- 1.
Der Antrag auf Abschluss eines Gestattungsvertrages mit der Bauverwaltung ist spätestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Inanspruchnahme schriftlich beim Amt für Straßen- und Brückenbau zu beantragen. Diesem Antrag sind Pläne in doppelter Ausfertigung beizufügen. Eine genehmigte Ausfertigung wird dem Antragsteller ausgehändigt und ist auf der Baustelle bereitzuhalten.
Voraussetzung für den Abschluss eines Gestattungsvertrages ist eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenverkehrsbehörde. Diese hat der Antragsteller selbst einzuholen und nachzuweisen.
Vor Erteilung der Erlaubnis darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden.
Der Abschluss eines Gestattungsvertrages kann auch gegenüber der Straßenverkehrsbehörde in Verbindung mit der Sondernutzungserlaubnis beantragt werden.
- 2.
Die Straßen werden in dem Zustand zur Verfügung gestellt, in dem sie sich befinden.
- 3.
Eine Genehmigung zur Einleitung von Abwasser aus Baustellenwagen oder Baustellentoiletten sowie die Einleitung von Grundwasser aus Grundwasserabsenkungen in städt. Kanalanlagen ist beim Amt für Stadtentwässerung zu beantragen.
- 4.
Werden fremde, nicht der Stadt gehörende Leitungen, Anlagen oder Bauwerke berührt, so hat der Antragsteller sich vor Aufnahme der Arbeiten mit den Eigentümern in Verbindung zu setzen.
- 5.
Beginn und Ende der Arbeiten sind dem Amt für Straßen- und Brückenbau rechtzeitig mitzuteilen. Dieses übt die Aufsicht über die Arbeiten aus, soweit es im Interesse der Stadt nötig ist. Sind Bäume, Büsche oder sonstige Anpflanzungen betroffen, ist das Gartenbauamt vor Baubeginn zu unterrichten. Den Anweisungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
- 6.
Die Wiederherstellung aufgebrochener Befestigungen erfolgt durch das Amt für Straßen- und Brückenbau zu Lasten des Antragstellers.
Die Wiederherstellung von Baumpflanzungen u. ä. erfolgt durch das Gartenbauamt zu Lasten des Antragstellers.
Beschädigungen und Zerstörungen einschl. nicht sofort erkennbarer Schäden an unterirdischen Kanälen, die durch die Arbeiten verursacht wurden, werden vom Amt für Stadtentwässerung auf Kosten des Antragstellers beseitigt.
Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
- 7.
Zum Schutze von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen sind die Vorschriften der Baumschutzverordnung und der DIN 18920, die im Gartenbauamt und bei der Unteren Naturschutzbehörde eingesehen werden können, zu beachten. Falls Bäume, Büsche u. a. beschädigt oder in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt werden, sind diese zu ersetzen, wobei weitere Schadensersatzansprüche vorbehalten bleiben.
- 8.
Bei allen Arbeiten hat der Antragsteller dafür zu sorgen, dass der öffentliche Verkehr bei Tag und bei Nacht möglichst wenig behindert und nicht gefährdet wird. Zu diesem Zwecke hat er u. a. für die ordnungsgemäße Absperrung von Baugruben, Herstellung notwendiger Überbrückungen, Beleuchtung der Baustellen bei Dunkelheit und Nebel zu sorgen, sind aus den Gräben entnommene Erdmassen nach Verlegen der Leitungen usw. unverzüglich wieder einzubringen, ist der übrigbleibende Boden zu beseitigen und die Straße ordnungsgemäß zu reinigen. In dringenden Fällen kann das Amt für Straßen- und Brückenbau verlangen, dass nur oder auch nachts gearbeitet wird, um Verkehrsstörungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Größere Einschränkungen des Verkehrs sind nur nach vorheriger Zustimmung des Amtes für Straßen- und Brückenbau und der Straßenverkehrsbehörde zulässig.
- 9.
Auf Verlangen des Amtes für Straßen- und Brückenbau ist der Antragsteller verpflichtet, für die gesamte Bauzeit die Ausführung der Arbeiten und der Baustelleneinrichtung von einer fachkundigen, mit entsprechender Vollmacht versehenen Aufsichtsperson, ständig beaufsichtigen bzw. kontrollieren zu lassen.
- 10.
Gegen alle Ansprüche Dritter, welche sich aus dieser Genehmigung herleiten lassen, hat der Antragsteller die Stadt schadlos zu halten.
- 11.
Die Erlaubnisse werden nur auf jederzeitigen Widerruf erteilt.
- 12.
Die Bedingungen sind auch für den Rechtsnachfolger des Antragstellers rechtsverbindlich.
- 13.
Die Erteilung einer Erlaubnis kann von der vorherigen Einzahlung eines Sicherheitsbetrages, dessen Höhe vom Amt für Straßen- und Brückenbau festgelegt wird, abhängig gemacht werden.