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Bedarfsplan für die Vertragszahnärztliche Versorgung

Stand: 31. Dezember 2019

Veröffentlichungsdatum:26.08.2020 Inkrafttreten27.08.2020
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 861
Bezug (Rechtsnorm)SGB 5 § 99
Zitiervorschlag: "Bedarfsplan für die Vertragszahnärztliche Versorgung (Brem.ABl. 2020, S. 861)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Erlassdatum:31.12.2019
Fassung vom:31.12.2019
Gültig ab:27.08.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 99 SGB 5
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 861
Bedarfsplan für die Vertragszahnärztliche Versorgung

Bedarfsplan für die Vertragszahnärztliche Versorgung

Stand: 31. Dezember 2019

Nachstehend veröffentlichen wir gemäß § 99 SGB V je einen Bedarfsplan über die allgemeinzahnärztliche und über die kieferorthopädische Versorgung im Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen, nachdem hierüber Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Lande Bremen erzielt und seitens der nach Landesrecht zuständigen Behörde keine Einwände erhoben wurden.

Kassenzahnärztliche Vereinigung
im Land Bremen
Körperschaft des öffentlichen Rechts


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.


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