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Bekanntmachung der Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser

Vom 4. März 2004

Veröffentlichungsdatum:15.03.2004 Inkrafttreten16.03.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.03.2004 bis 15.08.2014Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2004, S. 213
Bezug (Rechtsnorm)BremWG § 132a

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:04.03.2004
Fassung vom:04.03.2004
Gültig ab:16.03.2004
Gültig bis:15.08.2014  Schriftgrafik ausserkraft
Grund des Außerkrafttretens
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 132a BremWG
Fundstelle:Brem.ABl. 2004, 213
Bekanntmachung der Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser

Bekanntmachung der Anforderungen an die
dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser

Vom 4. März 2004

Auf Grund des § 132a Abs. 4 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 45 – 2180-a-1) werden folgende Anforderungen an die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung bekannt gemacht:

1.
Diese Bekanntmachung gilt für die Beseitigung des Niederschlagswassers von Grundstücken, die überwiegend der Wohnnutzung oder einer hinsichtlich der Qualität des Niederschlagswasserabflusses ihr vergleichbaren Nutzung dienen, soweit die Beseitigung im Wege der Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) oder der ortsnahen Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erfolgt (dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung).
2.
2.1
Die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung bedarf nach § 132a Abs. 2 Satz 1 BremWG keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, sofern sie schadlos möglich ist. Die erlaubnisfreie Versickerung oder Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ist schadlos möglich, wenn die Bestimmungen dieser Bekanntmachung eingehalten werden.
2.2
Die erlaubnisfreie Versickerung bzw. die Einleitung von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer ist beschränkt auf weniger als 1000 m2 befestigte oder bebaute Fläche (abflusswirksame Fläche) in Wohngebieten sowie bei Grundstücken, die hinsichtlich der Qualität des Niederschlagswasserabflusses einer ihr vergleichbaren Nutzung dienen, wie beispielsweise Grundstücke in Mischgebieten und Gewerbegebieten ohne produzierendes Gewerbe und Transport- oder Umschlagsbetriebe.
2.3
Das dezentral zu beseitigende Niederschlagswasser darf nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert und nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt sein.
2.4
Die Versickerung innerhalb von Wasserschutzgebieten sowie auf Altlastenflächen, Altlastenverdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis.
3.
3.1
Die Einleitung in unterirdische Versickerungsanlagen, wie Sickerschächte, Sickerrohre und Rigolen ist ausschließlich bei unbelastetem Niederschlagswasser zulässig. Als unbelastet gelten Abflüsse von
Gründächern, nichtmetallischen Dachflächen,
Terrassen- und Balkonflächen sowie Wege und Hofflächen ohne Kfz-Verkehr.
3.2
Die Versickerung von gering belastetem Niederschlagswasser ist ausschließlich über oberirdische Anlagen, wie Mulden und sonstige Flächen, nach Passage von mindestens 20 cm bewachsenem Oberboden zulässig. Als gering belastet gelten Abflüsse von
Hofflächen und Pkw-Parkplätze ohne häufigen Fahrzeugwechsel,
Dachflächen mit maximal 50 m2 unbeschichteten metallgedeckten Anteilen, wie Erker und Gauben mit Blei-, Kupfer- oder Zinkeindeckung,
Anliegerstraßen und sonstige Straßenflächen mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen bis zu 300 Kraftfahrzeugen.
3.3
Sonstige Anforderungen:
Die Einleitung von Niederschlagswasser nach Nr. 3.2 in kombinierte Versickerungsanlagen, wie Mulden-Rigolen-Systeme, darf nur dann direkt an unterirdische Versickerungsanlagen erfolgen, wenn der Überlauf nicht häufiger als einmal pro Jahr eintritt.
Sollte der Betrieb einer Versickerungsanlage einen Überlauf in einen Regen- oder Mischwasserkanal erfordern, ist hierzu die Zustimmung des Kanalbetreibers einzuholen.
Eine Vernässung angrenzender Grundstücke muss ausgeschlossen sein.
4.
4.1
Die Einleitung in ortsnahe Oberflächengewässer ist nur bei unbelastetem oder gering belastetem Niederschlagswasser zulässig. Als unbelastet oder gering belastet gilt das Niederschlagswasser aus den in Nr. 3.1 und 3.2 aufgeführten Abflüssen.
4.2
Die Einleitung ist dem Wasser- und Bodenverband (z. B. Deichverband), in dessen Verbandsgebiet das betreffende Grundstück liegt, rechtzeitig vor der Herstellung der Entwässerungsanlagen anzuzeigen. Das Vorhaben kann durchgeführt werden, wenn der Verband nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Nach der Fertigstellung der Einleitstelle ist beim Wasser- und Bodenverband die Abnahme zu beantragen. Dem Verband sind auf Verlangen geeignete Unterlagen über die abflusswirksame Fläche und die Entwässerungsanlagen vorzulegen.
4.3
Folgende Anforderungen an die Einleitstelle sind zu beachten:
Das Ausmündungsstück der Rohrleitung ist in seiner Länge und Neigung der Gewässerböschung anzupassen.
An der Rohrausmündung ist die Gewässerböschung sowie gegebenenfalls die Sohle und die gegenüberliegende Böschung durch ausreichende Befestigung in naturnaher Weise gegen Ausspülen zu sichern.
Für die Unterhaltung der Einleitstelle ist der Einleiter zuständig und verantwortlich.
Die der Gewässerunterhaltung dienenden Unterhaltungsstreifen dürfen durch die Einleitung nicht in ihrer Funktion für die Gewässerunterhaltung eingeschränkt werden.
5.
5.1
Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Anlagen zur Ableitung, Versickerung und Einleitung von Niederschlagswasser sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Anforderungen des Regelwerkes der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (ATV-DVWK)1, insbesondere das Arbeitsblatt A 138 („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“) und das Merkblatt M 153 („Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“) zu beachten.
5.2
Die Funktionstüchtigkeit und der einwandfreie Betrieb der Entwässerungsanlagen sind durch den Betreiber zu überwachen und sicherzustellen.
5.3
Wassergefährdende Stoffe dürfen nicht in Entwässerungsanlagen oder in den Untergrund gelangen. Sollte dies trotz aller Vorsichtsmaßnahmen doch eintreten (z.B. nach einem Unfall), so ist hierüber die zuständige Wasserbehörde oder die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu informieren.
5.4
Zur weitgehenden Vermeidung einer Verschmutzung des Niederschlagswassers hat der Betreiber die Abflussflächen und die Entwässerungseinrichtungen sauber zu halten.
6.
Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen dieser Bekanntmachung zulassen, wenn dadurch eine Verunreinigung des Grundwassers bzw. des Oberflächengewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Solche Vorhaben sind jedoch nicht durch § 132a Abs. 2 BremWG von der Erlaubnispflicht befreit, daher ist eine Erlaubnis der Wasserbehörde erforderlich.
7.
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Bremen, den 4. März 2004

Der Senator für Bau,
Umwelt und Verkehr

Fußnoten

1)

Bezugsquelle: Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef


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