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Beitragssätze der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen für das Jahr 2014

Veröffentlichungsdatum:26.08.2014 Inkrafttreten27.08.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 918
Bezug (Rechtsnorm)BremArchG § 16
Zitiervorschlag: "Beitragssätze der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen für das Jahr 2014 (Brem.ABl. 2014, S. 918)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:18.06.2014
Fassung vom:18.06.2014
Gültig ab:27.08.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 16 BremArchG
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 918
Beitragssätze der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen für das Jahr 2014

Beitragssätze der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen für das Jahr 2014

Beitragsgruppe A (für freischaffende oder gewerblich tätige Kammerangehörige)

Bruttoeinnahmen (=Nettohonorarumsätze) des Vorjahres

Jahresbeitrag 2014

bis 20 000,00 €

130,00 €

über 20 000,00 € bis 40 000,00 €

265,00 €

über 40 000,00 € bis 100 000,00 €

530,00 €

über 100 000,00 € bis 200 000,00 €

795,00 €

über 200 000,00 €

1 060,00 €

Beitragsgruppe B (für Kammerangehörige in einem Dienstverhältnis, ohne Einnahmen aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit)

Bruttoeinnahmen des Vorjahres

Jahresbeitrag 2014

Bis 20.000,00 €

112,00 €

Über 20.000,00 € bis 30.000,00 €

158,00 €

Über 30.000,00 €

204,00 €

Beitragsgruppe C (für Kammerangehörige in einem Dienstverhältnis, mit Einnahmen aus nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit)

   

Jahresbeitrag 2014


€ 265,00 €

Beschlossen in der Kammerversammlung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen am 13. November 2013 aufgrund der §§ 16 Absatz 1 Nummer 5 und 19 BremArchG.

Ausgefertigt am 22. Januar 2014

Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen

Die Beitragssätze für das Jahr 2014 werden gemäß § 16 Absatz 4 des Bremischen Architektengesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53 – 714-b-1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Januar 2014 (BremGBl. S. 160), genehmigt.

Bremen, den 18. Juni 2014

Die Senatorin für Finanzen

Bremen, den 31. Juli 2014

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

– Aufsichtsbehörde –


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