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  • Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen vom 23. September 1997

Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:06.04.1998 Inkrafttreten01.08.1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1997 bis 01.11.1999Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 2a eingefügt durch Ortsgesetz vom 15.11.2016 (Brem.GBl. S. 811)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 347; 1998, S. 93
Gliederungsnummer:2160-d-5

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juris-Abkürzung: KiGaHortBRBeitrOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2160-d-5
juris-Abkürzung:KiGaHortBRBeitrOG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2160-d-5
Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen
Vom 23. September 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1997 bis 01.11.1999

G aufgeh. durch § 9 Satz 2 des Ortgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 914)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2a eingefügt durch Ortsgesetz vom 15.11.2016 (Brem.GBl. S. 811)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft nach § 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 26. März 1996 (Brem.GBI. S. 81) geändert worden ist, beschlossenes Ortsgesetz:

§ 1

(1) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Beiträge zu den jährlichen Kosten für Betreuung und Verpflegung des Kindes in einer Tageseinrichtung nach §§ 22, 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Befindet sich ein Kind, das die Tageseinrichtung besucht, ständig außerhalb des Elternhauses in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bei Pflegeeltern oder in einer vergleichbaren Lebenssituation bei Großeltern oder Verwandten, so treten diese an die Stelle der Eltern.

(2) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr (1. August bis 31. Juli des folgenden Jahres). Die Beitragspflicht wird durch die Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt.

(3) Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(4) Besuchen zwei Kinder von Eltern oder von Personen, die nach Absatz 1 Satz 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung, werden Beiträge in Höhe von 70 vom Hundert der Beiträge der Anlage nach Absatz 3, mindestens jedoch ein Beitrag in Höhe der ersten Einkommensstufe der Anlage nach Absatz 3 erhoben. Für das dritte Kind und weitere Kinder sowie für Kinder von Personen, die nach Absatz 1 Satz 3 an die Stelle der Eltern treten, wird nur ein Beitrag in Höhe der ersten Einkommensstufe der Anlage nach Absatz 3 erhoben.

(5) Auf Antrag kann in Ausnahmefällen der fällig werdende Beitragssatz ganz oder teilweise erlassen werden, zur Vermeidung besonderer wirtschaftlicher Härten für die Eltern oder wenn nur so, die dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(6) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten sind nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und für das Kind, für das der Beitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Zum Einkommen zählt des weiteren das Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz und entsprechenden Vorschriften.

(7) Für Kinder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Stadtgemeinde Bremen haben, wird ein Beitrag in Höhe der letzten Einkommensstufe der Anlage nach Absatz 3 erhoben.

(8) Die Beiträge der Anlage nach Absatz 3 verändern sich jeweils um den vom Hundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 68 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Anmeldezeitraum für die Aufnahme des Kindes in einer Tageseinrichtung eines jeden Kalenderjahres verändert hat. Ein nicht auf volle Deutsch Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49 DM abzurunden und von 0,50 DM an aufzurunden. Der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz berechnet die Beiträge nach den Sätzen 1 und 2 und gibt sie bekannt.

(9) Zur Ausführung dieses Ortsgesetzes kann der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz Verantwortungsvorschriften erlassen. Freie Träger, die Zuschüsse der Stadtgemeinde Bremen nach § 20 des Bremischen Kindergarten- und Hortgesetzes in Anspruch nehmen, haben die Verwaltungsvorschriften zu beachten. Sie sind vor dem Erlaß rechtzeitig zu hören.

§ 2

Der Beitrag wird monatlich nachträglich fällig.

§ 3

Dieses Ortsgesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen vom 28. Juni 1982 (Brem.GBI. S. 169 - 2160-d-5) zuletzt geändert durch das Ortsgesetz vom 26. März 1996 (Brem.GBI. S. 82) außer Kraft.

Bremen, den 23. September 1997

Der Senat

Anlage

Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder

(§ 1 Abs. 3)
Ganztagsbetreuung

Jahreseinkünfte incl. Kindergeld

Beitrag
2-köpfige Familie

Beitrag
3-köpfige Familie

Beitrag
4-köpfige Familie

Beitrag
5- und mehrköpfige Familie

Beitrag für Empfänger von HLU und ergänzender HLU 48,- DM

1. Stufe bis 28.000,-

48,-

48,-

48,-

48,-

2. Stufe bis 36.000,-

60,-

48,-

48,-

48,-

3. Stufe bis 42.000,-

100,-

60,-

48,-

48,-

4. Stufe bis 48.000,-

140,-

100,-

60,-

48,-

5. Stufe bis 54.000,-

180,-

140,-

100,-

60,-

6. Stufe bis 60.000,-

220,-

180,-

140,-

100,-

7. Stufe bis 66.000,-

260,-

220,-

180,-

140,-

8. Stufe bis 72.000,-

300,-

260,-

220,-

180,-

9. Stufe bis 78.000,-

340,-

300,-

260,-

220,-

10. Stufe bis 84.000,-

380,-

340,-

300,-

260,-

11. Stufe bis 90.000,-

420,-

380,-

340,-

300,-

12. Stufe bis 96.000,-

420,-

420,-

380,-

340,-

13. Stufe bis 102.000,-

460,-

460,-

420,-

380,-

14. Stufe bis 108.000,-

460,-

460,-

460,-

420,-

15. Stufe ab 108.000,-

460,-

460,-

460,-

460,-

In den Beiträgen sind die durchschnittlichen Essenskosten von rund 100,00 DM pro Monat anteilig enthalten.

Teilzeit- und Hortbetreuung

Jahreseinkünfte incl. Kindergeld

Beitrag
2-köpfige Familie

Beitrag
3-köpfige Familie

Beitrag
4-köpfige Familie

Beitrag
5- und mehrköpfige Familie

Beitrag für Empfänger von HLU und ergänzender HLU 48,- DM

1. Stufe bis 28.000,-

48,-

48,-

48,-

48,-

2. Stufe bis 36.000,-

60,-

48,-

48,-

48,-

3. Stufe bis 42.000,-

90,-

60,-

48,-

48,-

4. Stufe bis 48.000,-

120,-

90,-

60,-

48,-

5. Stufe bis 54.000,-

150,-

120,-

90,-

60,-

6. Stufe bis 60.000,-

180,-

150,-

120,-

90,-

7. Stufe bis 66.000,-

210,-

180,-

150,-

120,-

8. Stufe bis 72.000,-

240,-

210,-

180,-

150,-

9. Stufe bis 78.000,-

270,-

240,-

210,-

180,-

10. Stufe bis 84.000,-

300,-

270,-

240,-

210,-

11. Stufe bis 90.000,-

330,-

300,-

270,-

240,-

12. Stufe bis 96.000,-

360,-

330,-

300,-

270,-

13. Stufe bis 102.000,-

360,-

360,-

330,-

300,-

14. Stufe bis 108.000,-

360,-

360,-

360,-

330,-

15. Stufe ab 108.000,-

360,-

360,-

360,-

360,-

Betreuungsprojekte für Schulkinder: Beitrag für Halbtagsbetreuung plus Kostenanteil für das Mittagessen in Höhe von DM 48,-

In den Beiträgen sind die durchschnittlichen Essenskosten von rund 100,00 DM anteilig enthalten.

Halbtagsbetreuung

Jahreseinkünfte incl. Kindergeld

Beitrag
2-köpfige Familie

Beitrag
3-köpfige Familie

Beitrag
4-köpfige Familie

Beitrag
5- und mehrköpfige Familie

Beitrag für Empfänger von HLU und ergänzender HLU 11,- DM

1. Stufe bis 28.000,-

15,-

15,-

15,-

15,-

2. Stufe bis 36.000,-

15,-

15,-

15,-

15,-

3. Stufe bis 42.000,-

40,-

15,-

15,-

15,-

4. Stufe bis 48.000,-

70,-

40,-

15,-

15,-

5. Stufe bis 54.000,-

100,-

70,-

40,-

15,-

6. Stufe bis 60.000,-

130,-

100,-

70,-

40,-

7. Stufe bis 66.000,-

160,-

130,-

100,-

70,-

8. Stufe bis 72.000,-

190,-

160,-

130,-

100,-

9. Stufe bis 78.000,-

220,-

190,-

160,-

130,-

10. Stufe bis 84.000,-

220,-

220,-

190,-

160,-

11. Stufe bis 90.000,-

220,-

220,-

220,-

190,-

12. Stufe ab 90.000,-

220,-

220,-

220,-

220,-


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