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Bekanntmachung der für die Durchführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:16.11.1965 Inkrafttreten14.01.1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.01.1992 bis 03.11.2003Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 22.06.2004 (Brem.GBl. S. 313)
Fundstelle Brem.ABl. 1965, S. 313
Gliederungsnummer:93-e-1

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juris-Abkürzung: EBKrGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 93-e-1
juris-Abkürzung:EBKrGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:93-e-1
Bekanntmachung der für die Durchführung
des Eisenbahnkreuzungsgesetzes zuständigen Behörden
Vom 16. November 1965
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.01.1992 bis 03.11.2003
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 22.06.2004 (Brem.GBl. S. 313)

Der Senat bestimmt:

Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Satz 3, des § 8 Abs. 1 und 2 und des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) vom 14. August 1963 (BGBl. I S. 681) ist, soweit nicht nachfolgend für stadtbremische Hafengebiete etwas anderes bestimmt ist, der Senator für das Bauwesen. Er entscheidet im Benehmen mit dem Senator für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel und dem Senator für Inneres und Sport.

Für die in der Stadt Bremen gelegenen Gebiete

a)

der Häfen am rechten Weserufer,

b)

des Hohentorshafens,

c)

des Neustädter Hafens und

d)

des Hemelinger Hafens,

und zwar soweit diese Gebiete in dem vom Senator für das Bauwesen erstellten Plan vom 13. Oktober 1965 rot umrandet ausgewiesen sind, sowie für das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven ist zuständige Behörde der Senator für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel. Er entscheidet im Benehmen mit dem Senator für Inneres und Sport.

Beschlossen, Bremen, den 16. November 1965

Der Senat


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