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Die im öffentlichen Dienst des Landes Bremen stehenden See- und Binnenschiffe und die öffentlichen Gebäude des Landes Bremen, die den Zwecken der Schiffahrt dienen, wie Hafenverwaltungsgebäude, Seemannsämter, Seefahrtschulen und die Molenköpfe der Hafeneinfahrten, führen neben der Bundesflagge die Landesdienstflagge der bremischen Schiffahrt (Landesdienstflagge).
(1) Die Landesfahrzeuge setzen die Landesdienstflagge im Topp des Mastes, beim Vorhandensein mehrerer Masten im Topp des hintersten Mastes; sie darf daneben im verkleinerten Maßstab als Gösch auf dem Vorsteven des Schiffes geführt werden.
(2) Die Bundesflagge wird am Heck am Flaggenstock oder an der Gaffel gezeigt.
(1) Die Landesdienstflagge ist von Rot und Weiß zwölfmal gestreift und längs des Flaggenstocks mit der den Streifen entsprechenden Zahl abwechselnd roter und weißer Würfel in zwei Reihen gesäumt. In der inneren oberen Ecke wird an Stelle von sechs rot-weißen Würfeln ein aufrecht stehender blauer Anker geführt.
(2) In der Mitte hat die Flagge ein viereckiges weißes Feld, in welchem das in § 6 Abs. 1 der Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über das bremische Staatswappen, vom 17. November 1891 (Brem. Ges.-Bl. S. 124) geschilderte große Wappen dargestellt ist.