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Beitragssätze der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen für das Jahr 2013

Veröffentlichungsdatum:15.05.2013 Inkrafttreten16.05.2013
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 361
Bezug (Rechtsnorm)BremArchG § 16
Zitiervorschlag: "Beitragssätze der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen für das Jahr 2013 (Brem.ABl. 2013, S. 361)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:21.11.2012
Fassung vom:21.11.2012
Gültig ab:16.05.2013
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 16 BremArchG
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 361
Beitragssätze der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen für das Jahr 2013

Beitragssätze der Architektenkammer
der Freien Hansestadt Bremen für das Jahr 2013

Beitragsgruppe A (für freischaffende oder gewerblich tätige Kammerangehörige)

Bruttoeinnahmen
(=Nettohonorarumsätze) des Vorjahres

Jahresbeitrag 2013

bis 20 000,00 €

130,00 €

über 20 000,00 € bis 40 000,00 €

265,00 €

über 40 000,00 € bis 100 000,00 €

530,00 €

über 100 000,00 € bis 200 000,00 €

795,00 €

über 200 000,00 €

1 060,00 €

Beitragsgruppe B (für Kammerangehörige in einem Dienstverhältnis, ohne Einnahmen aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit)

Bruttoeinnahmen des Vorjahres

Jahresbeitrag 2013

bis 20 000,00 €

112,00 €

über 20 000,00 € bis 30.000,00 €

158,00 €

über 30 000,00 €

204,00 €

Beitragsgruppe C (für Kammerangehörige in einem Dienstverhältnis, mit Einnahmen aus nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit)


Jahresbeitrag 2013


265,00 €

Beschlossen in der Kammerversammlung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen am 21. November 2012 aufgrund der §§ 16 Absatz 1 Nummer 5 und 19 BremArchG.

Ausgefertigt am 31. Januar 2013

Architektenkammer
der Freien Hansestadt Bremen

Die Beitragssätze für das Jahr 2013 werden gemäß § 16 Absatz 4 des Bremischen Architektengesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53 — 714-b-1), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren vom 8. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 160) genehmigt.

Bremen, den 21. Februar 2013

Die Senatorin für Finanzen

Bremen, den 27. Februar 2013

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
– Aufsichtbehörde –


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