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Bekanntmachung der nach § 18 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde

Veröffentlichungsdatum:06.03.2007 Inkrafttreten07.03.2007
Fundstelle Brem.ABl. 2007, S. 291
Gliederungsnummer:85-a-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der nach § 18 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde vom 26. Februar 2007 (Brem.ABl. 2007, S. 291)"

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juris-Abkürzung: BEEG18ZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 85-a-1
juris-Abkürzung:BEEG18ZustBek BR
Ausfertigungsdatum:26.02.2007
Gültig ab:07.03.2007
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2007, 291
Gliederungs-Nr:85-a-1
Bekanntmachung der nach § 18 Abs. 1 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde
Vom 26. Februar 2007
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmt:

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§ 1

Zuständige Stelle, die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) eine Kündigung während der Elternzeit in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig erklären kann, ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

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§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes zuständigen Behörden vom 6. Februar 1986 (Brem.ABl. S. 63 - 85-a-1)

Bremen, den 26. Februar 2007

Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit Jugend und Soziales

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