Die gesetzliche Regelung zur Anfechtung der Vaterschaft durch die zuständige Behörde (§ 1600 Ab. 1 Nr. 5 BGB) ist mit Art 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Zu dieser Frage wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG eingeholt.