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Aufgrund der §§ 5 und 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433) bestimmt der Senat:
Zuständige Stelle,
an die die Empfangsstelle ein Auskunftsersuchen weiterleitet, das sich auf Landesrecht oder auf Bundesrecht und Landesrecht bezieht,
die die Aufgaben der Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 des Übereinkommens wahrnimmt,
ist der Senator für Justiz und Verfassung.
Beschlossen, Bremen, den 22. April 1975
Der Senat