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Der Senat bestimmt:
Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Satz 3, des § 8 Abs. 1 und 2 und des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) vom 14. August 1963 (BGBl. I S. 681) ist, soweit nicht nachfolgend für stadtbremische Hafengebiete etwas anderes bestimmt ist, der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr. Er entscheidet im Benehmen mit dem Senator für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel und dem Senator für Inneres und Sport.
Für die in der Stadt Bremen gelegenen Gebiete
der Häfen am rechten Weserufer,
des Hohentorshafens,
des Neustädter Hafens und
des Hemelinger Hafens,
und zwar soweit diese Gebiete in dem vom Senator für das Bauwesen erstellten Plan vom 13. Oktober 1965 rot umrandet ausgewiesen sind, sowie für das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven ist zuständige Behörde der Senator für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel. Er entscheidet im Benehmen mit dem Senator für Inneres und Sport.
Beschlossen, Bremen, den 16. November 1965
Der Senat