Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Zuständige Stelle, die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) eine Kündigung während der Elternzeit in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig erklären kann, ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes zuständigen Behörden vom 6. Februar 1986 (Brem.ABl. S. 63 - 85-a-1)
Bremen, den 26. Februar 2007
Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit Jugend und Soziales
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