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Bedarfsplan für die Vertragszahnärztliche Versorgung

Stand: 31. Dezember 2018

Veröffentlichungsdatum:19.09.2019 Inkrafttreten20.09.2019
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 1193
Bezug (Rechtsnorm)SGB 5 § 99
Zitiervorschlag: "Bedarfsplan für die Vertragszahnärztliche Versorgung (Brem.ABl. 2019, S. 1193)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Erlassdatum:31.12.2018
Fassung vom:31.12.2018
Gültig ab:20.09.2019
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 99 SGB 5
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 1193
Bedarfsplan für die Vertragszahnärztliche Versorgung

Bedarfsplan für die Vertragszahnärztliche Versorgung

Stand: 31. Dezember 2018

Nachstehend veröffentlichen wir gemäß § 99 SGB V je einen Bedarfsplan über die allgemeinzahnärztliche und über die kieferorthopädische Versorgung im Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen, nachdem hierüber Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Lande Bremen erzielt und seitens der nach Landesrecht zuständigen Behörde keine Einwände erhoben wurden.

Kassenzahnärztliche Vereinigung
im Land Bremen
Körperschaft des öffentlichen Rechts


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.


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