Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.08.2002 bis 31.08.2004
§ 1
Zuständige Behörde für die Teilnahme an Ausschusssitzungen nach § 8 Abs.3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) , die Benennung von Überwachungsstellen nach § 14 Abs. 5 sowie für die Überwachung von Prüfstellen nach der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung im Sinne von § 19 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Alle sonstigen behördlichen Aufgaben aufgrund des Gerätesicherheitsgesetzes, mit Ausnahme der Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen nach § 9 Abs. 2 und § 9 Abs. 3a, die Überwachung der Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen nach § 9 Abs. 4 sowie die Akkreditierung und Überwachung der Überwachungsstellen nach § 14 Abs. 7 obliegen den Gewerbeaufsichtsämtern.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der nach dem Gerätesicherheitsgesetz zuständigen Behörden vom 23. Februar 1993 (Brem. ABI. S. 115 -7103-c-1) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 13. August 2002
Der Senat
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