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Auf Grund des § 57 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. Juli 1899 wird hierdurch bekannt gemacht, daß der Senat die städtische Sparkasse in Bremerhaven zur Anlegung von Mündelgeldern gemäß § 1807 Ziffer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für geeignet erklärt hat.