- 1.
Die Erlaubnis ist spätestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Inanspruchnahme schriftlich beim Amt für Straßen- und Brückenbau zu beantragen. Diesem Antrag sind Pläne in zwanzigfacher Ausfertigung beizufügen. Eine genehmigte Ausfertigung wird dem Antragsteller ausgehändigt und ist auf der Baustelle bereitzuhalten.
Vor der Erteilung der Erlaubnis darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden.
- 2.
Die Straßen werden in dem Zustand zur Verfügung gestellt, in dem sie sich jeweilig befinden.
- 3.
Eine etwa erforderliche Genehmigung anderer Dienststellen und Leistungsträger hat der Antragsteller selbst einzuholen und nachzuweisen.
- 4.
Leitungen, Kabel usw. sind in den Gehwegen und nach den Richtlinien für die Einordnung und Behandlung der Gas- und Wasser-, Kabel- und sonstiger Leitungen und Einbauten bei der Planung öffentlicher einbaufähiger Straßen - DIN 1998, 3. Ausgabe 1941 - zu verlegen. Straßenbauwerke dürfen nur in Gegenwart eines Vertreters des Amtes für Straßen- und Brückenbau durchbrochen werden und sind sorgfältig wieder herzustellen.
Werden fremde, nicht der Stadt gehörende Leitungen, Anlagen oder Bauwerke gekreuzt oder berührt, so hat der Antragsteller sich vor Aufnahme der Arbeiten mit den Eigentümern in Verbindung zu setzen.
- 5.
Die Aufgrabungen, Wiederverfüllungen und die Wiederherstellung der Oberflächenbefestigung hat entsprechend der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTV A-StB 89)“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zu erfolgen.
- 6.
Beginn und Ende der Arbeiten sind dem Amt für Straßen- und Brückenbau rechtzeitig mitzuteilen. Dieses übt die Aufsicht über die Arbeiten aus, soweit es im Interesse der Stadt nötig ist. Den Anordnungen ist unverzüglich nachzukommen.
- 7.
Straßenbäume, Büsche usw., die durch die Arbeiten beschädigt oder zerstört wurden, sind auf Verlangen des Gartenbauamtes zu ersetzen, wobei Schadensersatzansprüche vorbehalten bleiben.
- 8.
Alle an die Straßenoberfläche tretenden Teile, wie Absperrschieber, Ventile usw. sind mit einer in der richtigen Straßenhöhe liegenden gusseisernen Klappe zu verschließen, die mit einem eisernen Rahmen und bei unbefestigten Flächen mit einem 60 cm breiten Pflasterstreifen zweckentsprechend einzufassen sind. Alle Kappen und Einfassungen sind vom Antragsteller ständig zu überwachen und in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Etwaige Schadensersatzansprüche, die aus einem nicht verkehrssicheren Zustand hergeleitet werden, hat der Antragsteller zu vertreten.
- 9.
Bei allen Arbeiten hat der Antragsteller dafür zu sorgen, dass der öffentliche Verkehr bei Tag und bei Nacht möglichst wenig behindert und nicht gefährdet wird. Zu diesem Zwecke hat er u. a. für die ordnungsgemäße Absperrung von Baugruben, Herstellung notwendiger Überbrückungen, Beleuchtung der Baustellen bei Dunkelheit und Nebel zu sorgen, sind aus den Gräben entnommene Erdmassen nach Verlegen der Leitungen usw. unverzüglich wieder einzubringen, ist der übriggebliebene Boden zu beseitigen und die Straße ordnungsgemäß zu reinigen. In dringenden Fällen kann das Amt für Straßen- und Brückenbau verlangen, dass nachts gearbeitet wird, um Verkehrsstörungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Größere Einschränkungen des Verkehrs sind nur nach vorheriger Zustimmung des Amtes für Straßen- und Brückenbau und der Straßenverkehrsbehörde zulässig.
- 10.
Das Amt für Straßen- und Brückenbau ist berechtigt, zu entscheiden, ob es die Wiederinstandsetzung aufgebrochener Straßen selbst vornehmen will. Dem Amt für Straßen- und Brückenbau bleibt es auch vorbehalten, bei nicht zufriedenstellender Ausführung die Wiederinstandsetzung auf Kosten des Antragstellers selbst auszuführen.
- 11.
Nach Fertigstellung und erstmaliger Wiederinstandsetzung der Grabenoberfläche nimmt das Amt für Straßen- und Brückenbau die Arbeiten vorläufig ab. Nach dieser vorläufigen Abnahme hat der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist, die für die Leitungen benutzten Straßenteile, auch soweit sich seitwärts von ihnen der Einfluss der Aufgrabungen bemerkbar macht, vorschriftsmäßig wieder herzustellen. Die endgültige Abnahme erfolgt, sobald die in Anspruch genommene Straße sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Ergeben sich bei diesen Abnahmeverhandlungen noch Mängel, so hat der Antragsteller die noch erforderlichen und vom Amt für Straßen- und Brückenbau anzugebenden Arbeiten unverzüglich nachzuholen.
- 12.
Erst nach vollständiger und ordnungsgemäßer Wiederherstellung der Straße und nach endgültiger Abnahme wird die Unterhaltung wieder von der Stadt übernommen. Falls sich nach der endgültigen Abnahme noch weiterhin Mängel an der Straße zeigen sollten, die auf die vorgenommenen Arbeiten oder auf den Betrieb der Leitungen usw. zurückzuführen sind, so ist der Antragsteller auch dann noch verpflichtet, diesen Schaden zu beseitigen.
- 13.
Auf Verlangen des Amtes für Straßen- und Brückenbau ist der Antragsteller verpflichtet, für die ganze Dauer der Arbeiten eine fachkundige, mit entsprechender Vollmacht versehene Aufsichtsperson während der Arbeiten ständig anwesend zu halten.
- 14.
Nach Abschluss der Verlegungen hat der Antragsteller auf Anforderung des Amtes für Straßen- und Brückenbau einen Bestandsplan im Maßstab 1:500 herzugeben, ggf. auch in mehrfacher Ausfertigung. In diesem Bestandsplan ist die Leitungslage in Seiten- und Tiefenlage zu vermaßen.
- 15.
Bei Instandsetzungsarbeiten werden diese Bedingungen sinngemäß angewandt.
- 16.
Wegen aller Ansprüche Dritter, welche sich aus der Herstellung, der Ausbesserung, dem Betrieb oder dem Vorhandensein der Leitungen usw. herleiten, hat der Antragsteller die Stadt schadlos zu halten.
- 17.
Der Antragsteller kann keinerlei Ansprüche gegen die Stadt daraus herleiten, dass durch den Zustand der Straße oder der darin befindlichen Einrichtungen, den Straßenverkehr, notwendige Arbeiten an der Straße oder auf andere Art an den Leitungen des Antragstellers Schäden entstehen. Er ist auch verpflichtet, auf seine Kosten Änderungen vorzunehmen oder die von ihm verlegten Einrichtungen zu beseitigen, falls dies infolge beabsichtigter Straßenveränderungsmaßnahmen der Stadt notwendig ist. Die Frist für die Veränderung bzw. Beseitigung wird nur vom Amt für Straßen- und Brückenbau bestimmt. Die Erlaubnisse werden daher nur auf jederzeitigen Widerruf erteilt.
- 18.
Die Bedingungen sind auch für den Rechtsnachfolger des Antragstellers rechtsverbindlich.
- 19.
Die Erteilung einer Erlaubnis kann von der vorherigen Einzahlung eines Sicherheitsbetrages, dessen Höhe vom Amt für Straßen- und Brückenbau festgelegt wird, abhängig gemacht werden.