen gegeben, wenn der Mietvertrag die Mieterin/den Mieter wirksam zur Ausführung von Schönheitsreparaturen oder zur Tragung der anteiligen oder vollständigen Kosten verpflichtet und die Maßnahme aufgrund des Abnutzungszustandes der Wohnung erforderlich ist, d. h., es liegt tatsächlich ein Renovierungsbedarf vor.
Kosten für Schönheitsreparaturen können anfallen bei einem Wohnungswechsel (Einzugs- oder Auszugsrenovierung) und während der laufenden Nutzung der Mietsache.
Besteht ein Anspruch auf eine Übernahme der Kosten für eine Schönheitsreparatur, gilt für die Durchführung einer Wohnungsrenovierung der Vorrang des Selbsthilfeprinzips. Wird von den Leistungsberechtigten glaubhaft eingewendet, dass die Renovierungsarbeiten nicht selbst durchgeführt werden können (z.B. aus gesundheitlichen Gründen), sind sie auf die Inanspruchnahme von Hilfe durch Andere (Verwandte, Bekannte, Nachbarn) zu verweisen. Nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Krankheit oder Behinderung oder wenn nicht auf Verwandte und Bekannte zurückgegriffen werden kann) kann ein Fachbetrieb beauftragt werden.
Materialkosten sind im angemessenen Umfang zu übernehmen.
Von den Schönheitsreparaturen nicht erfasst sind die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen. Diese sind vom Vermieter zu tragen.
14.

Diese Verwaltungsanweisung tritt zum 01.11.2018 in Kraft. Die Verwaltungsanweisung vom 15.02.2018 tritt mit gleichem Datum außer Kraft.

Sofern ab dem 01.03.2018 bereits eine Herabsetzung auf die angemessenen Kosten der Unterkunft geregelt wurde und seither lediglich die angemessenen Unterkunftskosten in die Hilfeberechnung eingestellt werden, wird durch das Jobcenter Bremen oder das Amt für Soziale Dienste Bremen eine entsprechende Nachbewilligung geprüft und ggf. veranlasst.

Wurden ab dem 01.03.2018 Kostensenkungsaufforderungen ausgesprochen, bedarf es aufgrund der Erhöhung der Richtwerte einer erneuten Kostensenkungsaufforderung.


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