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Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875) bestimmt der Senat als die für die Ausstellung der Apostille zuständige Behörde
für Urkunden der zum Geschäftsbereich des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug gehörenden Gerichte und Behörden sowie der Notare
den Landgerichtspräsidenten,
für Urkunden aus dem Bereich der übrigen Verwaltung und der übrigen Gerichte
den Senator für Inneres.
Die Bekanntmachung vom 9. November 1965 (Brem.Abl. S. 309 - 315-e-1) wird aufgehoben.
Die vorstehende Anordnung tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 15. August 1972
Der Senat