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Der Senat bestimmt als Behörden, die für die Beglaubigung von Urkunden zum Zwecke der Legalisation zuständig sind
für Urkunden der zum Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung gehörenden Gerichte und Behörden sowie der Notare
den Landgerichtspräsidenten
für Urkunden aus dem Bereich der übrigen Verwaltung und der übrigen Gerichte
den Senator für Inneres und Sport
Die Bekanntmachung vom 30. November 1965 (Brem.ABl. S. 317 - 315-e-2) wird aufgehoben.
Die vorstehende Anordnung tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 15. August 1972
Der Senat