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Auf Grund des § 9 Absatz 3 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) in der Fassung vom 18. April 1968 (BGBI. I S. 315) bestimme ich die Gewerbeaufsichtsämter Bremen und Bremerhaven als diejenigen Stellen, die in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung einer unter den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallenden werdenden Mutter oder Wöchnerin für zulässig erklären.
Die Bekanntmachung betreffend die Übertragung der Befugnisse aus § 9 Absatz 2 Mutterschutzgesetz auf die Gewerbeaufsichtsämter vom 11. August 1958 (SaBremR 8052-a-1) wird hiermit aufgehoben.
Bremen, den 28. August 1968
Der Senator für Arbeit