Zum 18.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
§ 1
(1) Zuständige Behörden im Sinne des Art. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer vom 23. Juli 1973 (§§ 120d und 139b Gewerbeordnung) (BGBl. I S. 905) sind die Gewerbeaufsichtsämter.
(2) Fachaufsichtsbehörde ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(3) Die Zuständigkeit der Bauordnungsbehörden gemäß §§ 82 bis 86 der Bremischen Landesbauordnung vom 21. September 1971 (Brem.GBl. S. 207 - 2130-d-1) bleibt unberührt.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.